AGBs Reisen 2012
Anwendungsbereich dieser allgemeinen Bedingungen, Ihr Vertragspartner
Diese allgemeinen Bedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen als dem Reisenden und dem Reiseveranstalter, der unter den Markennamen „Holland America Line“ und „Seabourn“ auftritt. Ihr Vertragspartner und Reiseveranstalter ist die HAL Services B.V. (Sitz: Otto Reuchlinweg 1110, Postfach 23378, NL-3001 KJ Rotterdam, Niederlande) (Reiseveranstalter).
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, wenn der Reisende gerichtliche Schritte gegen den Reiseveranstalter vor einem Gericht außerhalb Deutschlands erhebt; dann gelten die englischsprachigen allgemeinen Geschäftsbedingungen („Reisevertrag“) entsprechend ihrer Anwendung in den Vereinigten Staaten.
Persönliche Voraussetzungen des Reisenden
Der Reisende sichert zu, dass er reisetauglich ist. Der Reiseveranstalter hat das Recht, vom Reisenden eine ärztliche Bescheinigung über seine Reisetauglichkeit zu verlangen. Personen unter 18 Jahren dürfen nur in Begleitung einer Person über 21 Jahren an einer Reise teilnehmen. Der Reiseveranstalter kann die notwendige medizinische Betreuung von Kindern unter einem Alter von sechs Monaten auf Kreuzfahrten ohne Ozeanüberquerung bzw. unter einem Alter von 12 Monaten bei Kreuzfahrten mit Ozeanüberquerung sowie von Schwangeren ab der 24. Schwangerschaftswoche nicht gewährleisten. Diese sind daher von der Reise ausgeschlossen. War die Schwangerschaft bei Buchung nicht bekannt, erhält die Schwangere sowie ihre Begleitperson nach Kündigung den vollen Reisepreis erstattet.
1. Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtung des Reisenden
1.1 Ist ein Reisender an einer Reise interessiert, bietet er dem Reiseveranstalter telefonisch oder schriftlich den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Räumt der Reiseveranstalter daraufhin eine Option ein, verfällt diese automatisch nach Ablauf von 10 Tagen. Bei kurzfristigen Buchungen kann der Reiseveranstalter die Optionsfristen verkürzen. Der Reisevertrag kommt erst mit Zugang der schriftlichen Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter beim Reisenden zustande, und zwar für alle bei der Anmeldung vom Reisenden aufgeführten Teilnehmer. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Angaben bei der Anmeldung ab, wird der Reisende hierauf in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen. An dieses neue Angebot ist der Reiseveranstalter sieben Tage lang gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende es innerhalb von sieben Tagen ab Zugang der Reisebestätigung durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung, z. B. durch Annahmeerklärung gegenüber der Buchungsstelle, durch Zahlung bzw. Anzahlung des Reisepreises oder durch Antritt der Reise, annimmt.
1.2 Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Orts- und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
1.4 Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. Bezahlung
2.1 Der Reiseveranstalter und der Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor
Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden der Sicherungsschein übergeben wurde. Mit Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung zur Zahlung fällig.
Holland America Line: Die
Anzahlung beträgt 20 % des Reisepreises. Die Restzahlung wird 45 Tage (gilt für alle übrigen Kreuzfahrten in Europa, der Karibik, dem Panamakanal, Mexiko, Bermuda, Kanada/Neuengland, Kreuzfahrten und Rundreisen in Alaska sowie Kreuzfahrten in Hawaii mit einer Dauer von maximal 21 Tagen), 75 Tage (bei Fahrten mit der ms Prinsendam in Europa, Australien, Neuseeland, Südamerika, Asien sowie bei Kreuzfahrten mit der ms Maasdam in Europa, Inka, Hawaii und Tahiti) bzw. 90 Tage (Große Weltreise, Große Rundreise, jeder Abschnitt einer großen Welt- oder Rundreise) vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist.
2.2 Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 zu belasten.
3. Leistungsänderungen
3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Zu den Änderungen, die nicht als wesentlich betrachtet werden und nicht den allgemeinen Zuschnitt der Reise beeinflussen, zählen unter anderem folgende: (i) der Ersatz des Schiffs aus technischen, operativen oder anderen berechtigten Gründen durch ein anderes Schiff mit ähnlichen Eigenschaften; (ii) eine Änderung der Kabine oder der Hotelunterbringung, vorausgesetzt, dass die Kabine und/oder das Hotel derselben oder einer höheren Kategorie angehören; und (iii) Änderungen an den Showprogrammen und anderen Unterhaltungsprogrammen an Bord des Schiffs.
3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen. Kann Half Moon Cay nicht angelaufen werden (z. B. aufgrund der herrschenden Witterungsverhältnisse), sind Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche deswegen ausgeschlossen.
4. Preiserhöhung
Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der nachträglichen Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, Steuern oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
4.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten (insbesondere Flugbeförderungskosten mit Kerosinzuschlägen und Treibstoffkosten der Schiffe), so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitz- oder Kabinenplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.
4.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
4.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
4.4 Eine Erhöhung nach Ziffer 4.1 bis 4.3 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.
4.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt eingehend beim Reisenden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung vom Reiseveranstalter über die Preiserhöhungen diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn / Stornokosten
5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der vorstehend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht vom Reiseveranstalter zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Stornogebühr für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Stornopauschale wird nach Schiff, Reiseziel sowie dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Reisenden wie folgt berechnet.
Holland America Line:
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20% des Reisepreises |
50% des Reisepreises |
60% des Reisepreises |
75% des Reisepreises |
90% des Reisepreises |
ms Prinsendam in Europa, Australien, Neuseeland, Südamerika, Asien sowie Reisen auf der ms Maasdam in Europa sowie Inka-, Hawaii- und Tahiti- Reisen |
bis zu 74 Tage vor der Abreise |
zwischen Tag 73 und 43 vor der Abreise |
|
zwischen Tag 42 und 22 vor der Abreise |
an und nach Tag 21 vor der Abreise |
| Alle anderen Europa-Reisen, die Karibik, der Panamakanal, Mexiko, Bermuda, Kanada/Neuengland, Alaska-Reisen und Kreuzfahrten sowie Hawaii-Reisen mit einer Dauer von bis zu 21 Tagen |
bis zu 46 Tage vor der Abreise |
zwischen Tag 45 und 29 vor der Abreise |
|
zwischen Tag 28 und 16 vor der Abreise |
an und nach Tag 15 vor der Abreise |
| „Große Weltreisen“ und „Große Rundreisen“ |
bis zu 91 Tag vor der Abreise |
|
zwischen Tag 90 und 76 vor der Abreise |
|
an und nach Tag 75 vor der Abreise |
5.4 Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweisen kann, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6 Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
6. Umbuchungen 6.1 Wenn ein Reisender auf eine andere Reise umbuchen möchte, sollte er den Reiseveranstalter um Klärung bitten, ob dem Wunsch entsprochen werden kann. Ein Recht auf Umbuchung besteht nicht. Umbuchungen sind allenfalls möglich, wenn die Umbuchung auf eine Reise erfolgt, die binnen 6 Monaten vom ursprünglichen Reisestart beginnt und teurer ist. Umbuchungen können nur bis 56 Tage vor Reisebeginn vorgenommen werden und werden nur einmal gestattet. Für eine Umbuchung wird ein Entgelt von 100,- € pro Person erhoben, zuzüglich entstehender Kosten (z. B. Gebühren Dritter). Bezieht sich die Umbuchung nur auf eine einzelne Reiseleistung (z. B. Hotel oder Flug), wird ein Entgelt von 30,- € pro Person zuzüglich entstehender Kosten erhoben. Für Um- und Neubuchungen gelten die ausgeschriebenen Bedingungen; Rabatte und Sonderkonditionen können nicht übertragen werden.
6.2 Unabhängig davon steht es jedem Reisenden frei, von der ursprünglich gebuchten Reise zu den Stornobedingungen unter Ziffer 5.3. zurückzutreten und eine neue Reise zu buchen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende
• eine ihm bekannte Reiseuntauglichkeit vor Reisebeginn nicht mitgeteilt hat;
• sein Alter wissentlich falsch angegeben hat;
• nach dem Urteil des Kapitäns bzw. des Schiffsarztes wegen Krankheit, Gebrechen oder aus anderen Gründen reiseunfähig ist;
• auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist;
• die Durchführung einer Reise ungeachtet einer Abmahnung vom Reiseveranstalter bzw. der Schiffsleitung nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig
verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist;
• mit falschen Angaben gebucht hat;
• zum Reiseantritt unpünktlich erscheint oder
• nicht die notwendigen Reisevorschriften erfüllt bzw. nicht die notwendigen Reisepapiere bei sich führt, so dass die Gefahr besteht, dass andere Passagiere das Schiff nicht zum Landgang verlassen dürfen.
Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
9. Mitwirkungspflichten des Reisenden 9.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Hotelmanager an Bord zur Kenntnis zu geben. Ist ein Hotelmanager vor Ort nicht erreichbar, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit des Hotelmanagers bzw. des Reiseveranstalters wird der Reisende in der Leistungsbeschreibung oder in den Reiseunterlagen unterrichtet. Der Hotelmanager ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Reisenden anzuerkennen.
9.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, für den Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, für den Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
9.3 Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Der Reiseveranstalter empfiehlt dringend, Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R. = Property Irregularity Report) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck dem Hotelmanager oder der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters anzuzeigen. Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung für Gepäck, das an ein drittes Beförderungsunternehmen bzw. eine Fluggesellschaft übergeben wurde, deren Dienstleistungen nicht im Rahmen des Reisevertrags erbracht werden.
9.4 Reiseunterlagen
Der Reisende hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
10.
Beschränkung der Haftung 10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach internationalen Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung auf Flügen und an Land, die von Dritten geleistet wird (z. B. Waren und Dienstleistungen, die von Ärzten auf dem Festland, Luftrettungseinheiten, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- und Reiseveranstaltern, die nicht mit dem Reiseveranstalter in Verbindung stehen, Anbietern von Hubschrauberrundflügen, Betreibern von Vergnügungsparks, Veranstaltern von Bootsausflügen oder Reisebusunternehmen erbracht werden), oder (ii) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des Schiffsarzts, der Schiffskrankenschwester, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung in der Broschüre des Reiseveranstalters bzw. auf der Website oder der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden deutlich erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen haftet der Reiseveranstalter jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
11. Ausschluss von Ansprüchen Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen bei Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 9.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckbeschädigung und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung zu melden.
12. Verjährung 12.1 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seitens des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
12.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
12.3 Die Verjährung nach Ziffer 12.1 und 12.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
12.4 Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss der Reiseveranstalter den Reisenden informieren.
Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Reisenden über den Wechsel informieren. Der Reiseveranstalter muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die „Black List" ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://air-ban.europa.eu.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 14.1 Der Reiseveranstalter wird deutsche, schweizerische und österreichische Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
14.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter den Reisenden nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
15. Rechtswahl Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich das am Wohnsitz des Reisenden geltende Recht Anwendung.
16. Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
„§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der
Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift
kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e Abs. 3
Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von
den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur
Last."
17. Datenschutz In dieser Klausel 17 bezeichnet „Sie“ den Reisenden. Um Ihre Buchung zu verarbeiten und um sicherzustellen, dass Ihre Reise reibungslos verläuft und Ihre Erwartungen erfüllt, benötigt der Reiseveranstalter Ihre persönlichen Informationen, wie z. B. Name, Adresse, sämtliche speziellen Anforderungen, z. B. in Zusammenhang mit Gesundheit, medizinischer Versorgung, Mobilitätseinschränkungen oder Ernährung usw. Der Reiseveranstalter übergibt unter Umständen persönliche Informationen an andere relevante Anbieter, die an der Organisation Ihrer Reise beteiligt sind, z. B. Reisebüros, Fluggesellschaften, Hotels und Transportunternehmen. Ihre persönlichen Informationen werden möglicherweise auch an Sicherheits- und/oder Kreditprüfungsunternehmen, Kredit- und Debitkartenunternehmen, staatliche Behörden oder Vollzugsbehörden (z. B. Zoll- und Einwanderungsbehörden)
übergeben, wenn entsprechende gesetzliche Bestimmungen dies erfordern. Abhängig von Ihren Reisebestimmungen kann dies das Senden Ihrer persönlichen Informationen zwischen verschiedenen Ländern beinhalten, einschließlich Ländern außerhalb des Europäische Union, in denen die Einhaltung der Datenschutzgesetze unter Umständen nicht so streng gehandhabt wird, wie es die Gesetzeslage erfordern würde. Mit Abschluss des Vertrages erklären Sie sich gleichwohl mit der Weitergabe Ihrer Daten an diese Länder einverstanden
. Dies kann auch für alle vertraulichen Informationen gelten, die Sie uns zur Verfügung stellen, z. B. Details zu Behinderungen oder zu speziellen Anforderungen in Zusammenhang mit Ernährung und Glaubenszugehörigkeit. Wenn der Reiseveranstalter Ihre persönlichen Informationen nicht an die relevanten Anbieter übergeben kann, unabhängig davon, ob sie sich innerhalb oder außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums befinden, kann der Reiseveranstalter keine ordnungsgemäße Buchung gewährleisten. Zur Sicherheit des Schiffs und seiner Passagiere setzt der Reiseveranstalter während der Kreuzfahrt in manchen Regionen möglicherweise Videoüberwachung ein. Beachten Sie jedoch, dass der Reiseveranstalter nicht rund um die Uhr sämtliche Kameras einsetzt oder die Geräte überwacht bzw. zur Aufzeichnung nutzt.
Veranstalter: HAL Services B.V.
Otto Reuchlinweg 1110
Postfach 23378
NL-3001 KJ Rotterdam, Niederlande
Stand: 02/2012
AGBs 2011
Diese allgemeinen Buchungsbedingungen (die "allgemeinen Buchungsbedingungen") gelten für Holland America Line Kreuzfahrten und Kreuzfahrttouren, die in Deutschland über die Gesellschaft HAL Services B.V., Otto Reuchlinweg 1110, Postfach 23378, 3001 KJ Rotterdam, gebucht werden, welche in Europa Geschäfte unter dem Namen „Holland America Line“ betreibt. HAL Services B.V. ist der „Reiseveranstalter“. Diese allgemeinen Buchungsbedingungen gelten für und sind Bestandteil des zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter geschlossenen Reisevertrags. Der Reisende wird hiermit darüber in Kenntnis gesetzt, dass zusätzlich zu dem zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter geschlossenen allgemeinen Buchungsbedingungen ein zweiter Vertrag, der Beförderungsvertrag, Anwendung findet, der zwischen dem Reisenden und dem Beförderungsunternehmen abgeschlossen wird und Teil der allgemeinen Bedingungen ist. Diese allgemeinen Buchungsbedingungen beschreiben die Bedingungen, zu denen der Reiseveranstalter seine Produkte und Dienstleistungen einem potentiellen Reisenden zu dem Zeitpunkt anbietet, an dem sie gedruckt / angenommen werden. Die allgemeinen Buchungsbedingungen können gelegentlich von dem Reiseveranstalter aktualisiert / geändert werden und deshalb ist der Reisende zur Vermeidung von Zweifeln an die Bedingungen gebunden, die zu dem Zeitpunkt in Kraft und aktuell sind, wenn der Reisende eine Kreuzfahrt oder eine Kreuzfahrttour bucht. Unter dem Begriff „Beförderungsunternehmen” ist der eingetragene Eigentümer, das Charterunternehmen und der Betreiber der Holland America Line Schiffe zu verstehen, mit denen die Kreuzfahrten und Kreuzfahrttouren stattfinden. Eine Zusammenfassung der Eigentümer und Charterunternehmen aller Schiffe ist in Artikel 19.1 dieser allgemeinen Buchungsbedingungen aufgeführt. Der oben erwähnte Beförderungsvertrag tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, an dem der Reisende erstmalig an Bord des Schiffes geht bis zum Zeitpunkt, an dem er mit dem Ende der Kreuzfahrt oder der Kreuzfahrttour von Bord des Schiffes geht. Der Beförderungsvertrag ist auf das Kreuzfahrtticket aufgedruckt, das dem Reisenden ausgehändigt wird, bevor dieser an Bord des Schiffes geht. Der Beförderungsvertrag wird dem Reisenden auf Anfrage von dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellt oder kann durch Klick auf den Link „cruise and cruisetour contract“ unter www.hollandamerica.com abgerufen werden. Holland America Line Kreuzfahrten und Kreuzfahrttouren können über HAL Services B.V. oder über Reisebüros und Reiseveranstalter in Deutschland direkt gebucht werden.
1. Der Reisevertrag
1.1 Der Begriff „Reisender“ umfasst sämtliche Personen, die auf der Buchungsbestätigung als Teilnehmer der Kreuzfahrt oder der Kreuzfahrttour benannt werden.
1.2 Der Reisevertrag wird zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden geschlossen und enthält die allgemeinen Buchungsbedingungen, den Beförderungsvertrag und die Bedingungen in der anwendbaren Holland America Line-Broschüre. Bei einem vorliegenden Konflikt zwischen den allgemeinen Buchungsbedingungen, dem Beförderungsvertrag und der Broschüre finden zuerst die allgemeinen Buchungsbedingungen Anwendung, dann der Beförderungsvertrag, dann die Broschüre (außer im Fall von 2.2., hier gelten die Broschüre bzw. die Bedingungen der entsprechenden HAL Webseite).
1.3 Der Reisevertrag unterliegt deutschem Recht und durch die Wahl der deutschen Plattform für den Kauf/durch den Hinweis, dass Sie ein deutscher Konsument sind, stimmen Sie hiermit diesen allgemeinen Buchungsbestimmungen zu, die auf Buchungen in Deutschland angewandt werden und verzichten auf alle Ansprüche oder Rechte darauf, dass der Reisevertrag einem anderen Recht als dem deutschen Recht unterliegt.
1.4 Die Kreuzfahrt oder die Kreuzfahrttour wird in der entsprechenden Holland America Line Broschüre beschrieben. Die Kreuzfahrt oder die Kreuzfahrttour umfasst weder Landgänge, Transferdienste noch sonstige von Dritten erbrachte Dienstleistungen. Seitens Dritter erbrachte Dienstleistungen unterliegen einem eigenständigen Vertrag, der mit dem jeweiligen Dritten abgeschlossen wird, der diese Dienstleistungen anbietet und bezüglich dieser die Bedingungen und Vereinbarungen zwischen dem Reisenden und dem Dritten vereinbart bzw. für gültig erklärt. Wenn der Reisende beispielsweise eine Kreuzfahrttour bei einem Reiseveranstalter bucht, dann ist der Reisende an eine Vereinbarung mit dem Reiseveranstalter gebunden (in diesem Fall haben die allgemeinen Buchungsbedingungen Vorrang über die Bedingungen des Reiseveranstalters im Rahmen der Beziehung zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter). Der Reiseveranstalter übernimmt weder die Haftung für die Erfüllung des mit dem Reisenden geschlossenen Vertrags durch den Dritten noch ist der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden im Todesfall, im Fall einer Körperverletzung, eines Verlusts oder sonstigen Schadens haftbar zu machen, welcher durch den Dritten verursacht wurde.
1.5 Durch die vollständige Zahlung einer Buchung oder eines Teils davon (unabhängig davon, ob als Anzahlung oder anderweitig), stimmt der Reisende nach der Bestätigung, dass eine Buchung vom Reiseunternehmer (die „Buchungsbestätigung”) akzeptiert wurde, zu, dass der Reisende die allgemeinen Buchungsbedingungen und die Broschüre erhalten hat, dass der Reisende den Inhalt dieser Dokumente gelesen und verstanden hat und dass der Reisende die Bedingungen dieser allgemeinen Buchungsbedingungen, der geltenden Broschüre und die Geschäftsbedingungen akzeptiert, einschließlich aller Haftungsbeschränkungen, die im oben genannten Beförderungsvertrag genannt sind.
1.6 Mit Einwilligung gilt der Reisevertrag für alle Reisenden derselben Buchungsbestätigung, einschließlich behinderte Personen und Personen unter achtzehn (18) Jahren. Der Reisende, auf dessen Namen die Buchungsbestätigung ausgestellt wurde, gilt in Bezug auf die Akzeptanz des Reisevertrags als rechtmäßiger Vertreter der Mitreisenden.
1.7 Wie in Artikel 8 dieser allgemeinen Buchungsbedingungen ausführlicher erläutert, wird die Haftung des Beförderungsunternehmens und/oder des Reiseveranstalters, die sich aus dem Tod oder der Körperverletzung des Reisenden sowie aus Kosten aufgrund der Beschädigung oder des Verlustes von Gepäck ergibt, gemäß den Bestimmungen von Artikel 664 des deutschen Handelsgesetzes beschränkt. Die Haftung des Beförderungsunternehmens und/oder des Reiseveranstalters für Schäden aufgrund von Tod oder Körperverletzung ist auf 163.613, 40 Euro begrenzt.
1.8 Umfasst die Kreuzfahrt oder die Kreuzfahrttour eine Flugreise, kann die Reise bestimmten internationalen Abkommen, wie dem Warschauer Abkommen von 1929 in der durch das Montrealer Abkommen von 1999 geänderten Fassung (in der jeweils gültigen Fassung), unterliegen. Kraft der Bestimmungen dieser Abkommen ist das Beförderungsunternehmen und/oder der Reiseveranstalter berechtigt, seine Haftung für Schäden aufgrund von Tod oder Körperverletzung von Reisenden, Beschädigung oder Verlust von Gepäck oder für Schäden aufgrund von Verzögerungen zu beschränken. Reisen zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unterliegen der EU-Richtlinie EC 889/2002 (in der jeweils gültigen Fassung) mit der Ausführung der Bestimmungen des Montrealer Abkommens von 1999. Ist der Reiseveranstalter und/oder der Reiseveranstalter das vertragliche Beförderungsunternehmen für derartige Flugreisen, finden die Bestimmungen der vorstehenden Abkommen (die „Abkommen”), einschließlich der Änderungen und Protokolle, Anwendung auf den Reisevertrag. Die Abkommen erlauben die Haftungsbeschränkung für Tod und Körperverletzung, Verlust und Schäden des Gepäcks und Verspätung. Die Haftung des Reiseveranstalters ist gemäß den für Fluggesellschaften festgelegten Beschränkungen gemäß den vorstehenden Abkommen begrenzt. Sollte der Reisende Ansprüche geltend machen, hat die Leistung eines Schadensersatzes durch die Fluggesellschaft zur Folge, dass der Reisende den bereits beanspruchten Schadensersatz nicht bei der jeweils anderen Partei geltend machen kann. Der Reisende akzeptiert die Anwendbarkeit der allgemeinen Bedingungen der Fluggesellschaft für Abschnitte der Kreuzfahrtreise während derer der Reisende per Flugzeug befördert wird. Auf Verlangen des Reisenden hat der Reiseveranstalter diesem ein Exemplar der allgemeinen Bedingungen der Fluggesellschaft sowie ein Exemplar der oben erwähnten Abkommen zur Verfügung zu stellen.
1.9 Zusätze, Streichungen oder andere Änderungen oder Verzichtserklärungen an einer Bedingung dieser allgemeinen Buchungsbedingungen, die von uns/Ihnen oder für uns ausgefertigt wurden und denen ein autorisierter HAL-Mitarbeiter nicht schriftlich zugestimmt hat, sind rechtlich nicht bindend für uns. Sollte eine Bedingung dieser allgemeinen Buchungsbedingungen verboten oder für ungültig, illegal oder nicht einklagbar befunden werden, aus jedem Grund in jeder Gerichtsbarkeit, dann wird diese Bedingung für diese Gerichtsbarkeit unwirksam im Ausmaß des Verbots oder der Nicht-Einklagbarkeit und die Gültigkeit und Einklagbarkeit der übrigen Bedingungen der allgemeinen Buchungsbedingungen bleibt davon ansonsten unberührt (die übrigen Bedingungen bleiben weiterhin in Kraft und die ungültige Bedingung wird gestrichen). Auch bleibt die Gültigkeit und Einklagbarkeit der Bedingung in einer anderen Gerichtsbarkeit unberührt.
2. Der Vertragspreis
2.1 Der Vertragspreis beinhaltet die in der geltenden Broschüre und/oder unter wwwe.hollandamerica.com beschriebenen Dienstleistungen und Zusatzleistungen.
2.2 Der Vertragspreis beinhaltet die Unterkunft an Bord eines Holland America Line Schiffes, Mahlzeiten und Aktivitäten an Bord des Schiffes (sofern nicht anderweitig in der geltenden Broschüre und/oder der anwendbaren HALWebseite angegeben) und, sofern kostenpflichtig zugebucht, Transferfahrten zum und vom Flughafen, Hotel und Schiff. Der Vertragspreis beinhaltet nicht persönliche Ausgaben, optionale Programme oder optionale Aktivitäten, einschließlich alkoholischer und nicht-alkoholischer Getränke, Wäsche- und Trockenreinigungs-Dienstleistungen, Fotodienste, Landausflüge, medizinische Versorgung und Betreuung oder Friseur- und Beauty-Salon-Dienstleistungen. Der Reisende hat auch Kosten für in Spezialitätenrestaurants eingenommene Mahlzeiten zu tragen. Der Reisende sollte die Broschüre und/oder www.hollandamerica.com für genaue Details dazu hinzuziehen, was im Vertragspreis enthalten/nicht enthalten ist.
2.3 Die Vertragspreise variieren in Abhängigkeit von bestimmten Faktoren, einschließlich der von Ihnen gewählten Kreuzfahrt/Kreuzfahrttour, des Abreisedatums und der von Ihnen gewählten Unterkunft.
2.4 Die in einer Broschüre und/oder der entsprechenden HAL-Webseite aufgeführten Preise/Fahrtpreise basieren auf den zum Zeitpunkt der Drucklegung oder Veröffentlichung geltenden Preise. Der tatsächliche Vertragspreis basiert auf den zum Zeitpunkt der Buchung geltenden Preisen/Fahrtpreisen. Der Vertragspreis wird pro Person in Euro berechnet und versteht sich einschließlich Steuern. Der Begriff „Steuern“ bezieht sich in der in diesen allgemeinen Buchungsbedingungen verwendeten Bedeutung auf Steuern, Gebühren und Abgaben, die von Regierungsbehörden oder Quasiregierungsbehörden, einschließlich Hafenbehörden, im Zusammenhang mit Ihrer Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour auferlegt wurden. Holland America Line behält sich das Recht vor, den Treibstoffzuschlag von max. 9 US-Dollar pro Person pro Tag zu erheben, wenn der Preis für schwefelarmes Rohöl 70 US-Dollar pro Barrel an der New Yorker Handelsbörse (NYMEX) übersteigen
sollte. Aktuelle Informationen hierzu finden Sie auf unserer Internetseite.
2.5 Der Reiseveranstalter kann den Vertragspreis bis zum Tag des Beginns der Kreuzfahrt oder der Kreuzfahrttour aufgrund einer Änderung der Beförderungskosten, einschließlich einer Änderung der Treibstoffkosten oder aufgrund einer Änderung des Wechselkurses oder aufgrund einer Änderung des Steuersatzes erhöhen oder mindern. a) Die Erhöhung oder Minderung des Vertragspreises wird pro Person oder pro Schlafplatz berechnet und der Reiseveranstalter ändert den Vertragspreis gemäß der Erhöhung oder Minderung pro Person oder pro Schlafplatz. Wenn die Erhöhung des Vertragspreises nicht innerhalb von sieben (7) Tagen
bezahlt wird, wird dies als Kündigung von Seiten des Reisenden betrachtet und der Vertragspreis wird unter Berücksichtigung der Kündigungsgebühr, anwendbar unter Artikel 5.2. zurückgezahlt.
2.6 Wenn in der Buchungsbestätigung mehrere Reisende aufgeführt werden und diese bis auf einen Reisenden von der Reise zurücktreten, sodass dieser allein in der Kabine verbleibt, wird diesem Reisenden ein Einzelkabinenzuschlag unter Berücksichtigung der Kabinenkategorie wie folgt und von bis zu 100% des verbleibenden Vertragspreises des Reisenden berechnet:
a) Innenkabinen und Kabinen mit Meerblick: 50% des verbleibenden Vertragspreises des Reisenden
b) Veranda-Kabinen: 90 % des verbleibenden Vertragspreises des Reisenden
c) Veranda-Suiten: 100% des verbleibenden Vertragspreises des Reisenden
2.7 Kreuzfahrten und Kreuzfahrttouren, die im Vergleich zu den in der geltenden Broschüre und/oder der entsprechenden HAL-Webseite enthaltenen Bedingungen zu günstigeren Bedingungen verkauft wurden, werden unter Vorbehalt von Fristen und Verfügbarkeit, wie durch den Reiseveranstalter nach alleinigem Ermessen festgelegt, angeboten.
2.8 Der Reiseveranstalter behält sich das Recht einer Berichtigung des Vertragspreises vor, sollte der Reiseveranstalter feststellen, dass der Preis aufgrund von Druck-, Elektronik- oder Schreibfehlern fehlerhaft ist. Der Reisende hat in diesem Fall die Option, den berichtigten Vertragspreis zu akzeptieren oder die Buchung zu stornieren, wobei keine Stornogebühren anfallen.
3. Buchungsverfahren und Zahlung
3.1 Zum Zeitpunkt der Buchung wird eine Anzahlung fällig, deren Betrag dem Reisenden mitgeteilt wird.
3.2 Der Vertragspreis (einschließlich der im Voraus geleisteten Anzahlung) ist von dem Reisenden an den Reiseveranstalter spätestens 75 Kalendertage (alle Schiffsreisen in Europa, Karibik, Panamakanal, Mexiko, Bermuda, Kanada, Neuengland, Alaska und 15 bis 21 Tage Hawaii), oder 90 Tage (Grand-World-Reisen, Grand-Voyages- Reisen, Teile von Grand-World- oder Grand-Voyage-Reisen, ms Maasdam Europa, 23 Tage Südpazifik, Amazon-Explorer-Schiffsreisen, ms Prinsendam Europe, Australien, Neuseeland, Südamerika, Südamerika/Antarktis, Asien- und Holiday- Schiffsreisen) vor Reisebeginn zu zahlen, sofern nicht anderweitig mit dem Reiseveranstalter vereinbart.
3.3 Die Zahlung des Vertragspreises kann bar, mit Kundenkarte und den folgenden Kreditkarten erfolgen: American Express®, VISA® oder MasterCard®.
3.4 Ein Reisender, der eine Buchung im Namen anderer Mitglieder seiner Gruppe tätigt, gewährleistet, dass er berechtigt ist, die Buchung im Namen aller auf dem Buchungsformular aufgeführten Reisenden zu tätigen und dass diese dem Reisevertrag entsprechen.
3.5 Der Reiseveranstalter akzeptiert keine Buchungen, die von Minderjährigen (Personen unter 18 Jahren) getätigt wurden. Buchungen für Minderjährige sind von deren Erziehungsberechtigten zu tätigen und werden nur dann akzeptiert, wenn der Minderjährige in Begleitung mindestens eines Elternteils oder eines anderen verantwortlichen mindestens 21 Jahren alten Erwachsenen ist. Reisende werden darüber in Kenntnis gesetzt, dass in bestimmten Ländern spezielle Unterlagen erforderlich sind, die es einem Minderjährigen gestatten, mit nur einem Elternteil oder Erziehungsberechtigen zu reisen.
3.6 Da die Holland America Line Schiffe nur über begrenzte medizinische Einrichtungen an Bord verfügen, ist der Reiseveranstalter berechtigt, die Buchung einer Reisenden abzulehnen, die während der Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour mindestens in der 24. Schwangerschaftswoche ist. Gleiches gilt für Säuglinge, die bei Nicht-Transozean-Schiffsreisen zu Beginn der Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour 6 Monate oder jünger sind bzw. bei Transozean-Schiffsreisen 12 Monate oder jünger. Informationen hierzu finden Sie auch unter Artikel 12 „Medizinische Betreuung“ in diesen allgemeinen Buchungsbedingungen.
3.7 Das Kreuzfahrtticket und sonstige die Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour betreffende Informationen sind von dem Reiseveranstalter mindestens fünfzig (50) Tage vor Beginn der Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour an den Reisenden oder das Reisebüro zu senden, nachdem der Reisende oder das Reisebüro (das im Namen von Reisenden einchecken darf) online unter www.hollandamerica.com eingecheckt hat, ausgenommen der Reisevertrag kommt innerhalb des Zeitraums von fünfzig (50) Tagen zustande. Die Reisedokumente werden erst nach Eingang der Schlusszahlung zur Verfügung gestellt.
3.8 Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, alternative oder ergänzende Bedingungen zu diesen allgemeinen Buchungsbedingungen für besondere Vertragsarten (z.B. Gruppen- oder Incentive-Reisen) anzubieten. Die jeweiligen 6 Bedingungen, die im Einzelfall vereinbart wurden, gelten für den zusätzlich zu diesen allgemeinen Buchungsbedingungen geschlossenen Vertrag.
3.9 Geld, das im Zusammenhang mit der Buchung an ein Reisebüro gezahlt wird, wird ab dem Zeitpunkt im Namen des Reiseveranstalters verwaltet, an dem der Reisende (oder das Reisebüro) die Buchungsbestätigung von dem Reiseveranstalter erhält. Bevor die Buchungsbestätigung bei dem Reisenden eingeht, verwaltet das Reisebüro das Geld im Namen des Reisenden. 3.10 Versäumt der Reisende die Zahlung bei Fälligkeit, kann der Reiseveranstalter die Buchung stornieren. In diesem Fall hat der Reisende dem Reiserveranstalter eine Vertragsstrafe gemäß Artikel 5 dieser allgemeinen Buchungsbedingungen zu zahlen.
4. Änderung durch den Reisenden - Ersatz des Reisenden
4.1 Buchungsänderungen sind im Allgemeinen nicht zulässig. Wünscht der Reisende dennoch eine Änderung des Reisevertrags, so muss sich der Reisende möglichst umgehend mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen. Erklärt sich der Reiseveranstalter mit den gewünschten Änderungen einverstanden (die der Reiseveranstalter nach alleinigem Ermessen akzeptieren oder ablehnen kann), ist der Reiseveranstalter berechtigt, dem Reisenden eine Buchungsänderungsgebühr in Höhe von siebenunddreißig Euro (37 €) in Rechnung zu stellen, plus jegliche Differenz aus zusätzlich zur Verfügung gestellten Diensten.
4.2 Der Reisende bzw. die Reisenden (der/die „Übertragende/n“) können – bis zu einem Zeitpunkt von sieben Tagen vor Beginn der Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour – ihre gemäß dem Reisevertrag bestehenden Rechte auf einen Dritten bzw. Dritte (der/die „Übertragungsempfänger“) übertragen. Der/die Übertragende/n wissen, dass der Reiseveranstalter zu Verwaltungszwecken mindestens sieben Tage vor Antritt der Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour über die Übertragung benachrichtigt werden muss. Eine derartige Übertragung ist dem Reiseveranstalter schriftlich zu bestätigen und durch den/die Übertragenden und den/die Übertragungsempfänger zu unterzeichnen. Der/die Übertragungsempfänger sind an die Bedingungen des Reisevertrags und die von dem Reiseveranstalter an den/die Überträger vor der Übertragung gegebenen Informationen gebunden. Der/die Übertragenden und der/die Übertragungsempfänger sind einzel- und gesamtschuldnerisch zur Zahlung des Vertragspreises an den Reiseveranstalter verpflichtet. Des Weiteren sind beide Parteien einzel- und gesamtschuldnerisch gegenüber dem Reiseveranstalter zur Zahlung der begründeten Kosten verpflichtet, die aufseiten des Reiseveranstalters aufgrund der Übertragung anfallen. Eine Übertragung, die weniger als sieben Tagen vor Beginn der Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour beantragt wird, wird ausschließlich nach alleinigem Ermessen des Reiseveranstalters gewährt.
5. Kündigung durch den Reisenden
5.1 Der Reisende kann den Reisevertrag jederzeit durch schriftliche Mitteilung an: HAL Services B.V., Otto Reuchlinweg 1110, P.O.Box 23378, 3001 KJ Rotterdam, Attn: Cancellations, kündigen. Der Reisevertrag gilt mit dem Datum des Eingangs der schriftlichen Kündigungsmitteilung des Reisenden beim Reiseveranstalter als gekündigt. Die Kündigungsmitteilung ist per Einschreiben oder sonstiger Zustellungsbescheinigung an die vorstehend aufgeführte Anschrift des Reiseveranstalters zu senden. Im Fall einer Kündigung hat der Reiseveranstalter Anspruch auf Ersatz der Schäden, die sich im Zusammenhang mit der Kündigung gemäß Artikel
5.2 ergeben, sofern die Kündigung nicht aufgrund von Umständen erfolgt ist, welche dem Reisenden nicht zuzurechnen sind (Eine Entscheidung erfolgt nach alleinigem Ermessen des Reiseveranstalters).
5.2 Kündigungsbedingungen: Nähere Informationen zu den geltenden Kündigungsbedingungen finden Sie unter dem Punkt Kreuzfahrtgebühren in der geltenden Holland America Line Broschüre (bei Widersprüchen zwischen der Broschüre und diesen allgemeinen Buchungsbedingungen sind stets diese allgemeinen Buchungsbedingungen maßgeblich). Kündigungsgebühren gelten für den gesamten Vertragspreis. Reisenden, die innerhalb der unten aufgeführten Zeiträume kündigen, werden die folgenden Kündigungsgebühren pro Person berechnet: ALLE SCHIFFSREISEN IN EUROPA (AUßER MS PRINSENDAM UND MS MAASDAM EUROPE), KARIBIK, PANAMAKANAL, MEXIKO, BERMUDA, KANADA & NEUENGLAND, ALASKA UND 15 BIS 21 TAGE HAWAII:
75-57 Tage vor Reisebeginn: ein Betrag in Höhe der Anzahlung;
56-29 Tage vor Reisebeginn: 50% des Vertragspreises;
28-16 Tage vor Reisebeginn: 75% des Vertragspreises;
15 Tage oder weniger vor Reisebeginn: 100% des Vertragspreises.
MS PRINSENDAM EUROPA, AUSTRALIEN, NEUSEELAND, SÜDAMERIKA, SÜDAMERIKA/ANTARKTIS, ASIEN- UND HOLIDAY-SCHIFFSREISEN:
90-64 Tage vor Reisebeginn: ein Betrag in Höhe der Anzahlung;
63-43 Tage vor Reisebeginn: 50% des Vertragspreises;
42-22 Tage vor Reisebeginn: 75% des Vertragspreises;
21 Tage oder weniger vor Reisebeginn: 100% des Vertragspreises.
GRAND-WORLD-REISEN, GRAND-VOYAGES-REISEN, TEILE VON GRANDWORLD- ODER GRAND-VOYAGE-REISEN, MS MAASDAM EUROPA, 33 TAGE SÜDPAZIFIK UND AMAZON-EXPLORER-SCHIFFSREISEN:
120-91 Tage vor Reisebeginn: ein Betrag in Höhe der Anzahlung;
90-76 Tage vor Reisebeginn: 60% des Vertragspreises;
75 Tage oder weniger vor Reisebeginn: 100% des Vertragspreises.
5.3 Nach Eingang der Kündigungsmitteilung des Reisenden beim Reiseveranstalter gemäß Artikel 5.1 erhält der Reisende vom Reiseveranstalter eine Bestätigung, in der angegeben ist, ob der Reisende Anspruch auf eine Rückerstattung hat und, sofern zutreffend, in welcher Höhe. Sollte der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter schadensersatzpflichtig sein, ist der Reiseveranstalter nach alleinigem Ermessen berechtigt, Zahlungen des Reisenden auf den Vertragspreis gegen den Schadensersatzbetrag aufzurechnen, auf den der Reiserveranstalter Anspruch hat, wie oben angegeben. Vorstehendes beeinträchtigt unter keinen Umständen das Recht des Reiseveranstalters, Anspruch auf die Zahlung des Restbetrags zu erheben, sofern die Aufrechnung nicht die vollständige Zahlung des Schadensersatzes bedeutet, auf die der Reiseveranstalter Anspruch hat. Der Reiseveranstalter erstattet keinen Teil des Vertragspreises zurück, der vom Reisebüro zurückbehalten oder diesem gezahlt wurde.
5.4 Der Reisende ist für die Beantragung und Mitführung ordnungsgemäßer Unterlagen (u.a. Reisepass, Visum, Impfungen) für Länder verantwortlich, die während der Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttouren angesteuert werden. Ein Versäumnis dieser Verpflichtung stellt eine Kündigung des Reisevertrags dar und der Reisende ist gegenüber dem Reiseveranstalter schadensersatzpflichtig, wie in Artikel 5.2 dieser allgemeinen Buchungsbedingungen beschrieben.
6. Änderung/Kündigung durch den Reiseveranstalter
6.1 Holland America Line Kreuzfahrten und Kreuzfahrttouren, die wie in der geltenden Broschüre beschrieben von dem Reiseveranstalter angeboten werden, werden mehrere Monate im Voraus geplant und trotz aller Bemühungen, das Angebot einzuhalten, sind gelegentlich Änderungen erforderlich. Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, Teile der Kreuzfahrt bzw. der Kreuzfahrttour oder des Reisevertrags aus nachvollziehbaren Gründen zu ändern oder zu stornieren bzw. zu kündigen.
6.2 Sollte der Reiseveranstalter vor Beginn der Kreuzfahrt oder der Kreuzfahrttour gezwungen sein, Teile des Reisevertrags zu ändern, was u.a. auch eine Erhöhung des Vertragspreises einschließt, hat der Reiseveranstalter den Reisenden so schnell wie möglicht darüber in Kenntnis zu setzen. Erhebliche Änderungen maßgeblicher Teile (wie in Artikel 6.3 beschrieben) des Reisevertrages berechtigen den Reisenden zur Ablehnung dieser Änderungen. Der Reisende darf Änderungen nur dann ablehnen, sofern diese nicht maßgeblicher Natur sind, ausgenommen der Reisende kann nachweisen, dass die Änderungen zu einem erheblichen finanziellen Nachteil aufseiten des Reisenden führen würden (was nach alleinigem Ermessen des Reiseveranstalters beschlossen wird).
6.3 Maßgebliche Teile des Reisevertrags, auf die in Artikel 6.2 dieser allgemeinen Buchungsbedingungen Bezug genommen wurde, sind ausschließlich jene Teile, die bezogen auf den Genuss der Kreuzfahrt oder der Kreuzfahrttour grundlegender Natur sind. Die nachfolgenden Ereignisse werden nicht als eine Änderung eines maßgeblichen Teils des Reisevertrags gesehen:
(i) der Ersatz des Schiffes aus technischen, betrieblichen oder einem sonstigen guten Grund durch ein Schiff mit ähnlichen Eigenschaften;
(ii) die Änderung der Reiseroute, wobei die im Angebot angegebenen Anlegehäfen beibehalten werden;
(iii) eine Änderung der Kabine oder eine Änderung der Hotelunterkunft, vorausgesetzt, dass die Kabine und/oder das Hotel mindestens derselben Kategorie entsprechen;
(iv) Änderungen am Showprogramm und sonstigen an Bord des Schiffes stattfindenden Unterhaltungsprogrammen.
6.4 Sollte der Reisende die von dem Reiseveranstalter vorgenommenen Änderungen ablehnen und sollte diese Ablehnung gemäß den Abschnitten 6.2 und 6.3 zulässig sein, ist der Reisende berechtigt, (i) den Reisevertrag zu kündigen und eine Rückerstattung oder eine teilweise Rückerstattung, wenn die Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour bereits begonnen hat, zu fordern oder (ii) nach Ermessen des Reiseveranstalters eine alternative Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour anzunehmen, die mindestens dem Wert der stornierten Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour entspricht oder aber einen prozentualen Anteil dessen, wenn die Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour bereits begonnen hat. Es liegt im Ermessen des Reisenden, das Angebot des Reiseveranstalters entweder anzunehmen oder Anspruch auf die Rückerstattung des auf den Vertragspreis gezahlten Betrags zu erheben, je nach noch nicht verwendetem prozentualen Anteil, wenn die Kündigung nach Beginn der Kreuzfahrt oder der Kreuzfahrttour erfolgt. Sollte der Reiseveranstalter dem Reisenden eine alternative Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour anbieten, hat der Reisende den Reiseveranstalter innerhalb eines angemessenen Zeitraums, in jedem Fall jedoch innerhalb von zweiundsiebzig (72) Stunden nach Erhalt des Angebots, über seine Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Sollte sich der Reisende für die angebotene alternative Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour entscheiden, kommt ein neuer Reisevertrag zustande. Der Reiseveranstalter erstattet keinen Teil des Vertragspreises zurück, der vom Reisebüro zurückbehalten oder diesem gezahlt wurde. Der Reiseveranstalter ist zu keiner Entschädigung im Falle eines annullierten Halts in Half Moon Cay verpflichtet.
6.5 Sofern vor dem oder zum Zeitpunkt des Abschlusses des Reisevertrags zwischen den Parteien eine Mitteilung an den Reisenden erfolgt ist, dass die Kreuzfahrt oder Kreuzfahrtreise nur dann stattfinden wird, wenn eine Mindestteilnehmerzahl erreicht wird und diese dann tatsächlich nicht erreicht wird, kann der Reiseveranstalter den Reisevertrag kündigen, vorausgesetzt, die Kündigung wird mindestens 24 Stunden vor dem beabsichtigten Beginn der Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour schriftlich bestätigt.
7. Versicherung
7.1 Dem Reisenden wird geraten, mit Abschluss des Reisevertrags eine angemessene Reiseversicherung für die Dauer der Kreuzfahrt oder der Kreuzfahrttour abzuschließen, die Schäden aufgrund einer Kündigung des Reisevertrags, Krankheit, Tod, Körperverletzung, medizinische Versorgung (d.h. die Kosten dieser), Beschädigung oder Verlust von Gepäck und Kosten im Zusammenhang mit einem frühzeitigen Reiseabbruch abdeckt. Diese Versicherung ist nicht Bestandteil des Reisevertrags und eine Versicherungsprämie ist nicht im Vertragspreis inbegriffen.
8. Haftung
8.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für einen Schaden, der kein Personenschaden ist, ist beschränkt auf drei Mal den Vertragspreis, außer wenn der Reiseveranstalter grob fahrlässig handelt oder absichtlich einen Schaden herbeiführt.
8.2 Alle Beförderungen von Reisenden durch das Beförderungsunternehmen unterliegen den anwendbaren Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs und dessen Anhängen, basierend auf internationalen Verträgen.
8.3 Die Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs beschreiben die Fristen und Termine zum Einreichen von Ansprüchen gegenüber dem Beförderungsunternehmen und behandeln ebenfalls die Haftungsbeschränkungen, die für den Reisevertrag zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden gültig sind.
8.4 Unter dem Handelsgesetzbuch ist die Haftung für Personenschaden/Tod beschränkt. Die Haftung des Reiseveranstalters ist auf 163.613,40 Euro beschränkt. Die Haftung des Reiseveranstalters für Verlust von oder Schäden am Gepäck ist ebenfalls beschränkt und das deutsche Handelsgesetzbuch enthält spezielle Bestimmungen für Wertsachen und definiert die Fristen, in denen ein solcher Anspruch gültig gemacht werden muss. Auf Grundlage des deutschen Handelsgesetzbuchs gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Haftung des Reiseveranstalters für Verlust von oder Schäden am Bordgepäck (sowohl das Handgepäck, das durch den Reisenden an Bord gebracht wurde sowie das Gepäck, das über andere Wege zur Kabine des Reisenden gelangt) ist auf 2.045,17 Euro pro Passagier und Reise beschränkt;
b) Die Haftung des Reiseveranstalters für Verlust von oder Schäden an Kraftfahrzeugen, einschließlich dem Schaden an Gepäck, resultierend aus Verlust von oder Schäden an dem Kraftfahrzeug, ist auf 8.108,67 Euro pro Kraftfahrzeug (einschließlich in oder am Kraftfahrzeug befördertem Gepäck) und Reise beschränkt;
c) Die Haftung des Reiseveranstalters für Verlust von oder Schäden an anderen als den oben erwähnten Gepäckstücken ist auf 3.067,75 Euro pro Passagier und Reise beschränkt;
d) Ansprüche aufgrund von Tod oder Personenschaden, ebenso wie aufgrund von Verlust von oder Schäden an Gepäck unterliegen einer Frist von zwei Jahren. Das deutsche Handelsgesetzbuch geht davon aus, dass sofern nicht anderweitig schriftlich angegeben, das Gepäck schadlos bei den Passagieren angekommen ist.
Eine solche schriftliche Benachrichtigung muss:
(1) im Falle von sichtbaren Schäden am Handgepäck vor oder zum Zeitpunkt des Verlassens des Schiffes eingereicht werden;
(2) im Falle von sichtbaren Schäden an anderen Gepäckstücken vor oder zum Zeitpunkt der Rücklieferung an den Passagier eingereicht werden;
(3) im Falle von Schäden, die nicht sofort sichtbar sind oder im Fall von Verlust, innerhalb von 15 Tagen nach dem Verlassen des Schiffes oder der Rücklieferung; oder 15 Tage nachdem die Rücklieferung des Gepäckes durchgeführt werden sollte, eingereicht werden. Eine doppelte Kostenanlastung seitens des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter für Tod oder Personenschaden, Verlust von oder Schäden am Gepäck, die während der Reise verursacht wurden, aber bereits gegenüber einer anderen Partei beansprucht wurden, einschließlich gegenüber dem Beförderungsunternehmen, sind ausgeschlossen.
9. Gepäck
9.1 Der Reisende darf nur Gepäckstücke an Bord des Kreuzfahrtschiffes bringen, die persönliches Eigentum des Reisenden sind und die während der Kreuzfahrt oder der Kreuzfahrttour von dem Reisenden benötigt werden. Das Gepäck sollte in geeignete Koffer gepackt sein. Der Reisende bleibt selbst verantwortlich für Gepäck, das er ständig mit sich führt.
9.2 Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden infolge von Verlust von, Schäden an oder Verderben von Produkten im Besitz des Reisenden, einschließlich aber nicht beschränkt auf Verlust von, Schäden an oder Verderben von Produkten mit begrenzter Haltbarkeit, Medizin, Alkohol, Bargeld, Debit- oder Kreditkarten, Schmuck, Gold, Silber oder ähnliche Wertgegenstände, Sicherheiten, Finanzinstrumente, Aufzeichnungen oder andere Wertsachen oder Geschäftsunterlagen, Computer, Mobiltelefone, Kameras, Hörgeräte, elektrische Rollstühle, Roller, Videorekorder oder elektrische Geräte, Ferngläser, Filme, Videofilme, Computerdisketten, Hörbücher, Kassetten, CDs oder DVDs. Derartige Gegenstände dürfen nicht unbeaufsichtigt in der Kabine oder einem anderen Ort an Bord des Kreuzfahrtschiffes oder in anderen Transportmitteln, einschließlich Bussen, Zügen oder Hotels aufbewahrt werden. Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung für Verlust von oder Schäden an Handgepäck, das auf dem Schiff oder in anderen Transportmitteln oder im Hotel unbeaufsichtigt gelassen wurde. Das Kreuzfahrtschiff und bestimmte Hotels können mit Safes und Sicherheitsboxen in den Kabinen oder Räumen oder in der Rezeption des Schiffes/Hotels ausgestattet sein. Auch wenn der Reisende diese Einrichtungen verwendet, wird die Haftung des Reiseveranstalters gemäß diesen allgemeinen Buchungsbedingungen dadurch nicht berührt. Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden infolge von Verlust, Verfall oder Schäden, die bereits vor dem Einchecken des Gepäcks vorhanden waren. Das Gleiche gilt für Schäden, die erst nach Abschluss des Auscheckens zum Ende der Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour entstanden sind. Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung wenn das Gepäck einem dritten Beförderungsunternehmen oder einer Fluggesellschaft anvertraut wurde, die nicht in diesem Reisevertrag enthalten ist.
9.3 Die Beförderung der Passagiere sowie deren Gepäck und anderem Eigentum unterliegt dem Beförderungsvertrag und auch jeglichen anderen Bedingungen von Beförderungsunternehmen (einschließlich Busunternehmen und Fluggesellschaften), die Leistungen für den Reisenden erbringen. Die für die jeweiligen Beförderungsunternehmen anwendbaren Geschäftsbedingungen sind auf dem vom entsprechenden Beförderungsunternehmen ausgestellten Ticket aufgedruckt und werden, wo es möglich ist, auf Anfrage durch den Reiseveranstalter versandt. Durch Annahme oder Nutzen des Beförderungsunternehmens nimmt der Reisende die allgemeinen Beförderungsbedingungen für die jeweilige Beförderung gemäß dem 12 Beförderungsvertrag an, unabhängig davon, ob dem Reisenden ein Ticket ausgestellt wurde oder nicht. Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung hinsichtlich Verlust von oder Schäden an Gepäck, die mit Leistungen von dritten Beförderungsunternehmen in Verbindung stehen oder andere, wie in den allgemeinen Buchungsbedingungen ausgelegte Beschränkungen, überschreiten.
10. Haftung für Personal, Bedienstete und selbständige Vertragsnehmer
10.1 Hiermit wird ausdrücklich vereinbart, dass weder Bedienstete noch Partner des Reiseveranstalters oder Beförderungsunternehmens, einschließlich des Kapitäns und der Mannschaft des entsprechenden Kreuzfahrtschiffes, darunter auch Konzessionäre an Bord und deren Mitarbeiter, ebenso wenig wie die Versicherungsträger dieser Parteien unter keinen Umständen über diese allgemeinen Buchungsbedingungen zur Haftung gezogen werden können. Darüber hinaus können diese Parteien sich im gleichen Maße wie der Reiseveranstalter auf die allgemeinen Buchungsbedingungen und den Reisvertrag berufen.
11. Behinderte und Hilfsbedürftige Reisende
11.1 Alle Holland America Line Schiffe verfügen über eine begrenzte Anzahl an Kabinen, die sich zur Unterbringung von Passagieren mit Behinderungen eignen. Nicht alle Bereiche an Bord sind für die Betroffenen zugänglich. Es werden jedoch alle angemessenen Bemühungen unternommen, um behinderte Reisende an Bord unterbringen zu können. Der Reisevertrag, der mit einem behinderten Reisenden abgeschlossen wurde, unterliegt der Verfügbarkeit einer ausreichend geeigneten Unterbringung sowie ggf. der Frage, ob eine weitere Person mit dem behinderten Reisenden reist, um während der Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour Hilfe leisten zu können. Wenn der Reiseveranstalter nach eigenem Ermessen davon ausgeht, dass die Sicherheit des behinderten Reisenden oder des Schiffes gefährdet ist, hat der Reiseveranstalter das Recht den Abschluss eines Reisevertrages mit einem behinderten Reisenden abzulehnen.
11.2 Wenn der Reisende während der Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour einen Rollstuhl benötigt, so ist er selbst für die Bereitstellung eines geeigneten Rollstuhls in den Normalmaßen verantwortlich, der dem Reisenden auf seiner Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour zur Verfügung steht.
11.3 Tierische Begleiter (wie Blindenhunde für Sehbehinderte) sind an Bord des Kreuzfahrtschiffes unter der Voraussetzung zugelassen, dass das Vorhandensein des Begleittiers bereits zum Zeitpunkt der Buchung angegeben wurde und der Reiseveranstalter seine Zustimmung gibt, dass der Reisende den tierischen Begleiter benötigt.
11.4 Es ist nicht immer möglich, die Landgänge und Hafenanlagen zugänglich für behinderte Reisende zu machen. In einem solchen Fall ist die einzige Entschädigung für den Reisenden die Rückerstattung des für den Landausflug bezahlten Preises.
11.5 Der Reiseveranstalter ist nicht dazu verpflichtet, während der Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour alternative Aktivitäten für behinderte Reisende anzubieten, weder an Bord des Kreuzfahrtschiffes noch während einer anderen Phase der Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour. Ebenso übernimmt der Reiseveranstalter keine Haftung oder Verantwortung für den Fall, dass ein Reisender, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, bestimmte an Bord angebotene Aktivitäten oder Leistungen der Kreuzfahrt oder der Kreuzfahrttour nicht wahrnehmen kann.
11.6 Der Reisende informiert den Reiseveranstalter oder dessen Partner zum Zeitpunkt der Buchung mit dem Reiseveranstalter über jegliche Krankheiten oder körperlichen oder mentalen Behinderungen jeder Art, die dem Reisenden bekannt sind. Dies gilt sowohl für den Reisenden selbst, wie für alle Mitreisenden, die in dem Buchungsformular erwähnt sind, und bezieht sich auf alle Umstände, die dazu führen können, dass der Reiseveranstalter die Buchung ablehnt oder besondere Pflege, Hilfe oder Überwachung organisiert. Der Reiseveranstalter ist in keiner Weise verpflichtet, einen Reisevertrag mit (einem) Reisenden einzugehen, deren körperlicher oder mentaler Zustand eine Teilnahme an der Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour unmöglich macht oder eine Gefahr für den Reisenden selbst oder andere Reisende darstellt, oder deren körperlicher oder mentaler Zustand eine Pflege, Hilfe oder Überwachung erfordert, die während der Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour nicht garantiert werden kann. Wenn ein Reisender den Reiseveranstalter zum Zeitpunkt der Buchung, hingegen der Bestimmungen aus Artikel 11.6 aus den allgemeinen Buchungsbedingungen, nicht über einen der zuvor erwähnten körperlichen oder mentalen Umstände informiert, ist der Reisveranstalter berechtigt, den Reisevertrag aus Gründen, die durch den Reisenden verursacht wurden, zu beenden.
11.7 Für den Fall, dass der Reiseveranstalter nach eigenem Ermessen beschließt, dass der Reisende während der Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour seine eigene Sicherheit oder die Sicherheit von anderen Reisenden aufgrund der körperlichen oder mentalen Kondition des Reisenden oder seinem Verhalten gefährdet, ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach eigenem Ermessen Maßnahmen einzuleiten, die die Gefahr von Schäden an der Gesundheit und Sicherheit von anderen Reisenden minimiert. Dazu gehört auch der Abbruch einer Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour für den betroffenen Reisenden (ohne jegliche Rückerstattung des Vertragspreises), wenn die Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour bereits begonnen hat.
12. Gesundheitsprobleme - Medizinische Betreuung
12.1 Sofern möglich und zumutbar wird der Reiseveranstalter versuchen, dem Reisenden besondere Hilfe oder Pflege sowie spezielle medizinische Betreuung bereitzustellen und Anfragen für besondere Kost berücksichtigen. Diese Leistungen sind jedoch nicht im Reisevertrag enthalten und der Reiseveranstalter übernimmt keinerlei Haftung für den Fall, dass diese Leistungen nicht verfügbar sind oder nicht erbracht werden.
12.2 Jedes Kreuzfahrtschiff ist mit einer Krankenstation/ einem medizinischen Zentrum ausgestattet, die zur Durchführung von bestimmten medizinischen Behandlungen ausgerichtet ist; diese Station umfasst einen Allgemeinarzt sowie Pfleger. Der Arzt führt seine Dienstleistungen unabhängig zu dem Reiseveranstalter aus und kann daher nicht als Subunternehmer des Reiseveranstalters und/oder des Beförderungsunternehmens betrachtet werden. Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden des Reisenden infolge von Handlungen durch den Arzt oder die Pfleger.
12.3 Die Krankenstation an Bord des Kreuzfahrtschiffes ist dazu ausgerichtet, medizinische Probleme allgemeiner Natur zu behandeln. Weder der Reiseveranstalter noch das Beförderungsunternehmen übernehmen Haftung dafür, nicht in der Lage zu sein, die korrekte medizinische Behandlung an Bord des Schiffes bieten zu können.
12.4 Dem Reisenden werden alle an Bord erbrachten medizinischen Leistungen und/oder Medikamente in Rechnung gestellt. Wenn der Reisende medizinische Hilfe benötigt, die nur anhand eines Rezeptes ermöglicht werden kann, wird dem Reisenden geraten, ausreichend Medikamente für die Dauer der Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour mit sich zu führen.
12.5 Wenn der Reisende während der Reise erkrankt oder verletzt wird, kann es notwendig werden, den Reisenden von Bord des Schiffes zu transportieren, um die geeignete medizinische Behandlung an Land zu ermöglichen. Unter diesen Umständen übernimmt der Reiseveranstalter keine Haftung für die Qualität der medizinischen Behandlung, der Einrichtung oder der an Land bereitgestellten Leistungen; unabhängig davon, in welchem Land oder Ort diese medizinische Behandlung erbracht wird. Dem Reisenden wird empfohlen, sich ausreichend gegenüber den Kosten von medizinischen Behandlungen abzusichern.
12.6 Aufgrund der sich ständig ändernden Anforderungen für Schutzimpfungen ist es zum Zeitpunkt der Buchung nicht möglich, Empfehlung dieser Art zu geben. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden vor Beginn der Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour auf Nachfrage mit allgemeinen Informationen in Bezug auf die Impfanforderungen zu versorgen. Die Organisation der entsprechenden Impfungen, die zur sicheren Durchführung der gebuchten Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour notwendig sind, unterliegt jedoch der alleinigen Verantwortung des Reisenden. Dem Reisenden wird geraten, sich an einen Spezialisten für Reisemedizin zu wenden, um entsprechende Informationen zu den Anforderungen für die jeweils gebuchten Kreuzfahrten oder Kreuzfahrttouren zu bekommen.
13. Sicherheit an Bord
13.1 Der Reisende ist und bleibt für seine eigene Sicherheit und die seiner Mitreisenden verantwortlich und der Reisende hat jegliches Verhalten, das seine/ihre Sicherheit, das Wohlbefinden oder das Vergnügen von sich oder den Mitreisenden, anderen Passagieren oder der Mannschaft gefährdet, zu unterlassen. Der Reisende hat sich an alle anwendbaren Richtlinien und Gesetze zu halten und allen angemessenen Anweisungen des Reiseveranstalters oder Beförderungsunternehmens Folge zu leisten.
13.2 Sofern oben in Artikel 11.3 nicht ausdrücklich geregelt, darf der Reisende während der Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour keine lebenden Tiere, Schusswaffen, Munition oder andere explosive, brennbare, giftige oder gefährliche Produkte jeglicher Art mit sich führen.
13.3 Der Reisende ist haftbar für jegliche Schäden des Reiseveranstalters und/oder Beförderungsunternehmens und/oder anderer Dienstleister, die an der Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour beteiligt sind, die infolge einer Nicht-Einhaltung dieses Artikel 13 entstanden sind. Diese Haftung des Reisenden gilt besonders für Schäden am Schiff oder dessen Einrichtung und Ausrüstung, für Verletzungen oder Verlust von Eigentum anderer Reisender und Dritter sowie für alle Strafen, Bußgelder oder Kosten, die von dem Reiseveranstalter, Beförderungsunternehmen oder Dienstleister durch Verschulden des Reisenden an Häfen, Zoll, Gesundheits- oder andere Behörden eines Landes bezahlt werden müssen.
13.4 Der Reisende muss dem Reiseveranstalter alle Unterlagen (Kopien oder Originale, wie gefordert) und Informationen in seinem Besitz zur Verfügung stellen, die von dem Reiseveranstalter vernünftigerweise benötigt werden , um für den Reisenden ein Subrogationsrecht gegenüber Dritten auszuüben, die für den Verlust haftbar sind, den der Reisende erlitten hat. Der Reisende muss dem Reiseveranstalter alle im angemessenen Umfang erfragten Informationen bereitstellen, die der Reiseveranstalter oder Dienstleister im Zusammenhang mit der Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour benötigt, um seine Verpflichtungen in Bezug auf die Sicherheit zu erfüllen.
14. Reiseunterlagen
14.1 Aufgrund der sich ständig ändernden Anforderungen für Visa und andere Einwanderungsvorschriften ist es dem Reiseveranstalter zum Zeitpunkt der Buchung nicht möglich Informationen dieser Art zu geben. Der Reiseveranstalter ist bemüht, den Reisenden mit Reisepässen aus der Europäischen Union spätestens neunzig (90) Tage vor Beginn der Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour Informationen in Bezug auf die Visa-Anforderungen bereitzustellen. Die Organisation und der Besitz der entsprechenden gültigen Reisedokumente sowie das Mitführen dieser Unterlagen während der gesamten Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour, unterliegen jedoch der alleinigen Verantwortung des Reisenden. Gültige Reisedokumente umfassen typischerweise einen Reisepass mit einer verbleibenden Gültigkeit von mehr als sechs Monaten nach dem Ende des letzten Tages der Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour, Genehmigungen oder Visa, die für die Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttouren notwendig sind sowie ein gültiger Impfpass. Bei Kreuzfahrten innerhalb der Europäischen Union kann ein Personalausweis ausreichen. Für Kreuzfahrten mit Zielen in den Vereinigten Staaten von Amerika, müssen nichtamerikanische Bürger, denen zu einem früheren Zeitpunkt ein permanenter Aufenthalt gewährt wurde, die Permanent Resident Card (Form I-5521) oder auch „Green Card” genannt, üblicherweise mit sich führen. In einigen Ländern können zusätzliche Unterlagen für minderjährige Reisende notwendig sein, die nicht in Begleitung ihrer beiden Elternteile reisen. Dem Reisenden sowie dem rechtlichen Vertreter oder Vormund wird empfohlen, entsprechende Informationen zu diesen Anforderungen und Formalitäten einzuholen, um sicherzustellen, dass alle Ansprüche in Bezug auf die Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour erfüllt werden.
14.2 Wenn dem Reiseveranstalter Schäden in Form von Bußgeldern oder Abgaben infolge einer fehlerhaften Vorbereitung der korrekten und gültigen Reisedokumente entstehen, hat der Reiseveranstalter das Recht ,Schadensersatz für diese durch den Reisenden erzeugten Kosten einzufordern.
15. Hotel-Trinkgelder
15.1 Die Mannschaft von Holland America Line arbeitet hart daran, dass die Kreuzfahrt des Reisenden den höchsten Standards entspricht. Dazu gehören das Personal im Speisesaal, Kellner und Stewards, die die Kabine des Reisenden tagtäglich reinigen. Um dafür zu sorgen, dass die Bemühungen der gesamten Mannschaft anerkannt und belohnt werden, wird jedem Gast pro Tag automatisch ein optionales Trinkgeld in Höhe von 11 US-$ auf dem Kabinenkonto vermerkt. Wenn der Service Ihre Erwartungen übertrifft, können Sie diesen Betrag gerne am Ende der Kreuzfahrt anpassen oder ihn von Ihrem Kabinenkonto entfernen lassen. Das Trinkgeld wird vollständig an die Mannschaft von Holland America Line ausbezahlt. Gleichermaßen wird ein Trinkgeld in Höhe von 15% automatisch auf alle Beträge an der Bar sowie auf Weinkäufe im Speiseraum berechnet.
16. Raucherbestimmung
16.1 Um das Wohlbefinden von allen Reisenden zu erhöhen, ist das Rauchen an Bord des Schiffes außer in bestimmten Raucherbereichen verboten.
17. Sprachen
Die offizielle Sprache an Bord der Holland America Line Schiffe ist Englisch. Auf bestimmten Kreuzfahrten sind wir jedoch bemüht, die Rezeption zu festgelegten Zeiten mit einem Mitglied der Mannschaft zu besetzen, das Holländisch, Deutsch und Spanisch spricht. Auf den gleichen Kreuzfahrten sind auch die Speisekarten, Kabinenanweisungen, Notfallverfahren und andere Materialien in den gleichen Sprachen verfügbar. Wir raten dem Reisenden, in seinem Reisebüro nach den Kreuzfahrten und Kreuzfahrttouren mit diesem Service zu fragen.
18. Streitigkeiten - Gerichtsbarkeit
18.1 Schadensansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter und/oder seinem Personal unterliegen der nicht ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Gerichtes von Rotterdam, Niederlande.
19. Identität des Beförderungsunternehmens (Das "Beförderungsunternehmen")
19.1 Immer dann, wenn in diesen allgemeinen Buchungsbedingungen auf das Beförderungsunternehmen verwiesen wird, bezieht sich diese Referenz auf den Eigentümer, Charterer und Betreiber des Kreuzfahrtschiffes, das für diese Kreuzfahrt oder Kreuzfahrttour verwendet wird. Die ms Amsterdam, ms Eurodam, ms Nieuw Amsterdam, ms Noordam, ms Oosterdam, ms Prinsendam, ms Volendam, ms Westerdam, ms Zaandam und ms Zuiderdam sind Eigentum von HAL Antillen N.V. und werden von Holland America Line N.V. gechartert. Die ms Maasdam, ms Veendam, ms Rijndam, ms Rotterdam und ms Statendam sind Eigentum von HAL Nederland N.V. und werden von Holland America Line N.V. gechartert. Diese Parteien sind Tochtergesellschaften des Reiseveranstalters.
19.2 Die ms Amsterdam, ms Eurodam, ms Maasdam, ms Nieuw Amsterdam, ms Noordam, ms Oosterdam, ms Prinsendam, ms Rotterdam, ms Rijndam, ms Statendam, ms Veendam, ms Volendam, ms Westerdam, ms Zaandam und ms Zuiderdam werden unter holländischer Flagge betrieben.
19.3 Wenn der Reisende direkt mit dem Beförderungsunternehmen in Kontakt treten möchte, kann er dies über den Reiseveranstalter tun.
19.4 Dem Reisenden ist bewusst, dass der Beförderungsvertrag, so wie er auf dem Kreuzfahrtticket des Beförderungsunternehmen aufgedruckt ist, eine Klausel enthält, die besagt, dass Ansprüche gegenüber dem Beförderungsunternehmen nur vor den Bezirksgerichten der Vereinigten Staaten von Amerika im Western District in Seattle oder, bei Prozessen für die die Bundesgerichte der Vereinigten Staaten sachlich nicht zuständig sind, vor den Gerichten in King County, im Staat Washington, USA, geltend gemacht werden können, da diese Gerichte die ausschließliche Gerichtsbarkeit haben.
20. Stichting Garantiefonds Reisgelden
20.1 Der Reiseveranstalter ist ein Mitglied von Stichting Garantiefonds Reisgelden („SGR“).
20.2 Die Holland America Line Kreuzfahrten oder Kreuzfahrttouren, die vom Reiseveranstalter gemäß der entsprechenden Broschüre angeboten werden, unterliegen den Beschränkungen der SGR Bürgschaftsfazilität und sind in diesen enthalten.
20.3 Die SGR Bürgschaftsfazilität ermöglicht, dass der Reisende über eine Gewährleistung verfügt, die die Rückzahlung der Anzahlung an den Reiseveranstalter auch dann garantiert, wenn der Reiseveranstalter finanziell nicht in der Lage ist, die vereinbarte Dienstleistung auszuführen.
20.4 Nach Beginn der Reise garantiert die SGR Bürgschaftsfazilität die Rückreise des Reisenden.
21. Datenschutz
21.1. In diesem Artikel 21 bezieht sich „Sie“ und „Ihr/Ihre“ auf den Reisenden. Um Ihre Buchung zu bearbeiten und dafür zu sorgen, dass Ihre Reisevorbereitungen problemlos ablaufen und Ihre Anforderungen erfüllt werden, muss der Reiseveranstalter die von Ihnen bereitgestellten Daten, wie Name, Adresse, besondere Bedürfnisse, Gesundheit, medizinische Umstände, Mobilität, Ernährungsanforderungen, etc. verwenden. Der Reiseveranstalter kann persönliche Informationen im Zuge dieser Reisevorbereitungen an andere Dienstleister weiterleiten, z. B. Reiseunternehmen, Flugunternehmen, Hotels oder Transportunternehmen. Ihre persönlichen Informationen können auch an Sicherheits- oder Kreditprüfungsunternehmen, Anbieter von Kredit- und Debitkarten, Regierungs- oder Strafverfolgungsbehörden oder öffentliche Stellen wie Zoll- und Einwanderungsbehörden weitergereicht werden, wenn dies von ihnen oder durch das Gesetz verlangt wird. Dazu kann auch gehören, Ihre persönlichen Informationen in andere Länder zu schicken, einschließlich in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), in denen die Kontrollen zum Schutz persönlicher Daten eventuell nicht den gleichen rechtlichen Grundsätzen unterliegen, wie in diesem Land. Sie erklären sich mit dem Weiterleiten dieser Daten an diese Länder einverstanden. Das kann auch für sensible Daten zutreffen, die Sie uns zu Details der Behinderungen oder Ernährungs-/Religionsanforderungen zukommen lassen. Wenn der Reiseveranstalter Ihre persönlichen Informationen nicht zu den relevanten Dienstleistern weiterleiten kann, unabhängig ob im EWR oder nicht, kann der Reiseveranstalter Ihre Buchung nicht ordnungsgemäß durchführen. Aus Gründen der Sicherheit für das Schiff und die Passagiere verwendet der Reiseveranstalter während der Kreuzfahrt Videoüberwachungsanlagen (CCTV) in bestimmten Bereich an Bord. Es wird jedoch darauf verwiesen, dass der Reiseveranstalter nicht plant, alle Kameras zu verwenden oder zu jeder Zeit CCTV-Aufnahmen zu machen oder aufzuzeichnen.
21.2. Die an den Reiseveranstalter bereitgestellten oder während der Zusammenarbeit mit dem Reiseveranstalter erhaltenen persönlichen Informationen werden darüber hinaus auch von dem Reiseveranstalter oder Vertretern in dessen Namen verwendet: zur Kontrolle Ihrer Geschäfte mit dem Reiseveranstalter einschließlich Ihrer Kaufpräferenzen; zur Kontrolle, Entwicklung und Verbesserung der Kreuzfahrten und Dienstleistungen vom Reiseveranstalter; für Marktforschungszwecke sowie für statistische Analysen.
21.3. Der Reiseveranstalter oder eine der Tochtergesellschaften kann per Post, E-Mail und/oder Telefon mit Ihnen in Kontakt treten, um Ihnen Angebote zu Kreuzfahrten oder anderen Dienstleistungen zu machen (einschließlich Angebote von Holland America Line und anderen Carnival Gruppenmarken, so wie Carnival Cruise Lines, Princess Cruises, Costa Cruises, Cunard Line, P&O Cruises, Swan Hellenic, Seabourn Cruise Line und Ocean Village) ebenso wie für Marktforschungszwecke. Wenn Sie es bevorzugen nicht für die oben genannten Zwecken kontaktiert zu werden, wenden Sie sich an die Kundendatenabteilung unter HAL Services B.V., Otto Reuchlinweg 1110, P.O.Box 23378, 3001 KJ Rotterdam. Wenn Sie eine Kopie der über Sie aufbewahrten Informationen möchten, wenden Sie sich bitte schriftlich an die oben stehende Adresse. HAL Services B.V. und/oder die Tochtergesellschaften können im gesetzlich zulässigen Rahmen Gebühren für das Bereitstellen dieser Informationen erheben. Alle weiteren Fragen zu Artikel 21 sollten dem Reiseveranstalter gestellt werden.
Reiseveranstalter:
Holland America Line
Otto Reuchlinweg 1110
Postfach 23378
3001 KJ Rotterdam
Stand: 04/2011