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AGB 2012 - Reisen ab November 2011 bis Oktober 2012
AGB 2013 - Reisen ab November 2012 bis Dezember 2013 und die Weltreise 2014


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AGB 2012 - Reisen ab November 2011 bis Oktober 2012

Bitte beachten Sie die folgenden Bedingungen, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns regeln und die Sie mit Ihrer Buchung anerkennen.

1 Anmeldung, Reisebestätigung
• 1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde Costa Kreuzfahrten den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Dies kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Grundlage dieses Angebots ist die Reiseausschreibung mit allen darin enthaltenen Informationen, insbesondere auch bezüglich angebotener Flugleistungen sowie diese Reisebedingungen.
• 1.2 Der Vertrag kommt ausschließlich mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung bzw. der Rechnungsstellung durch Costa Kreuzfahrten zustande. Die elektronische Bestätigung des Zugangs der Reiseanmeldung stellt keine Annahme des Reisevertrages dar. Costa Kreuzfahrten ist im Falle der Nichtannahme der Reiseanfrage nicht verpflichtet, gegenüber dem Kunden ausdrücklich die Nichtannahme zu erklären und/oder die Nichtannahme zu begründen.
• 1.3 Weicht der Inhalt der Reservierungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, ist Costa Kreuzfahrten 10 Tage an dieses neue Angebot gebunden. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt annimmt.

2 Zahlung
Innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung ist eine Anzahlung von 20% des Reisepreises pro Person zu leisten. Die Restzahlung ist spätestens 30 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten. Sofern zwischen Erhalt der Reisebestätigung und der Abreise weniger als 14 Tage liegen, ist der restliche Reisepreis sofort fällig. Der Sicherungsschein wird dem Reisebüro vor einer Zahlung mit der Reisebestätigung/Rechnung per E-Mail zugesandt, so dass Ihre Zahlungen auf den Reisepreis gemäß § 651 k BGB insolvenzgesichert sind.

3 Leistungen und Preise
• 3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen auf den jeweiligen Angebotsseiten dieses Prospektes sowie aus den Angaben Ihrer Reisebestätigung. Diese werden ggf. ergänzt durch die entsprechenden Passagen unserer Reisebedingungen. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Costa Kreuzfahrten.
• 3.2 Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für uns verbindlich. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben vorzunehmen, über die Sie vor der Buchung selbstverständlich informiert werden.
• 3.3 Die Einzelheiten über Gepäckbeförderung, Betreuung, evtl. Zuschläge etc. ergeben sich aus der Prospektbeschreibung. Ihr Reisebüro berät Sie gerne.
• 3.4 Wie unter jeder Preistabelle ausgewiesen, beinhalten die im Katalog aufgeführten Preise nicht das Serviceentgelt für alle an Bord erbrachten Hotelleistungen. Die Zahlung des Serviceentgelts wird am Ende der Kreuzfahrt zusätzlich zu den im Katalog aufgelisteten Preisen fällig und richtet sich nach den effektiv an Bord verbrachten Kreuzfahrttagen.

4 Leistungs- und Preisänderungen
• 4.1 Es kann sich als notwendig erweisen, einzelne Reiseleistungen, z.B. Fahrtrouten auch nach Vertragsabschluss noch zu ändern. Diese Leistungsänderungen dürfen allerdings von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sein und sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die Leistungen mit Mängeln behaftet
sind. Wir sind verpflichtet, Sie über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
• 4.2 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so können wir den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnungen erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung können wir von Ihnen den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz können wir von Ihnen verlangen. Werden bei Abschluss des Reisevertrags bestehende Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden,
anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. Sämtliche Erhöhungen sind nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für uns
nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises haben wir Sie unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung sind Sie berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen,
wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für Sie aus unserem Angebot zu offerieren. Dieses Recht ist unverzüglich nach unserer Erklärung über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung uns gegenüber geltend zu machen.

5 Rücktritt oder Umbuchung durch den Kunden
Als Umbuchung im Sinne dieser Ziffer gilt nur eine Änderung im Rahmen der selben Kreuzfahrt (z.B. Wechsel der Kabinenkategorie, Modifizierung der Anreise, etc.).
• 5.1 Unser pauschalierter Schadensersatzanspruch bei Rücktritt durch den Kunden beträgt pro Person:

Kreuzfahrten Katalog 2012
Bis zum 70. Tag*: 20%
Ab dem 69. Tag* bis zum 60. Tag*: 20%
Ab dem 59. Tag* bis zum 55. Tag*: 20%
Ab dem 54. Tag* bis zum 30. Tag*: 20%
Ab dem 29. Tag* bis zum 22 Tag*: 35%
Ab dem 21. Tag* bis zum 15. Tag*: 60%
Ab dem 14. Tag* bis 1 Tag*: 80%
Bei Stornierung am Abreisetag: 95%
*vor Reiseantritt

Weltreise 2013
Bis zum 70. Tag*: 20%
Ab dem 69. Tag* bis zum 60. Tag*: 30%
Ab dem 59. Tag* bis zum 55. Tag*: 50%
Ab dem 54. Tag* bis zum 30. Tag*: 75%
Ab dem 29. Tag* bis zum 22 Tag*: 75%
Ab dem 21. Tag* bis zum 15. Tag*: 75%
Ab dem 14. Tag* bis 1 Tag*: 80%
Bei Stornierung am Abreisetag: 95%
*vor Reiseantritt

Betrifft der Rücktritt einen Platz in einer Doppel- oder Mehrbettkabine, beträgt der pauschalierte Schadensersatztanspruch 100% des Reisepreises des zurückgetretenen Kunden. Diese Bedingungen gelten nicht für Flüge und Fluganreisepakete mit Flügen zu tagesaktuellen Preisen, die nicht im Katalog ausgeschrieben sind. Bei Rücktritt des Kunden können Rücktrittskosten bis zu 100% des Anreisepaket-Preises entstehen.
• 5.2 Ein Anspruch des Kunden auf Änderungen von Reiseleistungen nach Vertragsabschluss, z. B. hinsichtlich des Reisetermins, des Abflugortes oder Reiseziels, der Unterkunft oder Verpflegungsart, der Kabine oder Beförderungsart (Umbuchungen) besteht nicht. Über Umbuchungswünsche entscheiden wir je nach Verfügbarkeit und gegen Gebühr. Bei Umbuchungen wird bis zum 50. Tag vor Reiseantritt mindestens eine Kostenpauschale von 25 Euro pro Person erhoben, spätere Umbuchungen berechnen wir Ihnen wie einen Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung. Beinhaltet Ihre Reise einen Flug, so fällt auf jeden Fall eine zusätzliche Gebühr von 20 Euro an, wenn ein Wechsel des Reisenden im Sinne des § 651 b BGB stattfindet und deshalb der von der Fluggesellschaft bereits bestätigte Flug auf einen anderen Namen umgeschrieben werden muss.
• 5.3 Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass entweder überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall sind wir verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistung konkret zu beziffern und zu belegen.
• 5.4 Im Reisepreis sind eine Reiserücktrittskosten-Versicherung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit nicht eingeschlossen. Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer solchen Versicherung.

6 Gewährleistung und Haftung
• 6.1 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Wir können auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass wir eine gleichwertige Ersatzleistung erbringen. Wir können Abhilfe verweigern, wenn die Ersatzleistung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Bei Reklamationen ist es unbedingt erforderlich, dass Sie den Mangel unverzüglich der Bordrezeption anzeigen und Abhilfe verlangen. Um eine spätere Bearbeitung zu vereinfachen, empfehlen wir die Einholung einer schriftlichen Bestätigung der Bordrezeption über den Mangel und die erfolgte Mängelanzeige. Unsere Reiseleitung ist nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
• 6.2 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reiseleistungen können Sie eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist dann in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben dürfte. Die Minderung tritt nicht ein, soweit Sie es schuldhaft unterlassen, den Mangel anzuzeigen.
• 6.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leisten wir innerhalb angemessener Frist keine Abhilfe, so können Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in Ihrem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn Ihnen die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, für uns nicht erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von uns verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch Ihr besonderes Interesse gerechtfertigt wird. Sie schulden uns den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern die Leistungen für Sie von Interesse waren.
• 6.4 Sie können unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den wir nicht zu vertreten haben.

7 Rücktritt durch den Veranstalter
• 7.1 Wir sind berechtigt, bis 30 Tage vor Reiseantritt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für uns deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für die Reise so gering ist, dass die uns im Fall der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde und wir die Rücktrittsgründe nicht verursacht haben.
• 7.2 Wird eine ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl, auf die in der Ausschreibung ausdrücklich hingewiesen wird, nicht erreicht, sind wir ebenfalls berechtigt, von dem Vertrag bis zu 30 Tage vor Reisebeginn zurückzutreten.
• 7.3 In beiden Fällen erhalten Sie den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird Ihnen Ihr Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern Sie von einem eventuell unterbreiteten Ersatzangebot im Sinne Ziff. 6.1 keinen Gebrauch machen.

8 Haftung
• 8.1 Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit Ihr Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch uns verursacht worden ist. Die Haftungsbeschränkung greift auch dann ein, wenn der Eintritt des Schadens durch Verschulden eines Leistungsträgers verursacht wurde oder wir als Leistungsträger in Anspruch genommen werden.
• 8.2 Ein Schadensersatzanspruch gegen uns ist auch insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
• 8.3 Für alle Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und keine Personenschäden sind, haften wir bis zum Dreifachen des Reisepreises pro Person. Wir empfehlen Ihnen in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse den Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung. Unsere Haftung nach dem 2. Seerechtsänderungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Ebenso bleiben von der Beschränkung unberührt möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen.
• 8.4 Für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Ausflüge etc.) und die in der Ausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden, und bei denen wir auch sonst nicht den Anschein erwecken, Veranstalter zu sein, haften wir – auch bei Teilnahme der Reiseleitung an dieser Sonderveranstaltung – nicht. Durch das Bordpersonal getätigte mündliche Zusagen und ausgestellte Bescheinigungen bedürfen eingehendster Überprüfung durch den Veranstalter und können nicht im Voraus als bindend gelten. Wir haften jedoch, wenn uns soweit für den Ihnen entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist.
• 8.5 Der Reisende ist im Übrigen verpflichtet, die ihm ausgehändigten Reiseunterlagen, insbesondere Schiffstickets, Flugscheine, Hotelgutscheine und Busvoucher bei der Aushändigung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und sorgfältig aufzubewahren.

9 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
• 9.1 Sämtliche in Betracht kommenden vertraglichen Ansprüche gegen uns sind innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise bei uns unter der in Ziffer 15 genannten Anschrift geltend zu machen. Dies sollte, in Ihrem Interesse, schriftlich geschehen. Innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise sind bei uns ebenfalls sämtliche in Betracht kommenden außervertraglichen Ansprüche geltend zu machen oder aber zumindest muss uns gegenüber eine Mitteilung über den diesen Ansprüchen zugrunde liegenden Sachverhalt erfolgen, es sei denn, wir haben bereits anderweitig innerhalb der Frist von diesen Tatsachen Kenntnis erlangt. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur noch geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren. Der Eingang des Anspruchsschreibens beim Reisebüro genügt nicht, da die Reisebüros nicht zur Empfangnahme von Anspruchsanmeldungen befugt sind und ihre Empfangsvollmacht hierfür von uns ausdrücklich ausgeschlossen ist. Ansprüche gegen Costa Kreuzfahrten können nur mit Zustimmung von Costa Kreuzfahrten an Dritte abgetreten werden. Kommt uns die Stellung eines Luftfrachtführers zu, so gelten die Bestimmungen der Luftverkehrsgesetze i.V.m. den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (für Flüge nach USA) sowie das Montrealer Übereinkommen.
• 9.2 Ihre Ansprüche verjähren, sofern sie aus dem Reisevertragsrecht resultieren, in einem Jahr; hiervon ausgenommen sind die in § 309 Nr. 7 Lit a und b BGB aufgeführten Schadensersatzansprüche. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

10 Versicherung
Zu Ihrer Sicherheit insgesamt empfehlen wir den Abschluss eines Reiseversicherungs-Paketes inklusive einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, was z.B. bei der HanseMerkur Reiseversicherungs AG, Hamburg, erfolgen kann. Ihr Reisebüro berät Sie gerne.

11 Pass-, Visa-, Zoll, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
Mit den Reiseunterlagen und durch die Ausschreibung in den Katalogen erhalten Sie wesentliche Informationen u.a. über Pass-, Visa und Gesundheitsbestimmungen. Bitte beachten Sie diese Informationen, für deren Einhaltung Sie selbst verantwortlich sind, und lassen Sie sich zusätzlich in Ihrem Reisebüro darüber unterrichten. Unsere Hinweise und Informationen gelten nur für die Bürger der Bundesrepublik Deutschland, sofern sie im Besitz eines von ihr ausgestellten Passes bzw. Personalausweises sind. Sind Sie Ausländer oder Inhaber eines fremden Passes, sind oft andere Bestimmungen zu beachten. Bitte informieren Sie sich hierüber bei dem zuständigen Konsulat, das die entsprechenden Auskünfte erteilt.

12 Schwangerschaft, Reisealter für Babies
Schwangere Reisende müssen bei Antritt der Kreuzfahrt durch Vorlage eines ärztlichen Attestes (in englischer Sprache), das nicht älter als eine Woche sein darf, nachweisen, dass gegen die Teilnahme an der Reise keine medizinischen Bedenken bestehen, insbesondere keine Risikoschwangerschaft vorliegt. Aus dem Attest muss sich darüber hinaus die Schwangerschaftswoche ergeben. Costa schließt keine Reiseverträge mit Kundinnen und befördert solche auch nicht, die bei Reiseantritt die 24. Schwangerschaftswoche erreicht haben, oder während der Reise erreichen würden. Bitte beachten Sie auch das aus Sicherheitsgründen vorgeschriebene
Mindestalter für Babies auf unseren Kreuzfahrten. Dieses beträgt sechs Monate für Kreuzfahrten bis 14 Tage Dauer und zwölf Monate für Kreuzfahrten ab 15 Tage Dauer und für alle Transatlantik-Kreuzfahrten.

13 Wertgegenstände
Die Reederei haftet nicht für Geld, Dokumente, Schmuck etc., die vom Teilnehmer nicht sicher verschlossen im Safe der Kabine aufbewahrt werden.

14 Informationspflicht über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 verpflichtet uns, Sie über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) sämtlicher im Rahmen der bei uns gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu unterrichten. Steht bei der Buchung das ausführende Luftfahrtunternehmen noch nicht fest, so teilen wir Ihnen mit, welche Fluggesellschaft bzw. welche Fluggesellschaften wahrscheinlich den Flug durchführen werden. Sobald feststeht, welches Luftfahrtunternehmen bzw. welche Luftfahrtunternehmen den Flug durchführen werden, werden wir Sie hierüber in Kenntnis setzen. Wird das bzw. die ausführenden Luftfahrtunternehmen nach der Buchung gewechselt, werden wir Sie hierüber informieren. Unabhängig vom Grund des Wechsels werden wir alle angemessenen Schritte unverzüglich einleiten, um sicher zu stellen, dass Sie so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet werden. In jedem Fall werden Sie bei der Abfertigung oder, wenn keine Abfertigung bei einem Anschlussflug erforderlich ist, dem Einstieg unterrichtet.

15 Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags einschließlich der Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags zur Folge.

Costa Kreuzfahrten – Niederlassung der Costa Crociere S.p.A. (Genua)
Frankfurter Straße 233 - Haus C
63263 Neu-Isenburg

Stand: 02 / 2011