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Veranstalter/Reedereien AGB
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Standard AGB


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Standard AGB

Veranstalter der in diesem Prospekt ausgeschriebenen Reisen ist die MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft mbH, Am Holm 25, 23730 Neustadt in Holstein, nachfolgend Veranstalter genannt. Ist mit einer Kreuzfahrt eine Flugbeförderung oder die An- oder Abreise mit einem anderen Verkehrsmittel verbunden, so gelten für diesen Reiseteil die Flugbeförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaften bzw. die Bedingungen des jeweiligen Transportunternehmens, die vom Veranstalter auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Die Zeiten für die Flugbeförderung können auch in die frühen Morgen- und späten Abendstunden fallen. 
 
1 Anmeldung, Reisebestätigung
1.1 Mit der Anmeldung bietet der Reisende den Abschluss des Reisevertrages gegenüber dem Veranstalter verbindlich an. Grundlage hierfür ist der Prospekt bzw. die Reiseausschreibung mit allen darin enthaltenen Informationen, insbesondere auch bezüglich angebotener Flugleistungen sowie diese Reisebedingungen. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege (E-Mail, Internet) erfolgen. Der Reisevertrag kommt zustande, wenn der Veranstalter die Buchung und den Preis der Reise gegenüber dem Reisenden oder dem für ihn anmeldenden Reisebüro schriftlich bestätigt (Reisebestätigung). Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Veranstalter den Eingang der Anmeldung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Reisevertrags dar.
1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Beförderungsunternehmen) sind vom Veranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrags abändern, über die vertraglich zugesicherten Leistungen des Veranstalters hinausgehen, oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung des Reisenden ab, so ist der Veranstalter an dieses neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb von 10 Tagen die Annahme durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (Anzahlung bzw. vollständige Bezahlung des Reisepreises) erklärt.

2 Zahlung
2.1 Bei Vertragsschluss (Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung) ist an den Veranstalter gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB eine Anzahlung von 10% des Reisepreises zu leisten.
2.2 Die Restzahlung ist spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn fällig und ebenfalls an den Veranstalter zu leisten, sofern der Sicherungsschein übergeben ist. Die Zusendung der Reiseunterlagen erfolgt ca. 4 Wochen vor Reiseantritt, frühestens jedoch, nachdem der gesamte Reisepreis dem Veranstalter gutgeschrieben ist. Eine schuldbefreiende Wirkung tritt bei Zahlung an das vermittelnde Reisebüro nicht ein. Kreditkarten von American Express, Euro- bzw. Master- und Visacard werden als Zahlungsmittel akzeptiert. Bei Kreditkartenzahlung wird zu den angegebenen Terminen der Betrag automatisch abgebucht.
2.3 Wenn bei kurzfristiger Buchung die Zahlung des Reisepreises erst wenige Tage vor Reisebeginn erfolgt, sollte der Reisende bei Reiseantritt den bankbestätigten Einzahlungsbeleg zur möglichen Vorlage bereithalten.
2.4 Wird der Reisepreis vom Reisenden nicht fristgerecht gezahlt, kann der Veranstalter nach erfolgloser Mahnung mit Nachfristsetzung von dem Reisevertrag zurücktreten und als Entschädigung die Zahlung des Betrages verlangen, der bei einem Rücktritt des Reisenden unmittelbar vor Reisebeginn gemäß Ziff. 7.1 dieser Bedingungen zu entrichten wäre. Es bleibt dem Reisenden unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3 Gepäck
Der Reisende hat sein Gepäck leserlich mit seinem Namen, seiner Kabinennummer und dem Abfahrtsdatum unter Verwendung der vom Veranstalter gelieferten Anhänger zu versehen. Bei unzureichender Kennzeichnung des Reisegepäcks ist der Veranstalter für Verluste, Verwechselungen oder fehlerhaftes Ein- oder Ausladen nicht verantwortlich. Das Gepäck des Reisenden darf keine Waffen, Munition, explosive oder feuergefährliche Stoffe und andere gefährliche Gegenstände oder Rauschmittel enthalten.

4 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
4.1 Der Reisende hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen oder Reisebestimmungen der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie die vertraglichen Regeln und Anweisungen des Veranstalters und seiner Beauftragten zu beachten. Der Veranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Staatsangehörige anderer EU-Staaten erhalten diese Informationen auf Anfrage. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
4.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. Der Reisende haftet für alle Folgen und Schäden, auch Strafen, Bußen und Auslagen, die zu zahlen oder zu hinterlegen sind, weil der Reisende die bezüglich der Ein-, Aus- oder Durchreise geltenden Vorschriften aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht befolgt oder die erforderlichen Dokumente nicht vorgewiesen hatte. Soweit der Veranstalter wegen solcher Kosten zunächst in Vorlage treten musste, sind ihm seine Auslagen vom Reisenden unverzüglich zu erstatten.

5 Leistungen, Preise
5.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Veranstalters bei den einzelnen Programmen und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend, soweit sie Grundlage des Reisevertrages geworden sind. Der Veranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
5.2 Die in dem Prospekt angegebenen Preise sind für den Veranstalter bindend, soweit sie Grundlage des Reisevertrages geworden sind. Der Veranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises insbesondere aus folgenden Gründen zu erklären, über die der Reisende vor der Buchung selbstverständlich informiert wird: Eine entsprechende Anpassung des im Prospekt angegebenen Preises ist im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospekts zulässig. Eine Preisanpassung ist außerdem zulässig, wenn die vom Reisenden gewünschte und im Prospekt angebotene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher touristischer Leistungen (Kontingente) nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.
5.3 Die Leistungen des Schiffsarztes sind im Reisepreis nicht enthalten. Soweit aus Anlass der Krankheit oder der Verletzung eines Reisenden, die vom Veranstalter nicht zu vertreten sind, über die im Reisevertrag geregelten Leistungen hinaus Aufwendungen erforderlich werden, gehen deren Kosten zu Lasten des Reisenden.
5.4 Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, steht dem Veranstalter gleichwohl der volle Reisepreis zu. Nachweislich ersparte Aufwendungen des Veranstalters werden in Abzug gebracht.

6 Leistungs- und Preisänderungen
6.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Veranstalter gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Das gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrzeiten und/oder der Reiserouten, über die allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet.
6.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Die danach geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Vertragsleistung. Tritt der Reisende eine Reise an, nachdem er vom Veranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts dieser Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Änderung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.
6.3 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
6.4 Der Veranstalter behält sich vor, die im Reisevertrag vereinbarten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten wie folgt zu ändern. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnungen erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Reisenden des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den einzelnen Reisenden kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen.
6.5 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
6.6 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Veranstalter verteuert hat.
6.7 Eine Erhöhung nach den Ziffern 6.4 bis 6.6 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Veranstalter vorhersehbar waren.
6.8 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhung von mehr als 5% ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
6.9 Der Reisende hat die Rechte nach 6.3/6.8 unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

7 Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
7.1 Vor Reiseantritt kann der Reisende jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Dies sollte aus Gründen der Beweissicherung grundsätzlich schriftlich erklärt werden. Die Rücktrittserklärung wird wirksam mit Eingang beim Veranstalter. Tritt der Reisende zurück, verliert der Veranstalter den Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises, kann jedoch eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Der Veranstalter kann nach seiner Wahl die Höhe der Entschädigung konkret oder pauschaliert berechnen. Der pauschalierte Anspruch beläuft sich pro Person: bis zum 100. Tag vor Reisebeginn auf 150,- Euro; ab dem 99. bis 50. Tag vor Reisebeginn auf 10% des Reisepreises; vom 49. bis 22. Tag vor Reisebeginn auf 25% des Reisepreises; vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn auf 50% des Reisepreises; ab dem 14. Tag vor Reisebeginn auf 75% des Reisepreises. Es bleibt dem Reisenden unbenommen nachzuweisen, dass durch den Rücktritt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7.2 Bei Buchung einer Mehrbettkabine durch gemeinsam Reisende wird bei Rücktritt einer Person bzw. mehrerer Personen vor Reisebeginn der Preis für den Reisenden entsprechend der im Prospekt ausgeschriebenen Kabinenbelegung berechnet. Für die zurücktretende/n Person/en gelten die vorstehend genannten Rücktrittsbedingungen.
7.3 Ein Anspruch des Reisenden auf Änderungen von Reiseleistungen nach Vertragsabschluss, z. B. hinsichtlich des Reisetermins, des Abflugortes, der Verpflegungsart, der Kabine oder Beförderungsart (Umbuchungen) besteht nicht. Umbuchungen sind nur bis zum 100. Tag vor Reisebeginn gegen Zahlung einer Umbuchungspauschale von 50,- Euro pro Person möglich. Umbuchungswünsche nach dem 100. Tag vor Reiseantritt können grundsätzlich nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 6.1 und gleichzeitiger Neuanmeldung erfolgen. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7.4 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner eine andere Person in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die entsprechende Mitteilung ist an den Veranstalter zu richten. Dieser kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen der Mitreise entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson in den Vertrag ein, so haften sie und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten. Der Veranstalter erhebt mindestens ein Bearbeitungsentgelt von 50,- Euro pro Person. Widerspricht der Veranstalter der Teilnahme der Ersatzperson aus berechtigtem Grund und tritt der ursprünglich gemeldete Reisende die Reise nicht an, kommen die vorgenannten Rücktrittsbedingungen zur Anwendung.
7.5 Rücktritts-, Umbuchungs- und Bearbeitungskosten sind sofort fällig.
7.6 Alle vorgenannten Bedingungen gelten entsprechend auch bei Rücktritt oder Umbuchung von Teilleistungen, die später als 100 Tage vor Reiseantritt erfolgen, wie z.B. Stornierung von An- und Abreisearrangements, Garagenreservierungen usw. Die genannten Prozentsätze beziehen sich in einem solchen Fall auf den Preis der jeweiligen Teilleistung. Für Landausflüge gelten die gesonderten Landausflugs-Teilnahmebedingungen.

8 Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
8.1 Der Veranstalter kann bis spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt von der Reise ganz oder teilweise zurücktreten, wenn eine im Prospekt für die gebuchte und bestätigte Reise angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Die Mitteilung über das Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl und den Rücktritt von der Reiseleistung oder Reise muss dem Reisenden bis spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn zugehen. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird der Veranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Wenn die Reise oder Reiseleistung aus diesem Grund nicht durchgeführt wird, erhält der Reisende die auf diese Reiseleistung oder -sofern es sich um einen Rücktritt von der gesamten Reise handelt- die auf die Reise geleistete Zahlung zurück. Erfolgt aus diesem Grund auf Wunsch des Reisenden eine Umbuchung, so entfällt die Zahlung der Umbuchungspauschale von 50,- Euro nach Ziffer 7.3.
8.2 Der Veranstalter kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder nach Reiseantritt den Vertrag ganz oder teilweise ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende wegen Krankheit, Gebrechen oder aus einem anderen Grund nicht reisefähig ist oder auf Begleitung angewiesen ist, aber ohne Begleitung reist oder eine Gefahr für die Gesundheit anderer an Bord darstellt oder unter falschen Angaben gebucht hat oder trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter die Durchführung der Reise nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass dem Veranstalter die Durchführung des Reisevertrages nicht zugemutet werden kann. Im Falle eines solchen Rücktritts/Kündigung behält der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert nachweislich ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erhalten hat, einschließlich eventueller Erstattungen durch Leistungsträger. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisende selbst.

9 Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
9.1 vor Reisebeginn: Wird die Durchführung der Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer und nicht zu vertretender außergewöhnlicher Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, wie z.B. durch Krieg, Streik, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (wie z.B. Beschlagnahme von Unterkünften oder Transportmitteln), Embargos, Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörungen von Unterkunftsstätten oder andere Vorfälle, die in ihrer Auswirkung den vorgenannten Beispielen gleichkommen (höhere Gewalt), so kann sowohl der Veranstalter als auch der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Der eingezahlte Reisepreis wird unverzüglich zurückerstattet.
9.2 nach Reisebeginn: Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt der Reise, so kann sowohl der Veranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. In diesem Fall wird der Veranstalter die infolge der Vertragsaufhebung notwendigen Maßnahmen treffen und für die Rückbeförderung des Reisenden sorgen, sofern diese im Vertrag vereinbart ist und nicht höhere Gewalt entgegensteht. Bei Kündigung des Vertrages steht dem Veranstalter nur ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für erbrachte Leistungen zu. Mehrkosten der Rückbeförderung und/oder sonst notwendiger Maßnahmen tragen die Parteien des Reisevertrages je zur Hälfte, darüber hinausgehende Kosten der Reisende allein.

10 Gewährleistung
10.1 Mängelanzeige: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist aber verpflichtet, der vom Veranstalter eingesetzten Reiseleitung einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Reisenden anzuerkennen.
10.2 Kündigung: Will ein Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Veranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Veranstalter erkennbares Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
10.3 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung: Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung des Veranstalters anzuzeigen. Andernfalls ist mit der Zurückweisung von Erstattungsforderungen zu rechnen.

11 Haftung
11.1 Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung seiner Leistungsträger, die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten angegebenen Reiseleistungen, sofern der Veranstalter nicht gemäß Ziffer 5.1 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat, und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.
11.2 Der Veranstalter haftet nicht für Angaben in Prospekten Dritter, auf deren Entstehung er keinen Einfluss nehmen und deren Richtigkeit er nicht überprüfen konnte. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit fremdvermittelten Leistungen, die im Angebotsteil des Prospekts als solche bezeichnet sind.

12 Haftungsbeschränkung
12.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis je Reisenden und Reise beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung des Veranstalters bei Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises je Reisenden und Reise beschränkt. Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen, die über diese Haftungshöchstsummen hinausgehen, bleiben unberührt.
12.2 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung gekennzeichnet werden und so für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistung des Veranstalters sind.
12.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
12.4 Sofern dem Veranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen oder ausführenden Beförderers zukommt, richtet sich die Haftung des Veranstalters nach den jeweils anwendbaren besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften (HGB und Binnenschifffahrtsgesetz). Im Flugbeförderungsbereich regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes, EG-Recht, dem Abkommen von Warschau in der Fassung von Den Haag oder einer anderen Fassung oder der Montrealer Vereinbarung, je nachdem welche Bestimmungen Anwendung finden. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck. Eine Haftung für mittelbare oder Folgeschäden wird nur übernommen, wenn diese durch den Veranstalter oder seine Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden; die oben genannten Vorschriften bleiben unberührt. Sofern der Veranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
12.5 Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Dokumenten, Wertgegenständen und Geld, sofern der Reisende eine Möglichkeit, diese in besondere Verwahrung (z.B. die des Zahlmeisters des Schiffes) zu geben, nicht nutzt.

13 Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung
13.1 Ansprüche gegen den Veranstalter wegen nicht vertragsgemäßer Reiseleistung hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Veranstalter unter der am Ende dieser Bedingungen angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Monatsfrist kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Hier gilt die Frist gemäß Ziffer 10.3.
13.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB aus der Verletzung des Lebens, wegen Körper- oder Gesundheitsschäden, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
13.3 Schweben zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14 Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Veranstalter, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Veranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Veranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Veranstalter den Reisenden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die „Black List" ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://air-ban.europa.eu

15 Datenschutz
15.1 Die Reederei Peter Deilmann speichert, verarbeitet und nutzt Ihre Daten zur Kundenbetreuung- und Marktforschungszwecken sowie zur Zusendung von aktuellen Informationen und Angeboten, sofern eine Einwilligung ihrerseits vorliegt. Es unterliegt demnach Ihrer Entscheidung, ob Sie ihr diese Daten überlassen. Ihre Angaben werden auf speziell geschützten Servern in Deutschland gespeichert. Der Zugriff auf Ihre Daten ist nur wenigen autorisierten Personen der Reederei Peter Deilmann gestattet.
15.2 Ausgenommen davon sind die für die Erstellung des Passagiermanifestes notwendigen Daten, die für eine weitere Abwicklung der Reise gespeichert und an die jeweiligen örtlichen Behörden übermittelt werden. Zu den Daten gehören u.a.: Nationalität, Geburtsort, Geburtsdatum, sämtliche Reisepass- bzw. Personalausweisdaten.
15.3 Die Reederei Peter Deilmann übermittelt die Daten nicht an Dritte. Ausgenommen hiervon sind Dienstleister, die von der Reederei Peter Deilmann im Rahmen der Übermittlung von Werbematerial (bspw. Kataloge, Mailings etc.) beauftragt sind.
15.4 Übermittlungen personenbezogener Daten an staatliche Einrichtungen und Behörden erfolgen nur im Rahmen zwingender nationaler Rechtsvorschriften unter Beachtung des Datenschutzes.
15.5 Sie sind berechtigt, auf Antrag und unentgeltlich, Auskunft über die von Ihnen gespeicherten Daten zu erhalten. Wenn Sie der Reederei Peter Deilmann personenbezogene Daten übermittelt haben, können Sie diese jederzeit wieder löschen, berichtigen oder sperren lassen. Daten für Abrechnungs- und buchhalterische Zwecke sind von dem Löschprozess ausgeschlossen. Für Fragen, Anregungen oder Kommentare wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten.

16 Allgemeine Bestimmungen
16.1 Der Gerichtsstand für Klagen gegen den Veranstalter wird durch dessen Sitz bestimmt (Amtsgericht: Oldenburg in Holstein, Landgericht: Lübeck). Für Klagen des Veranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden ausschlaggebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, gegen Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist ebenfalls der Sitz des Veranstalters maßgeblich. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Reisenden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
16.2 Leistungsvereinbarungen über die Prospektbeschreibung und den Inhalt der Reisebestätigung hinaus bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
16.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Reisebedingungen ungültig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
16.4 Die Berichtigung von Druckfehlern oder offensichtlichen Rechenfehlern bleibt vorbehalten.

17 Abtretungsverbot
Ohne Zustimmung des Veranstalters ist die Abtretung von gegen den Veranstalter gerichteten Ansprüchen ausgeschlossen.

18 Empfehlungen
Reisen in andere Länder sind mitunter mit erhöhten Belastungen und auch Gefahren für den Reisenden verbunden. Der Veranstalter empfiehlt zur eigenen Sicherheit den Abschluss folgender Versicherungen:
- Reisegepäckversicherung
- Reiseunfallversicherung
- Reisekrankenversicherung
- Reisehaftpflichtversicherung
- Reiserücktrittskostenversicherung
- Reiseabbruchversicherung

19 Veranstalter
MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft mbH
Am Holm 25, 23730 Neustadt in Holstein
vertreten durch den Vertragsreeder
Reederei Peter Deilmann GmbH,
Am Holm 25, 23730 Neustadt in Holstein,

Stand: 03/2011