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AGB Weltreisen Cunard 2013
AGB 2011/2012
AGB März-Dezember 2012


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AGB Weltreisen Cunard 2013

Anwendungsbereich dieser allgemeinen Bedingungen, Ihr Vertragspartner
Diese allgemeinen Bedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und Carnival plc (Registersitz: Carnival House, 5 Gainsford Street, London SE1 2NE). Carnival plc vertreibt diese Reise unter der Marke CUNARD. Soweit nachfolgend von CUNARD die Rede ist, ist damit in rechtlicher Hinsicht der Inhaber dieser Marke, Carnival plc, gemeint. Wir bitten Sie, jegliche Korrespondenz im Zusammenhang mit der Reise ausschließlich mit Carnival plc (Abteilung: Cunard Line, Carnival House, German Reservations, Floor 1, 100 Harbour Parade, Southampton SO15 1ST, UK) zu führen. Die nachstehenden Bedingungen gelten ergänzend zu den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Persönliche Voraussetzungen des Kunden

Der Kunde sichert zu, dass er reisetauglich ist. CUNARD hat das Recht, vom Kunden eine ärztliche Bescheinigung über seine Reisetauglichkeit zu verlangen. Personen unter 18 Jahren dürfen nur in Begleitung einer Person über 21 Jahren an einer Reise teilnehmen. CUNARD kann die notwendige medizinische Betreuung von Kindern unter einem Jahr sowie von Schwangeren ab der 24. Schwangerschaftswoche nicht gewährleisten. Diese sind daher von der Reise ausgeschlossen. War die Schwangerschaft bei Buchung nicht bekannt, erhält die Schwangere sowie ihre Begleitperson nach Kündigung den vollen Reisepreis erstattet.

1. Abschluss des Reisevertrages/Verpflichtung des Kunden

1.1 Ist ein Kunde an einer Reise interessiert, bittet er CUNARD telefonisch oder schriftlich um Übersendung eines Angebots. CUNARD erstellt und übersendet dem Kunden dieses Angebot in Form einer Optionsbestätigung. Bei Übersendung bis 91 Tage vor Reisebeginn verfällt die Option automatisch nach sieben Tagen, wenn sie der Kunde bis dahin nicht ausgeübt hat. Bei Übersendung zwischen 90 und 43 Tagen vor Reisebeginn verfällt die Option automatisch nach drei Tagen, wenn sie der Kunde bis dahin nicht ausgeübt hat. Bei Übersendung eines Angebots ab 42 Tage vor Reisebeginn ist nur eine sofortige Festbuchung durch den Kunden möglich. Der Reisevertrag kommt erst mit Ausübung der Option bzw. Festbuchung durch den Kunden zustande, die durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung, z. B. durch mündliche, schriftliche, telefonische oder elektronische (E-Mail) Annahmeerklärung gegenüber der Buchungsstelle, durch Zahlung bzw. Anzahlung des Reisepreises oder durch Antritt der Reise erfolgen kann, und zwar für alle in der Optionsbestätigung bzw. Festbuchung vom Kunden aufgeführten Teilnehmer.
1.2 Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von CUNARD nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von CUNARD hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Orts- und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht von CUNARD herausgegeben werden, sind für CUNARD und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von CUNARD gemacht wurden.
1.4 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2. Bezahlung

2.1 CUNARD und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 10% (bei Vereinbarung eines Smart Preises: 35%) des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird sechs Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist.
2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist CUNARD berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.

3. Leistungsänderungen
3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von CUNARD nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3 CUNARD ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn CUNARD in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von CUNARD über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.

4. Preiserhöhung
CUNARD behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der nachträglichen Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
4.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten (insbesondere Flugbeförderungskosten mit Kerosinzuschlägen und Treibstoffkosten der Schiffe), so kann CUNARD den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann CUNARD vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann CUNARD vom Kunden verlangen.
4.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber CUNARD erhöht, so kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für CUNARD verteuert hat.
4.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für CUNARD verteuert hat.
4.4 Eine Erhöhung nach Ziffer 4.1 bis 4.3 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für CUNARD nicht vorhersehbar waren.
4.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat CUNARD den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn CUNARD in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von CUNARD über die Preiserhöhungen diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber CUNARD unter der vorstehend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert CUNARD den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann CUNARD, soweit der Rücktritt nicht von CUNARD zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3 CUNARD hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden und der Preiskategorie wie folgt berechnet:
5.3.1. Bei Rücktritt von der gebuchten Reise bis zum 56. Tag vor Reisebeginn 10% des Reisepreises; zwischen dem 55. und 28. Tag vor Reisebeginn 25% des Reisepreises.
5.3.2. Ausnahme: Bei Vereinbarung eines Smart Preises: Bei Rücktritt von der gebuchten Reise bis zum 28. Tag vor Reisebeginn 35% des Reisepreises.
5.3.3. In jedem Fall: Bei Rücktritt von der gebuchten Reise zwischen dem 27. und 15. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises und ab 14 Tage vor Reiseantritt 75% des Reisepreises. Bei Nichterscheinen des Reisenden zum vereinbarten Reisebeginn beläuft sich der Ersatzanspruch von CUNARD auf 90% des Reisepreises. Der Reisepreis versteht sich inklusive etwaiger Flüge.
5.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, CUNARD nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5 CUNARD behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit CUNARD nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist CUNARD verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

6. Umbuchungen
6.1 Wenn ein Kunde auf eine andere Reise umbuchen möchte, sollte er CUNARD um Klärung bitten, ob dem Wunsch entsprochen werden kann. Ein Recht auf Umbuchung besteht nicht. Umbuchungen sind allenfalls möglich, wenn die Umbuchung auf eine Reise erfolgt, die binnen sechs Monaten vom ursprünglichen Reisestart beginnt und teurer ist. Umbuchungen können nur bis 56 Tage vor Reisebeginn vorgenommen werden und werden nur einmal gestattet. Für eine Umbuchung wird ein Entgelt von 100,- € pro Person erhoben, zuzüglich entstehender Kosten (z. B. Gebühren Dritter). Bezieht sich die Umbuchung nur auf eine einzelne Reiseleistung (z. B. Hotel oder Flug), wird ein Entgelt von 50,- € pro Person zuzüglich entstehender Kosten erhoben. Für Um- und Neubuchungen gelten die ausgeschriebenen Bedingungen; Rabatte und Sonderkonditionen können nicht übertragen werden.
6.2 Unabhängig davon steht es jedem Kunden frei, von der ursprünglich gebuchten Reise zu den Stornobedingungen unter Ziffer 5.3 zurückzutreten und eine neue Reise zu buchen.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. CUNARD wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
CUNARD kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende
• eine ihm bekannte Reiseuntauglichkeit vor Reisebeginn nicht mitgeteilt hat;
• sein Alter wissentlich falsch angegeben hat;
• nach dem Urteil des Kapitäns bzw. des Schiffsarztes wegen Krankheit, Gebrechen oder aus anderen Gründen reiseunfähig ist;
• auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist;
• die Durchführung einer Reise ungeachtet einer Abmahnung von CUNARD bzw. der Schiffsleitung nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist;
• mit falschen Angaben gebucht hat;
• zum Reiseantritt unpünktlich erscheint oder
• nicht die notwendigen Reisevorschriften erfüllt bzw. nicht die notwendigen Reisepapiere mit sich führt, so dass die Gefahr besteht, dass andere Passagiere das Schiff nicht zum Landgang verlassen dürfen.
Kündigt CUNARD, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

9. Mitwirkungspflichten des Kunden
9.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, CUNARD einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort bzw. an Bord zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung vor Ort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel CUNARD an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. von CUNARD wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
9.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, CUNARD erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er CUNARD zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von CUNARD verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, CUNARD erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
9.3 Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt CUNARD dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R. = Property Irregularity Report) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen sieben Tagen und bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von CUNARD anzuzeigen.
9.4 Reiseunterlagen
Der Kunde hat CUNARD zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der von CUNARD mitgeteilten Frist erhält.

10. Beschränkung der Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung von CUNARD für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit CUNARD für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Die deliktische Haftung von CUNARD für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach internationalen Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.3 CUNARD haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen) und wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von CUNARD sind.
CUNARD haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von CUNARD ursächlich geworden ist.

11. Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber CUNARD unter der vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen bei Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 9.3. Diese sind binnen sieben Tagen bei Gepäckbeschädigung und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung zu melden.

12. Verjährung
12.1 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von CUNARD oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von CUNARD beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von CUNARD oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von CUNARD beruhen.
12.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
12.3 Die Verjährung nach Ziffer 12.1 und 12.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
12.4 Schweben zwischen dem Kunden und CUNARD Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder CUNARD die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet CUNARD, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist CUNARD verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald CUNARD weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss CUNARD den Kunden informieren.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss CUNARD den Kunden über den Wechsel informieren. CUNARD muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die „Black List" ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://air-ban.europa.eu.

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1 CUNARD wird deutsche und österreichische Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
14.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn CUNARD nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.3 CUNARD haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass CUNARD eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

15. Rechtswahl
Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und CUNARD findet ausschließlich das am Wohnort des Kunden geltende Recht Anwendung.

Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet: „§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last."

Cunard Line, Eine Marke der Carnival plc • Carnival House • 100 Harbour Parade • Southampton SO15 1ST • UK
Repräsentanz Hamburg: Brandsende 6-10 • 20095 Hamburg

Stand: 09 / 2011