

Allgemeine Reise- und Zahlungsbedingungen der Inter-Connect Marketing GmbH für Carnival Cruise Lines
1. Vertragspartner
Vertragspartner des abzuschließenden Reisevertrages sind der Reiseveranstalter und der Reisende, der für sich selbst und/oder Dritte handelt. Die insoweit begünstigten Dritten sind die Reiseteilnehmer, die nachfolgend auch als Reisende bezeichnet werden. Die nachstehenden Reisebedingungen bilden die Grundlage des Reisevertrages und regeln den Inhalt des zwischen dem Reisenden als Anmelder und Inter-Connect Marketing, Consulting & Representation Services GmbH, diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Bernhard-Peter Franz mit Sitz in 80636 München, Arnulfstr. 31, eingetragen beim Amtsgericht München unter: HRB 90362, Telefon: 0049 (0)89 51703 130 (nachstehend ICO genannt) entstehenden Vertragsverhältnisses zur Durchführung von Schiffskreuzfahrten auch mit Wirkung für die Reiseteilnehmer. ICO ist insoweit Reiseveranstalter i. S. des § 651a BGB. ICO kann im Einzelfall auch als Vermittler auftreten, was einer klaren und unmissverständlichen Regelung bedarf.
2. Unverbindliche Reservierung (Optionsbuchung) und Vertrag über eine Kreuzfahrt
2.1 ICO gibt dem Reisenden auf der Internetseite www.carnivalcruiselines.de/www.carnivalcruiselines.at die Möglichkeit, vor einer verbindlichen Anmeldung zu einer Kreuzfahrt zunächst unverbindlich das Interesse an der Buchung einer Kreuzfahrt anzuzeigen, und, sofern nach der Leistungsbeschreibung der Kreuzfahrt und dem zum Zeitpunkt der Interessensanmeldung gegebenen Buchungsstand möglich, bereits Wunschkabinen auszuwählen (Optionsbuchung). Die Bereitstellung der Optionsbuchungsmöglichkeit stellt kein Angebot von ICO zum Abschluss eines Reisevertrages und keine Annahme eines Angebotes des Reisenden dar. Sofern die Reise im Zeitpunkt der Optionsbuchung nicht ausgebucht ist, beziehungsweise die Wunschkabinen verfügbar sind, wird ICO nach Eingang der Interessenanmeldung des Reisenden die Kabinen für einen Zeitraum von in der Regel drei Kalendertagen einschließlich des Tages der Optionsbuchung reservieren. Der Reisende erhält nach Eingang der Optionsbuchung per Email eine Reservierungsbestätigung aus der der Reservierungszeitraum hervorgeht.
2.2 Mit der Anmeldung zu einer Kreuzfahrt bietet der Reisende ICO den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt auch für alle in der Anmeldung mitbenannten Teilnehmer (Reiseteilnehmer). Die Anmeldung, das Vertragsangebot, kann schriftlich, telefonisch, mündlich oder online
erklärt werden. Im Falle einer vorab gemäß Ziff. 2.1 erfolgten Optionsbuchung erfolgt die Anmeldung mit einer schriftlichen Bestätigung der Optionsbuchung durch den Reisenden. Die Bestätigung erfolgt regelmäßig über ein Partnerreisebüro von ICO, welches dem Reisenden bei der Optionsbuchung empfohlen wird.
2.3 Der Reisevertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Reisebestätigung/Rechnung von ICO beim Reisenden oder dem von ihm beauftragten Reisebüro mit Wirkung für alle in der Anmeldung benannten Teilnehmer und auf Grundlage dieser Reisebedingungen zustande, die der Reisende auch mit Wirkung für alle von ihm benannten Teilnehmer anerkennt.
2.4 Weicht die Reisebestätigung inhaltlich von der Anmeldung ab so gilt diese Reisebestätigung als ein neues Angebot, an das ICO für die Dauer von 10 Kalendertagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme ausdrücklich oder schlüssig (z. B. durch Zahlung oder Anzahlung des Reisepreises, Antritt der Reise) erklärt. Auf die Abweichung ist der Reisende hinzuweisen. Die im Katalog angegebenen Preise sind Richtpreise für eine Kabine mit Doppelbelegung. Die für den Reisevertrag maßgeblichen Preise sind in der Reisebestätigung erhalten. Sie sind vorab über ein Reisebüro oder das Internet unter www.carnivalcruiselines.de/www.carnivalcruiselines.at täglich abrufbar.
2.5 Für behinderte Reiseteilnehmer muss bei der Anmeldung die Behinderung mitgeteilt werden. Besteht bei Reiseantritt eine Schwangerschaft, so ist bis zur 23. Schwangerschaftswoche ein Unbedenklichkeitsattest des Arztes ICO zu übersenden und auch zum Check-In mitzubringen. Reiseteilnehmerinnen, die bei Reiseantritt die 24. Schwangerschaftswoche erreicht haben, oder während der Reise erreichen, können nicht mehr befördert werden. ICO behält sich das Recht vor, Anmeldungen ablehnen zu können, wenn nach dem Ermessen der medizinischen Berater von ICO die körperlichen oder gesundheitlichen Voraussetzungen für die Reise nicht vorliegen.
3. Leistungsumfang
3.1 Der Umfang der Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der Leistungsbeschreibung für den im Reisezeitraum maßgeblichen Reisekatalog, sowie auf den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung. Die Leistungen des Reiseveranstalters bestehen aus der Beförderung und Unterbringung der Reiseteilnehmer in der gebuchten Kabine des Kreuzfahrtschiffes, Vollpensionsverpflegung während der Kreuzfahrt, sowie den fälligen Hafengebühren, jeweils nach Maßgabe der Reisebeschreibung im Katalog nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
3.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reiseteilnehmer zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der im Prospekt/Katalogbeschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen nicht Teil des Katalogangebotes kann der Reisende solche Leistungen nach seinen Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO als Zusatzleistung bestätigt und werden insoweit Teil des Reisevertrages. Soweit sich hierausgesonderte Regelungen für den Reisenden ergeben, ist er darauf hinzuweisen stets dann, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Anreisepakete können zusätzlich auf Nachfrage vermittelt werden. Für diese Leistungen gelten dann die Allgemeinen Reisebedingungen dieser Veranstalter oder der Leistungsträger.
3.3 Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend. Zum Leistungsumfang gehört auch die Benutzung der nicht als gesondert kostenpflichtig gekennzeichneten Bordeinrichtungen. Nicht zum Leistungsumfang gehören Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden, wie Ausflüge, Sport- oder Kulturveranstaltungen etc., wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind.
3.4 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber dem Reisenden oder dem von ihm beauftragten Reisebüro bis spätestens 7 Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen unter der Voraussetzung, dass auch der Reisepreis vollständig gezahlt ist. Sind die Unterlagen wider Erwarten noch nicht angekommen, hat sich der Reisende dringend mit dem von ihm beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
4. Zahlung
4.1 Die Zahlungen des Reisenden für den Reisevertrag nach § 651 a BGB sind über § 651 k BGB abzusichern. Diese Absicherung hat ICO sorgfältig vorzunehmen. Den Sicherungsschein über den Reisepreis erhält der Reisende grundsätzlich mit der Bestätigung für die Leistungen, die Gegenstand des Reisevertrags mit ICO sind. Im Falle vermittelter Reiseleistungen hat ICO vor Aushändigung des Sicherungsscheines eine Pflicht zur Überprüfung seiner Gültigkeit. Bei der Annahme von Anzahlungen des Reisenden, hat ICO den Sicherungsschein des Reiseveranstalters dem Reisenden zu übergeben.
4.2 Zahlungsverpflichtet ist der Reisende, der die Anmeldung erklärt hat, auch wenn die Anmeldung weitere Reiseteilnehmer umfasst. Der Reisende haftet für die Zahlung des ihm gegenüber abgerechneten Reisepreises, auch wenn es sich um die auf die weiteren Reiseteilnehmer entfallenden Anteile handelt. Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins hat der Reisende eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises pro Person zu leisten.
4.3 Grundsätzlich ist die Restzahlung spätestens 42 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten. Dies gilt auch für Buchungen, die außerhalb der EU getätigt werden und Reisende, deren Wohnsitz außerhalb der EU ist. Die Zahlung des Reisepreises kann wahlweise per Überweisung oder per Kreditkarte (z. B. Master Card, Visa) erfolgen. Bei Zahlung per Kreditkarte fällt eine Bearbeitungsgebühr von 25 € pro Buchung und Kreditkarte an. Die Belastung der Kreditkarte erfolgt zum in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum. Reisebüros haben zudem die Möglichkeit, die Zahlung per Abbuchungsauftrag für Lastschriften vorzunehmen.
4.4 Eine Reiseanmeldung ab 42 Tage vor Reiseantritt wird nur unter der Bedingung akzeptiert, dass der gesamte Reisepreis sofort mit Erhalt der Reisebestätigung fällig ist und bei der Anmeldung durch einen Abbuchungsauftrag für Lastschriften oder Kreditkartenzahlung sichergestellt wird. Diese Regelung gilt auch für Reisende außerhalb der EU nach Maßgabe der Ziffer 4.3 Satz 2.
4.5 Ist der abgerechnete Reisepreis nicht rechtzeitig eingegangen und wird auch nach Aufforderung unter Fristsetzung nicht geleistet, ist ICO berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall erhebt ICO die in Ziffer 8.1. geregelten Rücktrittskosten.
5. Leistungsänderungen
5.1 Die ICO als Reiseveranstalter behält sich Änderungen und Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von den vertraglich vereinbarten vor, wenn diese für den Reisenden zumutbar sind. Das ist dann der Fall, wenn die Änderung selbst unerheblich, aber notwendig ist, wenn sie unvorhersehbar war und der Gesamtzuschnitt der Reise nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Reisenden unberührt. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Fluggesellschaft ist zulässig. Im Falle einer Änderung der Reise wird die ICO den Reiseteilnehmer unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund unterrichten. Wenn eine erhebliche Änderung oder Abweichung einer wesentlichen Reiseleistung vorliegt, ist der Reisende zum kostenfreien Rücktritt berechtigt oder kann alternativ eine kostenlose Umbuchung auf eine gleichwertige Ersatzreise verlangen, sofern ICO in der Lage ist, eine solche Reise anzubieten. Der Reisende hat seine Wahl unverzüglich nach Unterrichtung über die Änderung/Abweichung durch ICO zu erklären.
5.2 Umfasst der Reisevertrag auch das An- und Abreisepaket ist ICO berechtigt An- und Abflugzeiten sowie die zunächst angegebene Fluggesellschaft zu ändern, sofern dies z. B. aus organisatorischen oder technischen Gründen notwendig wird und die Gründe erst nach Abschluss des Reisevertrages entstanden sind. ICO informiert über diese Änderungen rechtzeitig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Reisenden mehr berücksichtigt werden. ICO ist aus organisatorischen Gründen berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist.
5.3 Änderungen der Leistungen nach Beginn der Kreuzfahrt, insbesondere Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten und Routen sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch höhere Gewalt erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Im Übrigen gilt, dass über Änderungen der Fahrzeiten, der Routen und/oder anzulaufenden Häfen z. B. aus Witterungsgründen oder Sicherheitsüberlegungen während der Fahrt allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet.
6. Preisänderungen
6.1 Die im Prospekt genannten Reisepreise, die sich grundsätzlich auf eine Kabine mit Doppelbelegung beziehen, sind Richtpreise, die geltenden Preise sind als Tagespreise über die Website von ICO www.carnivalcruiselines.de/www.carnivalcruiselines.at oder im Rahmen eines individuellen Beratungsgespräches über das Reisebüro zu erfahren. Die Preise für Zusatzpakete für An- und Abreise oder Sonderarrangements werden mit ihrer Bestätigung verbindlich nach Maßgabe der Ziffern 1. und 4. Sie sind Bestandteil des Reisevertrages. Dies gilt nicht, wenn es sich um zusätzlich vermittelte Fremdleistungen handelt.
6.2 Unabhängig davon ist ICO berechtigt den im Reisevertrag vereinbarten Preis zu erhöhen und zwar im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere durch Erhöhung der Treibstoffkosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, Sicherheitszuschläge oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse. Die Preisänderungen werden wie folgt berechnet: Bei der Erhöhung der bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere der Treibstoffkosten, kann ICO den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung
erhöhen.
a) Bei einer auf den Sitzplatz/das Kabinenbett bezogenen Erhöhung kann ICO vom Reiseteilnehmer/ Anmelder den konkreten Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Soweit vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel eine Preiserhöhung gefordert wird, werden die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann ICO vom Reisenden verlangen.
c) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, auf den jeweiligen Reisepreis entfallenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
d) Verändern sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Wechselkurse dergestalt, dass sich Kosten für die Reise erhöhen, so ist ICO berechtigt, die tatsächlich hierdurch entstandenen Mehrkosten für die Reise vom Reisenden zu fordern.
6.3 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Sollte eine Preisänderung erfolgen, wird der Reisende unverzüglich mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises davon in Kenntnis gesetzt. In jedem Fall ist eine Preisänderung nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt möglich, danach ist eine Preiserhöhung nicht mehr zulässig.
6.4 Sowohl bei einer Preiserhöhung um mehr als 5 % des Reisepreises als auch bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten, oder, wie bei einer zulässigen Reiseabsage durch ICO, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, soweit dies ICO aus ihrem Angebot ohne Mehrpreis möglich ist. Der Reisende ist verpflichtet, diese Rechte unverzüglich nach dem Erhalt der Änderungsmitteilung gegenüber ICO geltend zu machen. Dies sollte aus Nachweisgründen schriftlich geschehen.
7. Vertragsbeendigung durch den Reiseveranstalter
7.1 ICO kann den Reisevertrag kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von ICO nachhaltig stört, oder wenn sich einer der Reisenden in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere bei strafbaren Handlungen des Reisenden. Gleiches gilt bei Nichtbefolgung der sog. „Guest Vacation Policy“ also der länderspezifischen Ge- und Verbote bzgl. Waffen- oder Drogenbesitz, Gewalttätigkeit, beleidigendem Verhalten etc. Hierüber wird der Reisende zu Beginn der Kreuzfahrt informiert.
7.2 Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Reisenden nach dem pflichtgemäßen Ermessen der medizinischen Berater von ICO eine Reise bzw. Weiterreise nicht zu, weil der Reisende reiseunfähig ist oder eine Gefahr für sich selbst oder Dritte darstellt, kann der Reisevertrag jederzeit gekündigt werden und die weitere Beförderung verweigert werden. Weiterhin hat ICO das Recht, einen Reisevertrag zu kündigen bzw. die Beförderung zu verweigern, soweit Kundinnen bei Reiseantritt die 24. Schwangerschaftswoche erreicht haben oder während der Reise erreichen würden.
7.3 Soweit der Kunde seine vertragliche Verpflichtung verletzt ICO bereits vor der Abreise die erforderlichen Passdaten zur Weitergabe an die entsprechenden Einreisebehörden zu übermitteln, kann der Reisevertrag ohne Setzung einer weiteren Frist gekündigt bzw. die Beförderung verweigert werden.
7.4 Soweit aus den o. g. Gründen ein Reisevertrag von ICO gekündigt und eine weitere Beförderung verweigert wird, behält ICO den Anspruch auf den Reisepreis. ICO lässt sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, sowie diejenigen Vorteile anrechnen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt. Für eventuell entstehende Mehrkosten des Kunden steht ICO nicht ein. Insbesondere hat der Reisende die ihm oder dem Reiseteilnehmer entstehenden Mehraufwendungen für einen Rücktransport an seinen Heimatort selbst zu tragen. Der Reisende sollte überprüfen, ob eine Zusatzkrankenversicherung erforderlich ist.
8. Vertragsbeendigung durch den Reisenden vor Reisebeginn (Rücktritt) und Stornogebühren
8.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten und den Rücktritt auch für die weiteren von ihm angemeldeten Reiseteilnehmer erklären. Dieser Rücktritt gilt dann nur für die Leistungen des Reisevertrages unter Einschluss des Zusatzpakets im Zusammenhang mit zusätzlich oder gesondert gebuchten Leistungen soweit sie Bestandteil des Reisevertrages geworden sind oder in einem Zusammenhang mit ihr stehen, also z. B. auch für vermittelte Anreise- oder Abreisepakete. Soll sich der Rücktritt nur auf den Reisevertrag beziehen, also nicht auf vermittelte Reiseleistungen, hat der Reisende dies festzulegen und zu erklären. Seine Rücktrittserklärung sollte aus Beweisgründen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Der Reisende ist verpflichtet, bereits ausgehändigte Reiseunterlagen zurückzureichen. Der Nichtantritt der Reise wird grundsätzlich wie ein Rücktritt gewertet. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei ICO, wenn die Reise unmittelbar bei ICO gebucht wurde. Erfolgte die Buchung der Reise und die Vermittlung der weiteren Leistungen über ein Reisebüro, so genügt die Abgabe der Rücktrittserklärung diesem gegenüber, andernfalls ist der Rücktritt gesondert vorzunehmen.
8.2 ICO ist berechtigt eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen zu verlangen unter Berücksichtigung eines möglichen Vorteils aus der anderweitigen Verwendung der Reiseleistung. Anstelle eines nachzuweisenden Aufwandes ist ICO berechtigt eine Rücktrittspauschale geltend zu machen, die (soweit kein Ersatz-Reiseteilnehmer gestellt wird) für jeden ausgefallenen Reiseteilnehmer wie folgt zu berechnen ist.
Bei Rücktritt:
| Tage vor Reiseantritt | Stornogebühren | |
| 2, 3, 4 und 5 Nächte Kreuzfahrten |
Bis zu 61 Tage 60 bis 46 Tage 45 bis 30 Tage 29 bis 15 Tage 14 Tage oder weniger |
Bearbeitungsgebühr 75€ 20 % 40 % 75 % 90 % |
| 6 Nächte Kreuzfahrten oder länger |
Bis zu 76 Tagen 75 bis 46 Tage 45 bis 30 Tage 29 bis 15 Tage 14 Tage oder weniger |
Bearbeitungsgebühr 75€ 30 % 50 % 75 % 90 % |
| Europa, Panamakanal, Transatlantik & Transpazifik Kreuzfahrten 7, 9, 12, 14 & 17 Nächte |
Bis zu 91 Tage 90 bis 56 Tage 55 bis 30 Tage 29 bis 15 Tage 14 Tage oder weniger |
Bearbeitungsgebühr 75€ 30 % 50 % 75 % 90 % |
