Newsletter
 
Veranstalter/Reedereien AGB
Cruiseportal" content="none" />
AGB River Cloud 2010-2011
AGB Sea Cloud 2010-2011


Acrobat PDF      ausdrucken

AGB River Cloud 2010-2011

AGB der Reederei Sea Cloud

Lieber Gast,
wir hoffen, dass Sie in unserem Programm die passende Urlaubsreise gefunden haben und begrüßen Sie im exklusiven Kreis der RIVER CLOUD CRUISES GmbH (RCC) Gäste. Damit Sie genau wissen, was Sie von uns erwarten dürfen, lesen Sie bitte aufmerksam die nachstehenden Hinweise und Bedingungen, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns regeln und die Sie mit Ihrer Buchung anerkennen. Wir sind bemüht, Ihnen Sorgen und Ärger, soweit das irgend möglich ist, abzunehmen. Die Abgrenzung des Rahmens unserer Verantwortung soll Ihnen Klarheit darüber geben, was Sie erwarten können und wofür wir einstehen.

1. Anmeldung, Reisebestätigung
1.1. Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie RCC den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Das kann schriftlich oder fernschriftlich geschehen. Der Reisevertrag kommt aber erst dann zustande, wenn wir Ihnen bzw. Ihrem Reisebüro die Buchung und den Preis der Reise schriftlich bestätigen. 1.2. Der Anmelder hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 1.3. Sie erhalten bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Reisebestätigung, die alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen enthält, sofern sich diese Angaben nicht aus dem Prospekt ergeben. 1.4. Alle personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Abwicklung Ihrer Reise zur Verfügung stellen, unterliegen den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und werden von uns gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. 1.5. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von RCC vor, an das RCC für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist RCC die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
  2. Zahlung 2.1. Eine Anzahlung von 10 % pro Person ist innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung und der Rechnung sowie der Aushändigung des Sicherungsscheines i.S.v. § 651 k Abs. 3 BGB zu leisten. Die Restzahlung ist vier Wochen vor Reisebeginn und vor Erhalt der Reiseunterlagen (Tickets etc.) fällig. Bei kurzfristigen Anmeldungen ist der gesamte Reisepreis sofort fällig. 2.2. Wenn der Reisende mit einer Zahlung gegenüber RCC in Verzug gerät, kann RCC vom Vertrag zurücktreten. In dem Fall kann RCC Rücktrittsgebühren nach Ziffer 5.2 verlangen. 2.3. Wenn bis Reiseantritt der Reisepreis nicht vollständig bezahlt ist, wird der Vertrag automatisch aufgelöst. RCC kann dann eine Entschädigung entsprechend der Rücktrittsgebühren nach Ziffer 5.2. verlangen. 2.4. Die Kosten für Nebenleistungen, Besorgung von Visa etc., sowie telefonische Reservierungen oder Anfragen gehen zu Lasten des Kunden. 2.5. Sämtliche Zahlungen müssen direkt an RCC geleistet werden. Das vermittelnde Reisebüro ist nicht befugt, Zahlungen entgegenzunehmen. Zahlungen an das vermittelnde Reisebüro erfolgen ausschließlich auf Risiko des Reisenden und haben keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber RCC, wenn die Zahlungen nicht an RCC weitergeleitet werden.

3. Leistungen und Preise
3.1. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus der Reisebeschreibung und aus der Buchungsbestätigung.
3.2. Leistungspaket
Eingeschlossen sind:
Kreuzfahrt in der gebuchten Kabine inkl. Vollpension und Softdrinks sowie Tischweine zu den Mahlzeiten.
- alle im Programm erwähnten Transfers mit Gepäcktransport
- alle im Programm erwähnten Übernachtungen
- alle im Programm erwähnten Mahlzeiten
- alle im Programm erwähnten Landausflüge (Führung in Deutsch oder Englisch), sofern nicht anders vermerkt
- Hafen- und Anlegegebühren
Nichteingeschlossen sind:
Trinkgelder, Übergepäck, zusätzliche Mahlzeiten, Getränke (soweit nicht ausdrücklich eingeschlossen), fakultative Ausflüge, sonstige persönliche Ausgaben.  
3.3. Flüge
Die Flüge werden von RCC nur vermittelt, soweit darauf in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen wird. Die Beförderung erfolgt in der Touristenklasse; gegen tariflichen Mehrpreis auch in der Business und in der 1. Klasse, soweit diese zur Verfügung stehen. Flüge an anderen Tagen als den gebuchten Reisetagen z.B. infolge von Vor- oder Nachprogrammen, können zu Mehrpreisen führen. Sitzplatzreservierungen werden von den Luftverkehrsgesellschaften grundsätzlich nur als unverbindliche Vormerkungen akzeptiert.
Die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften, deren Flüge wir vermitteln, sind verbindlich. Wir stellen Ihnen diese auf Anforderung gern zur Verfügung. Aus der Wahl der Flüge kann sich ergeben, dass der Hinflug spätnachmittags oder abends, der Rückflug aber bereits morgens bzw. vormittags erfolgt. Für dadurch am Ort entfallende Verpflegungsleistungen besteht kein Anspruch auf Ersatz.
3.4. Gepäckbeförderung Es werden bis zu 20 kg Gepäck pro Fluggast befördert (1. Klasse 30 kg). Bei Reisen in einige Länder (u.a. USA, Kanada, Mexiko und innerhalb Deutschlands) ist die Bemessungsgrundlage nicht das Gewicht, sondern die Anzahl der Gepäckstücke und deren Abmessungen. Übergepäck kann auf Flügen grundsätzlich gegen Aufzahlung mitgenommen werden. Kinder unter zwei Jahren haben keinen Anspruch auf Gepäckbeförderung. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bitten wir unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Die Anzeige ist Voraussetzung für eine Haftung. 3.5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Falls der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise und in anderen wichtigen Fällen nicht in Anspruch nimmt, wird sich RCC bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Das ist nicht erforderlich, wenn die Leistungen völlig unerheblich sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen. RCC ist berechtigt, 20% des vergüteten Betrages als Ausgleich für zusätzliche Mühen und Kosten einzubehalten.

4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Im Falle der Absage eines Fluges durch die Fluggesellschaft und z.B. im Falle der Nichteinhaltung des Flugplanes durch die Fluggesellschaft kann ein Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggerätes oder des Abflug- bzw. Rückkehrflughafens erforderlich werden. Aus diesen oder vergleichbaren Gründen bleiben ein solcher Wechsel bzw. eine Abänderung vorbehalten. Bei einer Ersatzbeförderung werden nur die Kosten der Bahnreise 2. Klasse erstattet. 4.2. Bei Schiffsreisen sind Abänderungen des Reiseverlaufes möglich, z. B. bei Hoch- oder Niedrigwasser, widrigen Wetterverhältnissen, behördlichen Anordnungen, wenn das Schiff schon zum Zeitpunkt des Reisebeginns seinen Fahrplan nicht einhalten konnte, wenn wegen eines unvorhersehbaren, technischen Defekts der Reiseverlauf verzögert wird, im Interesse der Sicherheit der Reiseteilnehmer von der Schiffsleitung eine abweichende Reiseroute eingeschlagen wird oder bei sonstigen besonderen Gegebenheiten. In derartigen Fällen ist RCC auch berechtigt, andere Transportmittel, beispielsweise auf Teilstrecken Busse, einzusetzen. 4.3. Solche und vergleichbare Abweichungen und Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die nicht von RCC wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur dann gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Die geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich vertraglich geschuldeten Leistung. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderte Leistung mit Mängeln behaftet ist. Wird der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise durch solche Leistungsänderungen für den Reiseteilnehmer unzumutbar verändert, stellen wir Ihnen zusätzlich frei, kostenlos umzubuchen oder ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten. RCC verpflichtet sich auch, Sie von derartigen Abweichungen und Änderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit das möglich ist. 4.4. RCC behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, Kerosinzuschläge, Versicherungsprämien oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat RCC den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn RCC in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von RCC über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung RCC gegenüber geltend zu machen.   5. Rücktritt, Umbuchung, Ersatzpersonen 5.1. Sie können jederzeit vor Reisebeginn schriftlich von der Reise zurücktreten. Ihre Rücktrittserklärung wird wirksam an dem Tag, an dem sie bei uns eingeht. 5.2. Wenn eine der Parteien vom Vertrag zurücktritt oder wenn Sie die Reise nicht antreten, kann RCC angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen verlangen. Unser pauschaler Anspruch auf Rücktrittsgebühren besteht bei Rücktritt von der gebuchten Reise bis zum 150. Tag vor Reisebeginn lediglich in einer Bearbeitungsgebühr von € 25,- pro Person. Bei späterem Rücktritt entstehen folgende Annullierungsgebühren: - 149. - 50. Tag vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises - 49. - 22. Tag vor Reiseantritt 35 % des Reisepreises - 21. - 15. Tag vor Reiseantritt 55 % des Reisepreises - 14. - 1. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises - Rücktritt am Reisetag oder Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises Zusätzlich werden bei der Annullierung von Einzel- und Gruppenreisen die Kosten in Rechnung gestellt, die seitens des Leistungsträgers an RCC berechnet werden, wie z. B. Leerbettgebühren eines Hotels bei kurzfristiger Annullierung. Dem Reisenden steht es frei, RCC nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale. In dem Fall tritt der nachgewiesene geringere Schaden anstelle der Pauschale. RCC behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist RCC verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 5.3. Auf Ihren Wunsch werden wir uns bemühen, vorbehaltlich der Verfügbarkeit, eine Abänderung der Reiseanmeldung (Umbuchung) bis zum 75. Tag vor Reisebeginn vorzunehmen. Eine Umbuchung ab dem 74. Tag vor Reisebeginn setzt Ihre Rücktrittserklärung hinsichtlich der gebuchten Reise voraus und bedarf einer nachfolgenden Neuanmeldung. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nachweislich nur geringfügigere Kosten verursachen. Als Umbuchung gelten Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft oder der Beförderung. 5.4. Sie können bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson für sich bestellen. Es bedarf dazu der Mitteilung an den Reiseveranstalter. Dieser kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn er dafür wichtige Gründe hat (z. B. spezielle Erfordernisse für diese Reise, gesetzliche Verbote, Weigerung der Fluggesellschaft oder des Hoteliers etc.). Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Anmelder RCC als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. 5.5. Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.   6. Kündigung und Rücktritt durch den Reiseveranstalter 6.1. RCC kann nach Reiseantritt den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das Gleiche gilt, wenn sich der Reisende in so starkem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kann RCC den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende nach Einschätzung des Kapitäns aufgrund seines körperlichen Zustandes oder eines anderen Grundes reiseunfähig ist, ohne Begleitung reist, obwohl er auf Begleitung angewiesen ist oder die Reise aufgrund falscher Angaben gebucht wurde. In all diesen Fällen behält RCC nach der Kündigung den Anspruch auf Zahlung des Reisepreises. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. RCC muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie derjeniger Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich eventueller Erstattungen durch die Leistungsträger. 6.2. RCC kann bis zwei Wochen vor Reiseantritt von der Reise bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl zurücktreten, sofern (a) im Prospekt die Mindestteilnehmerzahl sowie der Zeitpunkt, bis zu dem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, genannt ist und (b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich angegeben oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verwiesen wird. Die Rücktrittserklärung wird Ihnen unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise zugeleitet. Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis dann umgehend zurück.   7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände 7.1. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z. B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Reisende als auch RCC den Reisevertrag kündigen.RCC zahlt dann den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. 7.2. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden – wenn möglich – zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.   8. Haftung 8.1. Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns für 8.1.1. die gewissenhafte Reisevorbereitung 8.1.2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (z. B. Beförderungsunternehmen, Hoteliers etc.) 8.1.3. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften des jeweiligen Ziellandes und -ortes. 8.2. Wir haften jedoch nicht für die Angaben in Hotel- und Ortsprospekten, auf deren Entstehen wir keinen Einfluss nehmen. Wir haften auch nicht, wenn sich an einem Reiseziel die staatspolitischen Verhältnisse und eventuelle Einreisebestimmungen nach Drucklegung dieses Prospektes ändern, die eine Einreise in das betreffende Land oder Reiseziel erschweren oder als untunlich erscheinen lassen. Über solche und wesentliche nachträgliche Änderungen werden wir Sie nach Möglichkeit kurzfristig informieren. 8.3. Wir haften für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen, sofern sich nicht aus diesen Reisebedingungen oder aus den Umständen etwas anderes ergibt und sofern ein Schaden von den mit der Leistungserbringung betrauten Personen nicht nur bei Gelegenheit der Vertragserfüllung verursacht worden ist. Der Maßstab der geschuldeten Sorgfalt richtet sich nach den Umständen am Ort der Leistungserbringung. Ihre Reise führt Sie überwiegend in fremde Länder, in denen fremde Lebensumstände und teilweise auch für uns fremde Gesetze maßgeblich sind. 8.4. Umfang der Haftung RCC haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten Fremdleistungen, sofern in den Buchungsunterlagen und in der Reisebestätigung ausdrücklich auf die Vermittlungstätigkeit hingewiesen wird. Nur unter diesen Voraussetzungen gilt für Flüge, für die der Reisende einen entsprechenden Beförderungsausweis erhält, Folgendes: Nicht RCC als Vermittler haftet für die Erbringung der Beförderungsleistung, sondern das befördernde Unternehmen. RCC ist kein Luftfrachtführer. Die Haftung der Luftverkehrsgesellschaften basiert auf deren Beförderungsbedingungen, die bei RCC angefordert werden können. Die Haftung der Luftverkehrsgesellschaften wird im Übrigen begrenzt durch internationale Abkommen und Regelungen, z. B. das Warschauer Abkommen und die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 4. Februar 1991. Auf besonderen Wunsch senden wir sie Ihnen zu. Eine Haftung für Verspätungsschäden ist ausgeschlossen. 8.5. Gewährleistung 8.5.1. Der Reisende kann Abhilfe verlangen, wenn die Reise nicht vertragsgemäß erbracht wird. RCC kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 8.5.2. Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen, falls das Abhilfeverlangen keinen Erfolg hatte und die Reise nicht vertragsgemäß erbracht wurde. Eventuelle weitergehende Ansprüche, den Reisepreis nachträglich zu mindern, bleiben davon unberührt. 8.5.3. Wenn der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe geleistet hat oder erklärt, dass Abhilfe nicht geleistet werden kann, und wenn die Reise infolge der nicht vertragsgemäßen Erbringung erheblich beeinträchtigt wird, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Wird der Vertrag auf diese Weise aufgehoben, ist RCC verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden ggf. Zurückzubefördern. 8.6. Sofern der Reiseveranstalter einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reisende Schadenersatz verlangen, und zwar auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. 8.7. Beschränkung der Haftung 8.7.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 8.7.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen etc.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. 8.7.3. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder internationaler Übereinkommen, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. 8.7.4. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. 8.7.5. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches. 8.8. Mitwirkungspflicht, Beanstandungen 8.8.1. Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen das ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehende Schäden gering zu halten. 8.8.2. Sollten Sie wider Erwarten Grund zu Beanstandungen haben, sind diese an Ort und Stelle unverzüglich unserer Reiseleitung mitzuteilen. Ist eine örtliche Reiseleitung bzw. Agentur nicht vorhanden oder nicht erreichbar oder kann sie eine Leistungsstörung nicht beheben, wenden Sie sich an den Leistungsträger (Transferunternehmen, Hotelier) und/oder den Reiseveranstalter bzw. an seine Kontaktadresse im jeweiligen Zielgebiet. Kommt ein Reisender diesen Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu. 8.8.3. Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.   9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung 9.1. Ihre Ansprüche sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Rückkehrdatum schriftlich bei River Cloud Cruises GmbH, An der Alster 9, 20099 Hamburg, geltend zu machen. Nach Fristablauf können Sie Ansprüche nur noch geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden gehindert waren, die Frist einzuhalten. 9.2. Sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren in einem Jahr nach dem vertraglich vereinbarten Rückreisedatum. 9.3. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in zwei Jahren. 9.4. Die Verjährung ist gehemmt, wenn der Reiseveranstalter Ihnen zunächst erklärt, dass die Beanstandungen und Ansprüche geprüft werden. Die Hemmung endet, wenn der Veranstalter dem Kunden das Ergebnis seiner Prüfung und seine Entscheidung im Hinblick auf dessen Ansprüche bekannt gibt.   10. Versicherungen 10.1. Gegen das Beförderungsrisiko beim Flug sind Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen versichert. 10.2. Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisekranken-, Reiseabbruch- und Reisehaftpflicht-Versicherung. Diese Versicherungen erhalten Sie einzeln nach Ihren individuellen Wünschen oder zusammen als Paket von RCC als Vermittler.   11. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen 11.1. Mit den Reiseunterlagen und durch die Reisebeschreibungen in dem Katalog erhalten Sie wesentliche Informationen über die für Ihre Reise notwendigen Formalitäten. Bitte beachten Sie diese Informationen, denn jeder Reisende ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verantwortlich. Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Informationen erwachsen, gehen zu Ihren Lasten. 11.2. Achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass, den Sie für die Reise benötigen, Gültigkeit hat, nach Möglichkeit sechs Monate über Ihr geplantes Reisedatum hinaus. Kinder müssen einen Kinderpass besitzen oder im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen sein. Diese Informationen gelten für Deutsche. Ausländer und Inhaber von Fremdpässen wenden sich zweckmäßigerweise an das zuständige Konsulat oder die Botschaft. 11.3. Sie haften RCC für alle Folgen und Schäden, insbesondere für Strafen, Bußen und Auslagen, die deshalb bezahlt und hinterlegt werden müssen, weil Sie die für die Ein-, Aus- und Durchreise geltenden Vorschriften des betreffendes Landes nicht befolgt oder die erforderlichen Urkunden nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form vorgewiesen haben. Sie sind verpflichtet, Geldbeträge, die RCC zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten.   12. Allgemeines 12.1. Druckfehler und Rechenfehler im Prospekt oder in der Reisebestätigung berechtigen RCC dazu, die Wirksamkeit des Reisevertrages anzufechten. In einem solchen Fall der Anfechtung hat RCC dem Reisenden den nachgewiesenen Vertrauensschaden zu ersetzen. 12.2. Alle Angaben in unserer Reisebeschreibung entsprechen dem Stand bei deren Drucklegung. 12.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen. 12.4. Mündliche Abreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden. 12.5. Bei Schiffsreisen, kombinierten Flug- Schiffs-Reisen, Bahn- Schiffs-Reisen und bei Busreisen gelten auch die Bedingungen der jeweiligen Reederei bzw. des Unternehmers, die wir Ihnen auf Wunsch gern zur Verfügung stellen. 12.6. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. 12.7. Gerichtsstand für Kaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passivprozesse ist die Freie und Hansestadt Hamburg.   Reiseveranstalter RIVER CLOUD CRUISES GMBH An der Alster 9 20099 Hamburg   Stand: 03 / 2010