AGB Hochsee März 2012 bis April 2013
AGB Fluss 2011
AGB Hochsee bis Dezember 2011
AGB Hochsee Dezember 2011 bis März 2012
AGB Fluss März 2012 bis Januar 2013
AGB Hochsee März 2012 bis April 2013
Reisebedingungen
Nachfolgend finden Sie unser „Kleingedrucktes“, das Sie lesen sollten, weil es die vertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen und Transocean Kreuzfahrten GmbH & Co. KG – im Nachfolgenden kurz TK genannt - regelt. Wir bieten unsere Leistungen unter der Bezeichnung Transocean Kreuzfahrten an. Für sämtliche in den TK-Katalogen ausgeschriebenen Reisen zeichnet demnach TK als Veranstalter verantwortlich, gleichviel mit welcher Reederei die Kreuzfahrt durchgeführt wird. Dies gilt auch für kombinierte Reisen mit Flugzeug/Bahn und Schiff, soweit diese Leistungen im Angebotsteil des Prospektes als unsere Reiseleistung verzeichnet sind.
Soweit Reiseleistungen, die nicht ausdrücklich Gegenstand der Leistungsbeschreibung im Textteil dieses Kataloges sind, darüber hinaus von Dritten erbracht werden, ist TK lediglich als Vermittler tätig. Für diese fremdvermittelten Leistungen gelten die Formular be din gun gen des jeweiligen Veranstalters, nicht aber die nachfolgenden Bedingungen.
1. Reiseanmeldung und Reisebestätigung
Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie TK als Reiseveranstalter den Ab schluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebotes sind unsere Reiseausschreibung und unsere ergänzenden Informationen für die jeweilige Reise, soweit diese Ihnen vorliegen. Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Beförderungsunternehmen) sind nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über unsere vertraglich zugesagten Leistungen hinaus gehen oder in Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen. Die Buchung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Der Vertrag kommt mit der Annahmeerklärung durch TK zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Ihnen eine schriftliche Reisebestätigung übermittelt. TK weist darauf hin, dass es erforderlich ist, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages EDV-mäßig zu bearbeiten, zu speichern und weiterzugeben. Ein Reisender, der außer sich selbst auch andere Reiseteilnehmer anmeldet, haftet neben diesen anderen, sofern er ausdrücklich und gesondert erklärt, für die vertraglichen Verpflichtungen aller von ihm angemeldeten Personen einzustehen. Meldet ein Reisender mehrere Personen an, so kommt der Reisevertrag mit jedem einzelnen Reisenden zustande. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt Ihrer Anmeldung ab, so ist dies ein neues Angebot von TK, an das TK sich 10 Tage gebunden hält. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Sie uns innerhalb dieser Frist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklären.
2. Bezahlung
Bei Vertragsabschluss geht Ihnen, bzw. Ihrem Reisebüro zusammen mit der Reisebestätigung der Sicherungsschein zu. Mit Erhalt des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung von 10% des Reisepreises zu leisten. Die Restzahlung wird spätestens 3 Wochen vor Antritt der Reise fällig, sobald sichergestellt ist, dass TK nicht von der Reise gemäß Ziffer 6 dieser Bedingungen zurücktritt. Die Reiseunterlagen werden nach Eingang der vollständigen Zahlung des Reisepreises ausgehändigt. Wird die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten bezahlt, so sind wir berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und Ihnen Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 zu belasten. Achtung: Die Anzahlung und die Restzahlung werden im Direktinkasso abgewickelt, d.h. alle Zahlungen müssen ausschließlich direkt an TK erfolgen. Die entsprechenden Beträge ergeben sich aus Ihrer Reisebestätigung. Eine Zahlung an das vermittelnde Reisebüro erfolgt ausschließlich auf Ihr eigenes Risiko und hat insbesondere keine schuldbefreiende Wirkung, falls das Reisebüro die Zahlung nicht an TK weiterleitet.
3. Leistungs- und Preisänderungen
a) Der Reisepreis und der Umfang der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen ergeben sich aus den Programmausschreibungen im Katalog sowie aus den darauf bezugnehmenden Angaben in Ihrer Reisebestätigung. Die im Katalog enthaltenden Angaben sind für TK bindend. TK behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen eine Änderung der Katalogangaben (z.B. Reiseroute, Reihenfolge der Häfen, geplante Landausflüge sowie Flugplan) sowie des Reisepreises vorzunehmen, über die TK Sie vor Buchung selbstverständlich informiert. Ihren Wünschen nach Sonderleistungen, die nicht im Katalog ausgedruckt sind, bemüht sich TK nachzukommen. Solche Sonderleistungen sollten Sie sich im eigenen Interesse schriftlich bestätigen lassen. TK ist berechtigt, eine Gebühr von € 25,– pro Person sowie die daraus resultierenden Mehrkosten, die durch die Leistungsträger erhoben werden, zu berechnen.
b) Änderungen oder Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von TK nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Bei von TK nicht verschuldeten Umständen, z. B. Hoch- oder Niedrigwasser, widrige Wetterverhältnisse, technische Defekte, behördliche Anordnungen, besondere Gegebenheiten der Schifffahrt und andere von TK nicht zu vertretende Faktoren, ist TK berechtigt, die Fahrpläne umzustellen oder andere Transportmittel einzusetzen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. TK ist verpflichtet, Sie über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung sind Sie berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn TK in der Lage ist, Ihnen eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten. Sie haben diese Rechte unverzüglich (d.h. in der Regel innerhalb von 14 Tagen) nach Erhalt der Mitteilung über die Leistungsänderung TK gegenüber schriftlich geltend zu machen. Treten Sie die Reise dennoch in Kenntnis des Umfangs der Leis tungsänderung an, so ist eine mit der Änderung begründete Kün di gung des Reisevertrages nach Reiseantritt oder eine Minderung des Reisepreises ausgeschlossen.
c) TK behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder Luftverkehrsabgaben oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen wie folgt zu ändern:
aa) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten und Versi cherungsprämien, so kann TK den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
(I) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann TK von Ihnen den Erhöhungsbetrag verlangen.
(II) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze bzw. Betten des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Dies umfasst insbesondere auch Mehrkosten, die von der Reederei für den Kreuzfahrtteil gefordert werden. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann TK von Ihnen verlangen.
bb) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren oder Luftverkehrsabgaben gegenüber TK erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag herauf gesetzt werden.
cc) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für TK verteuert hat.
dd) Eine Erhöhung nach Maßgabe der vorstehenden Absätze aa) bis cc) ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für TK nicht vorhersehbar waren.
ee) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat TK Sie unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% sind Sie berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn TK in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für Sie aus seinem Angebot anzubieten. Sie haben diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung von TK über die Preiserhöhung TK gegenüber geltend zu machen.
4. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
a) Vor Reiseantritt können Sie jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Ihre Rücktrittserklärung wird an dem Tag wirksam, an dem sie bei TK unter nachfolgend angegebener Adresse eingeht. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
b) Treten Sie zurück oder treten Sie die Reise nicht an, so verliert TK den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann TK, soweit der Rücktritt nicht von TK zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine an gemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. TK hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Reisenden wie folgt berechnet:
– bis zum 90. Tag vor Reiseantritt 10% des Reisepreises
– vom 89. – 30. Tag vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises
– vom 29. – 22. Tag vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises
– vom 21. – 15. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises
– vom 14. – 1. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises
– bei Rücktritt am Reisetag oder Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises.
– bei Rücktritt von Landausflügen: vom 14. Tag bis zum Reiseantritt 20 % des Ausflugspreises ab Reiseantritt 50 % des Ausflugspreises
Es bleibt Ihnen in jedem Fall unbenommen, TK nachzuweisen, dass TK überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von TK geforderte Pauschale. TK behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit TK nachweist, daß ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist TK verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reise leis tun gen konkret zu beziffern und zu belegen.
c) Bei Buchung einer Mehrbettkabine durch gemeinsam Reisende wird bei Rücktritt einer Person bzw. mehrerer Personen bis zum 21. Tag vor Reisebeginn der Preis für die übrigen Reisenden entsprechend der im Katalog ausgeschriebenen Kabinenbelegung berechnet. Für die zurücktretende/n Person/en gelten die vorstehend genannten Rücktrittsbedingungen.
d) Ihr gesetzliches Recht, gemäß § 651 b BGB eine Ersatzperson zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt. Dem Wechsel der Person kann TK widersprechen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen, etwa die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Liegen die genannten wichtigen Gründe vor, so gelten die vorerwähnten Rücktrittsbedingungen. Tritt eine Ersatzperson an Ihre Stelle, so haften Sie sowie die Ersatzperson als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten. TK ist berechtigt, für die Teilnahme der Ersatzperson Mehrkosten in Höhe von mindestens € 25,– zu verlangen.
e) Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Umbuchungen auf eine Kreuzfahrt aus dem Programm März 2012 bis April 2013 sind bis zum 90. Tag vor Reisebeginn kostenlos möglich. Andere Umbuchungs- und Änderungswünsche bis zum 90. Tag oder Umbuchungs- und Änderungswünsche, die nach dem 90. Tag vor Reisebeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorgenannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden, sofern nicht nur geringfügige Kosten verursacht werden. Für Umbuchungen nach dem 90. Tag vor Reisebeginn, die nur geringfügige Kosten verursachen, wird je-doch eine Umbuchungsgebühr von € 25,– pro Person berechnet.
f) Alle vorgenannten Bedingungen gelten entsprechend auch bei Rücktritt oder Umbuchung von Teilleistungen, die später als 90 Tage vor Reiseantritt erfolgen, wie z.B. Stornierung von An- und Abreisearrangements, Vor- und Nachprogrammen, Garagenreservierungen etc. Die genannten Prozentsätze beziehen sich in einem solchen Fall auf den Preis der jeweiligen Teilleistung.
5. Reiseversicherungen
Nicht eingeschlossen sind in Ihrem Reisepreis eine Reiserücktritt-Versicherung (Versicherung zur Erstattung von Stornokosten bei Nichtantritt der Reise aus versichertem Grund) und eine Reiseabbruch-Versicherung (Versicherung, die den Wert nicht in Anspruch genommener Leistungen erstattet, wenn die Reise aus versichertem Grund abgebrochen wird). TK empfiehlt dringend den Abschluss dieser Versicherungen direkt bei Buchung Ihrer Reise. Ein späterer Abschluss der Reiserücktritt-Versicherung ist nur bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich. Die Reiserücktritt-Versicherung kann nur für alle in einer Reiseanmeldung aufgeführten Reiseteilnehmer gemeinsam abgeschlossen werden. Darüber hinaus empfiehlt TK Ihnen den Abschluss folgender Versicherungen: Reisegepäck-Versicherung, Reise-Unfallversicherung, Reise-Krankenversicherung, Reisehaftpflicht-Versicherung. TK bzw. Ihr Reisebüro berät Sie gern.
6. Rücktritt und Kündigung durch TK
a) Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl TK kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn TK
aa) in der jeweiligen Reiseausschreibung bzw. in diesen Reisebedingungen die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
bb) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung hinweist.
cc) die Mindesteilnehmerzahl von 150 nicht erreicht.
Ein Rücktritt ist spätestens am 21. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Reisenden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat TK unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhalten Sie auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüg lich zurück.
b) Kündigung oder Ausschluss aus verhaltensbedingten Gründen TK kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, oder den Reisenden von der Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen ausschliessen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von TK die Durchführung der Reise nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages bzw. der Ausschluss von der Teilnahme gerechtfertigt ist. Darüber hinaus ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn der Reisende nach dem Urteil des Kapitäns wegen Krankheit, Gebrechens oder einem anderen Grund reiseunfähig ist, auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist, oder aufgrund falscher Angaben gebucht wurde. TK behält auch im Falle der Kündigung den Anspruch auf den Reisepreis. TK muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer an de ren Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich eventueller Erstattungen durch die Leistungsträger. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisende selbst.
7. Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verwiesen, die wie folgt lautet: „§ 651 j (1) Wird die Reise in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.“ (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651 e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen, die Ihnen ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen, die Ihnen zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen) nicht in Anspruch, so wird sich TK bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Einen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises haben Sie nicht. Diese Verpflichtung von TK entfällt, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen gegenstehen.
9. Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung von TK für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist insgesamt auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit TK als Reiseveranstalter für einen Ihnen entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Die deliktische Haftung von TK für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
c) Als Veranstalter haftet TK nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von TK sind. Fremdvermittelt werden z.B. Flüge, Sportveranstaltungen, Besichtigungen, Führungen etc. An diesen Sonderleistungen beteiligen Sie sich auf eigene Gefahr. TK haftet daher nicht für die Erbringung der Sonderleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Bestimmungen des vermittelten Vertragspartners, die TK Ihnen auf Wunsch gern zugänglich macht.
d) TK haftet als Veranstalter
aa) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
bb) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von TK ursächlich geworden ist.
Gelten für eine von einem Leis tungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Abkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann TK sich als Reiseveranstalter Ihnen gegenüber hierauf berufen, dass z.B. die Leistungsträger nicht für Verspätungen von Flugzeugen, Zügen, Bussen und Schiffen haften, so dass auch TK nicht für das Nichterreichen von Anschlüssen einzutreten hat. Soweit TK vertraglicher oder ausführender Beförderer im Hinblick auf die Schiffspassage ist oder als solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen wird, haftet TK nach den besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften (u.a. 2. Seerechtsänderungsgesetz, insbesondere Anlage zu § 664 HGB, und Binnen schifffahrtsgesetz). Im Schadensfalle trägt der Reisende einen Selbstbehalt von € 30,– bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck. Soweit TK im Flugförderungsbereich vertraglicher oder ausführender Luftfracht führer ist oder als solcher nach internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften angesehen wird, haftet TK nach den besonderen gesetzlichen oder in internationalen Abkommen geregelten Vorschriften (u.a. Luftverkehrsgesetz, Warschauer Abkommen mit Haager Protokoll und Abkommen von Guadalajara, Montrealer Übereinkommen).
10. Einreden und Beschränkungen der Bediensteten und Beauftragten
Wird ein Bediensteter oder Beauftragter von TK wegen eines Schadens, der im Zusammenhang mit der Beförderung entstanden ist, in Anspruch genommen, so kann er sich, sofern er beweist, dass er in Ausübung seiner Verrichtungen gehandelt hat, auf die Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesen Reisebedingungen für TK gelten.
11. Ärztliche Leistungen
Die Leistungen des Schiffsarztes sind nicht Bestandteil des Reisevertrages.
12. Obliegenheiten des Reisenden
a) Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Sie sind aber verpflichtet, TK einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlassen Sie dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Sie sind verpflichtet, Ihre Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung an Bord zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dieses möglich ist. Die Reiseleitung ist jedoch nicht befugt, Ihre Ansprüche anzuerkennen. Für den Fall, dass die Reiseleitung wider Erwarten nicht erreichbar sein sollte, wen den Sie sich direkt an Transocean Kreuzfahrten GmbH & Co. KG, Stavendamm 22, 28195 Bremen.
b) Fristsetzung für Kündigung
Wollen Sie den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, TK erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, so haben Sie TK zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von TK verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, TK erkennbares Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
c) Gepäckverlust und Gepäckverspätung
TK empfiehlt, Verlust, Zustellungsverzögerungen oder Beschädigung von aufgegebenen Flugreisegepäck dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Bei sonstigem Verlust, Fehlleitung oder Beschädigung von Gepäck ist die Reiseleitung zu verständigen. Kommen Sie diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen Ihnen Ansprüche insoweit nicht zu.
d) Reiseunterlagen
Sollten Ihnen die Reiseunterlagen spätestens 5 Tage vor Reiseantritt noch nicht zugegangen sein, wenden Sie sich bitte umgehend an TK bzw. Ihr Reisebüro. Falls eine Reise wegen fehlender Reisedokumente nicht angetreten wird, kann TK angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für Aufwendungen gemäß Ziffer 4 verlangen, es sei denn, der Reiseteilnehmer hat das Fehlen der Reisedokumente nicht zu vertreten.
e) Schadensminderungspflicht
Der Reisende hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er TK auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
f) Informationspflichten
Der Reisende ist verpflichtet, TK alle für die Ausstellung von Reiseunterlagen erforderlichen Informationen rechtzeitig, richtig und vollständig zu übermitteln und insbesondere den von TK zu diesem Zweck erstellten Fragebogen auszufüllen. Alle Nachteile, insbesondere die Erhebung von Umbuchungs-, oder Stornogebühren durch die Fluggesellschaft, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschrift erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden.
13. Ausschluss von Ansprüchen, Abtretungsverbot
a) Ansprüche gegen TK wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber Transocean Kreuzfahrten GmbH & Co. KG, Stavendamm 22, 28195 Bremen, erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Diese Frist gilt auch für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 12 c, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
b) Ohne unsere Zustimmung können Reisende gegen uns gerichtete Ansprüche und Rechte weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen.
14. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
a) Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet TK, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
b) Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist TK verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.
c) Sobald TK weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss TK den Kunden informieren.
d) Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss TK den Kunden über den Wechsel informieren. TK muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
e) Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://air-ban.europa.eu
15. Verjährung
a) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von TK oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TK beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von TK oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TK beruhen.
b) Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
c) Die Verjährung nach Ziffer 15a und 15b beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
d) Schweben zwischen dem Reisenden und TK Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder TK die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
16. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen
TK wird Staatsangehörige eines Staates der europäischen Ge meinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z. B. Doppel staatsbürgerschaft, Staaten losig keit) vorliegen. Für die Beschaffung und das Mitführen der notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften ist der Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktritts ent schä di gung, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschrift erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn diese Nachteile durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von TK bedingt sind. Hinsichtlich des zur Einhaltung der Sicherheit und Ordnung gebotenen Verhaltens sind die Anweisungen der Leistungsträger von TK zu befolgen. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat, zum Beispiel zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken, eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf klärung wird verwiesen. Der Reisende haftet gegenüber TK für alle Folgen und Schäden, insbesondere Strafen, Bußen und Auslagen, die deshalb bezahlt oder hinterlegt werden müssen, weil der Reisende die für die Ein-, Aus- und Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Landes nicht befolgt oder die erforderlichen Urkunden nicht vorgewiesen hatte. Der Reisende ist verpflichtet, Geldbeträge, die TK zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten.
17. Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und TK findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Reisenden gegen TK im Ausland für die Haftung von TK dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisenden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
b) Der Reisende kann TK nur an dessen Sitz in Bremen verklagen. Für Klagen von TK gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juris tische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von TK maßgebend. Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht
- wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisenden und TK anzuwenden sind, etwas anderes zu Gunsten des Reisenden ergibt oder
- wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
18. Allgemeine Bestimmungen
Die Berichtigung von Druckfehlern und offensichtlichen Rechenfehlern bleibt vorbehalten. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Reisebedingungen ungültig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. TK hat für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz sichergestellt, dass Ihnen der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit deswegen Reiseleistungen ausfallen, sowie die insoweit notwendigen Aufwendungen für die Rückreise. Sie haben in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheines einen unmittelbaren Anspruch gegen die Generali Versicherung AG, Adenauerring 7, 81737 München.
Veranstalter: Transocean Kreuzfahrten GmbH & Co. KG,
Stavendamm 22, 28195 Bremen
Amtsgericht Bremen, HRA 25546 HB
Komplementärin:
Premicon Line GmbH, Bremen
Amtsgericht Bremen, HRB 26607HB
Stand: 07 / 2011
AGB Fluss 2011
Nachfolgend finden Sie unser "Kleingedrucktes" das Sie lesen sollten, weil es die vertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen und Transocean Flussreisen GmbH & Co. KG - im Nachfolgenden kurz TF genannt - regelt. Wir bieten unsere Leistungen unter der Bezeichnung Transocean Flussreisen an. Für sämtliche in den TF-Katalogen ausgeschriebenen Reisen zeichnet demnach TF als Veranstalter verantwortlich, gleichviel mit welcher Reederei die Kreuzfahrt durchgeführt wird. Dies gilt auch für kombinierte Reisen mit Flugzeug/Bahn und Schiff, soweit diese Leistungen im Angebotsteil des Prospektes als unsere Reiseleistung verzeichnet sind. Soweit Reiseleistungen, die nicht ausdrücklich Gegenstand der Leistungsbeschreibung im Textteil dieses Kataloges sind, darüber hinaus von Dritten erbracht werden, ist TF lediglich als Vermittler tätig. Für diese fremdvermittelten Leistungen gelten die Formularbedingungen des jeweiligen Veranstalters, nicht aber die nachfolgenden Bedingungen.
1. Reiseanmeldung und Reisebestätigung
Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie TF als Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebotes sind unsere Reiseausschreibung und unsere ergänzenden Informationen für die jeweilige Reise, soweit diese Ihnen vorliegen. Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Beförderungsunternehmen) sind nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über unsere vertraglich zugesagten Leistungen hinaus gehen oder in Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch TF zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Ihnen die schriftliche Reisebestätigung ausgehändigt. Die Bestätigung kann auch über Ihr Reisebüro erfolgen. TF weist darauf hin, dass es erforderlich ist, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages EDV-mäßig zu bearbeiten, zu speichern und weiterzugeben. Ein Reisender, der außer sich selbst auch andere Reiseteilnehmer anmeldet, haftet neben diesen anderen, sofern er ausdrücklich und gesondert erklärt, für die vertraglichen Verpflichtungen aller von ihm angemeldeten Personen einzustehen. Meldet ein Reisender mehrere Personen an, so kommt der Reisevertrag mit jedem einzelnen Reisenden zustande. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt Ihrer Anmeldung ab, so ist dies ein neues Angebot von TF, an das TF sich 10 Tage gebunden hält. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Sie uns innerhalb dieser Frist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklären.
2. Bezahlung
Bei Vertragsabschluss geht Ihnen bzw. Ihrem Reisebüro zusammen mit der Reisebestätigung der Sicherungsschein zu. Mit Erhalt des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung von 10% des Reisepreises zu leisten. Die Restzahlung wird spätestens 3 Wochen vor Antritt der Reise fällig, sobald sichergestellt ist, dass TF nicht von der Reise gemäß Ziffer 7 dieser Bedingungen zurücktritt. Die Reiseunterlagen werden nach Eingang der vollständigen Zahlung des Reisepreises ausgehändigt. Wird die Anzahlung und/oder die Restzahlung trotz Fälligkeit nicht bezahlt, so sind wir berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und Ihnen Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
Achtung:
Die Anzahlung und die Restzahlung werden im Direktinkasso abgewickelt, d.h. alle Zahlungen müssen ausschließlich direkt an TF erfolgen. Die entsprechenden Beträge ergeben sich aus Ihrer Reisebestätigung. Eine Zahlung an das vermittelnde Reisebüro erfolgt ausschließlich auf Ihr eigenes Risiko und hat insbesondere keine schuldbefreiende Wirkung, falls das Reisebüro die Zahlung nicht
an TF weiterleitet.
3. Leistungen und Preise
Der Umfang der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen ergibt sich aus den Programmausschreibungen im Katalog sowie aus den darauf bezugnehmenden Angaben in Ihrer Reisebestätigung. Das gleiche gilt für den von Ihnen zu entrichtenden Reisepreis. Die im Katalog enthaltenen Angaben sind für TF bindend. TF behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen eine Änderung der Katalogangaben (z.B. Reiseroute, Reihenfolge der Häfen, geplante Landausflüge sowie Flugplan) sowie des Reisepreises vorzunehmen, über die. TF Sie vor Buchung selbstverständlich informiert. Ihren Wünschen nach Sonderleistungen, die nicht im Katalog ausgedruckt sind, bemüht sich TF nachzukommen. Solche Sonderleistungen sollten Sie sich im eigenen Interesse schriftlich bestätigen lassen. TF ist berechtigt, eine Gebühr von € 25,- pro Person sowie die daraus resultierenden Mehrkosten, die durch die Leistungsträger erhoben werden, zu berechnen.
4. Leistungs- und Preisänderungen
a) Die im Prospekt genannten Reisepreise sind für TF bindend. TF kann jedoch vor Vertragsschluss vom Prospekt abweichende Änderungen der Reisepreise erklären.
b) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von TF nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Bei von TF nicht verschuldeten Umständen, z. B. Hoch- oder Niedrigwasser, widrige Wetterverhältnisse, technische Defekte, behördliche Anordnungen, besondere Gegebenheiten der Schifffahrt (z. B. Schließungen von Schleusen) und andere von TF nicht zu vertretende Faktoren, ist TF berechtigt, die Fahrpläne umzustellen oder andere Transportmittel einzusetzen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. TF ist verpflichtet, Sie über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung sind Sie berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn TF in der Lage ist, Ihnen eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten. Treten Sie die Reise dennoch in Kenntnis des Umfangs der Leistungsänderung an, so ist eine mit der Änderung begründete Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt oder eine Minderung des Reisepreises ausgeschlossen.
c) TF behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
aa) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten und Versicherungsprämien, so kann TF den Reisepreis nach Maßgabe der nach folgenden Berechnung erhöhen:
(I.) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann TF von Ihnen den Erhöhungsbetrag verlangen.
(11.) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze bzw. Betten des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann TF von Ihnen verlangen.
bb) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber TF erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
cc) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für TF verteuert hat.
dd) Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für TF nicht vorhersehbar waren.
ee) Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind nicht zulässig. Über Preisänderungen wird TF Sie unverzüglich informieren. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % sind Sie berechtigt, ohne Gebühren von dem Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise aus dem TF-Programm schriftlich zu verlangen, wenn TF in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis anzubieten.
d) Sie haben Ihre unter a) und b) genannten Rechte unverzüglich (d.h. in der Regel innerhalb von 14 Tagen) nach Erhalt der Mitteilung über die Leistungsänderung bzw. die Preiserhöhung TF gegenüber schriftlich geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
a) Vor Reiseantritt können Sie jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Ihre Rücktrittserklärung wird an dem Tag wirksam, an dem sie bei TF unter nachfolgend angegebener Adresse eingeht. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
b) Treten Sie zurück oder treten Sie die Reise nicht an, so verliert TF den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann TF, soweit der Rücktritt nicht von TF zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. TF hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Reisenden wie folgt berechnet:
- bis zum 90. Tag vor Reiseantritt 10% des Reisepreises
- vom 89. - 30. Tag vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises
- vom 29. - 22. Tag vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises
- vom 21. -15. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises
- vom 14. -1. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises
- bei Rücktritt am Reisetag oder Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises.
- bei Rücktritt von Landausflügen: vom 14. Tag bis zum Reiseantritt 20% des Ausflugspreises ab Reiseantritt 50 % des Ausflugspreises
Es bleibt Ihnen in jedem Fall unbenommen, TF nachzuweisen, dass TF überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von TF geforderte Pauschale. TF behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist TF verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
c) Bei Buchung einer Mehrbettkabine durch gemeinsam Reisende wird bei Rücktritt einer Person bzw. mehrerer Personen bis zum 21. Tag vor Reisebeginn der Preis für die Reisenden entsprechend der im Katalog ausgeschriebenen Kabinenbelegung berechnet. Für die zurücktretende/n Person/en gelten die vorstehend genannten Rücktrittsbedingungen.
d) Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Umbuchungen auf eine Kreuzfahrt aus dem Programm 2011 sind bis zum 90. Tag vor Reisebeginn kostenlos möglich. Andere Umbuchungswünsche bis zum 90. Tag oder Umbuchungswünsche, die nach dem 90. Tag vor Reisebeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorgenannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden, sofern nicht nur geringfügige Kosten verursacht werden. Für Umbuchungen nach dem 90. Tag vor Reisebeginn, die nur geringfügige Kosten verursachen, wird jedoch eine Umbuchungsgebühr von € 25.- pro Person berechnet.
e) Bis zum Reisebeginn können Sie für sich eine Ersatzperson stellen. Hierzu bedarf es der Mitteilung an TF. Dem Wechsel der Person kann TF widersprechen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen, etwa die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson an Ihre Stelle, so haften Sie sowie die Ersatzperson als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten. TF ist berechtigt, für die Teilnahme der Ersatzperson Mehrkosten in Höhe von mindestens € 25,- zu verlangen. Liegen die genannten wichtigen Gründe vor, so gelten die vorerwähnten Rücktrittsbedingungen.
f) Alle vorgenannten Bedingungen gelten entsprechend auch bei Rücktritt oder Umbuchung von Teilleistungen, die später als 90 Tage vor Reiseantritt erfolgen, wie z. B. Stornierung von An- und Abreisearrangements, Vor- und Nachprogrammen, Garagenreservierungen etc. Die genannten Prozentsätze beziehen sich in einem solchen Fall auf den Preis der jeweiligen Teilleistung.
6. Reiseversicherungen
Nicht eingeschlossen sind in Ihrem Reisepreis eine Reiserücktritt-Versicherung (Versicherung zur Erstattung von Stornokosten bei Nichtantritt der Reise) und eine Reiseabbruch-Versicherung (Versicherung, die den Wert nicht in Anspruch genommener Leistungen erstattet, wenn die Reise abgebrochen wird). TF empfiehlt dringend den Abschluss dieser Versicherungen direkt bei Buchung Ihrer Reise. Ein späterer Abschluss der Reiserücktritt-Versicherung ist nur bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich. Die Reiserücktritt-Versicherung kann nur für alle in einer Reiseanmeldung aufgeführten Reiseteilnehmer gemeinsam abgeschlossen werden. Darüber hinaus empfiehlt TF Ihnen den Abschluss folgender Versicherungen: Reisegepäck-Versicherung, Reise-Unfallversicherung, Reise-Krankenversicherung, Reisehaftpflicht-Versicherung. TF bzw. Ihr Reisebüro berät Sie gern.
7. Rücktritt und Kündigung durch TF
a) Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl TF kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn TF
aa) in der jeweiligen Reiseausschreibung bzw. in diesen Reisebedingungen die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
bb) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung hinweist.
cc) die folgenden Mindestteilnehmerzahlen für Flussreisen nicht erreicht
MS/SANS SOUCI 50;MS/MARIBELLE 100; MS/RACHMANINOV 100; TC/BELLEVUE 120; MS/BELVEDERE 100:
Ein Rücktritt ist spätestens am 21. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Reisenden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat TF unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhalten Sie auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
b) Kündigung oder Ausschluss aus verhaltensbedingten Gründen TF kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, oder den Reisenden von der Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen ausschließen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von TF die Durchführung der Reise nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages bzw. der Ausschluss von der Teilnahme gerechtfertigt ist. Darüber hinaus ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn der Reisende nach dem Urteil des Kapitäns wegen Krankheit, Gebrechens oder einem anderen Grund reiseunfähig ist, auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist, oder aufgrund falscher Angaben gebucht wurde. TF behält auch im Falle der Kündigung den Anspruch auf den Reisepreis. TF muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich eventueller Erstattungen durch die Leistungsträger. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisende selbst.
8. Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verwiesen, die wie folgt lautet:
,,§651j (1) Wird die Reise in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des §651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last"
9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen. die Ihnen ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen, die Ihnen zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen) nicht in Anspruch, so wird sich TF bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Einen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises haben Sie nicht. Diese Verpflichtung von TF entfällt, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Sie benötigen bei nicht in Anspruch genommenen Leistungen die Bestätigung hierüber von der TF Reiseleitung oder dem leistungsträger. TF behält sich vor, eine Bearbeitungsgebühr von Pauschal € 25,- für zusätzliche Mühen und Kosten einzubehalten.
10. Haftung
a) TF haftet als Veranstalter
aa) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
bb) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von TF ursächlich geworden ist.
b) Als Veranstalter haftet TF nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von TF sind. Fremdvermittelt werden z.B. Flüge, Sportveranstaltungen, Besichtigungen, Führungen etc. An diesen Sonderleistungen beteiligen Sie sich auf eigene Gefahr. TF haftet daher nicht für die Erbringung der Sonderleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Bestimmungen des vermittelten Vertragspartners, die TF Ihnen auf Wunsch gern zugänglich macht.
c) Sofern TF in anderen Fällen leistungsträger ist, haftet TF nach den für diese geltenden Bestimmungen.
11. Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung von TF für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist insgesamt auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit TF als Reiseveranstalter für einen Ihnen entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Die deliktische Haftung von TF für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
c) Gelten für eine von einem leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Abkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann TF sich als Reiseveranstalter Ihnen gegenüber hierauf berufen, dass z.B. die Leistungsträger nicht für Verspätungen von Flugzeugen, Zügen, Bussen und Schiffen haften, so dass auch TF nicht für das Nichterreichen von Anschlüssen einzutreten hat. Soweit TF vertraglicher oder ausführender Beförderer im Hinblick auf die Schiffspassage ist oder als solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen wird, haftet TF nach den besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften (u.a. 2. Seerechtsänderungsgesetz, insbesondere Anlage zu §664 HGB, und Binnenschifffahrtsgesetz). Im Schadensfalle trägt der Reisende einen Selbstbehalt von € 30,- bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck bzw. € 306,- bei Beschädigung eines KFZ. Soweit TF im Flugbeförderungsbereich vertraglicher oder ausführender Luftfrachtführer ist oder als solcher nach internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften angesehen wird, haftet TF nach den besonderen gesetzlichen oder in internationalen Abkommen geregelten Vorschriften (u.a. Luftverkehrsgesetz, Warschauer Abkommen mit Haager Protokoll und Abkommen von Guadalajara, Montrealer Übereinkommen).
12. Einreden und Beschränkungen der Bediensteten und Beauftragten
Wird ein Bediensteter oder Beauftragter von TF wegen eines Schadens, der im Zusammenhang mit der Beförderung entstanden ist, in Anspruch genommen, so kann er sich, sofern er beweist, dass er in Ausübung seiner Verrichtungen gehandelt hat. auf die Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesen Reisebedingungen für TF gelten.
13. Ärztliche Leistungen
Die Leistungen des Schiffsarztes sind nicht Bestandteil des Reisevertrages.
14. Obliegenheiten des Reisenden
a) Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Sie sind aber verpflichtet, TF einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlassen Sie dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Sie sind verpflichtet, Ihre Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung an Bord zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dieses möglich ist. Die Reiseleitung ist jedoch nicht befugt, Ihre Ansprüche anzuerkennen. Für den Fall, dass die Reiseleitung wider Erwarten nicht erreichbar sein sollte, wenden Sie sich direkt an Transocean Flussreisen GmbH & Co. KG, Stavendamm 22, 28195 Bremen.
b) Fristsetzung für Kündigung
Wollen Sie den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in §651c BGB bezeichneten Art nach §651 e BGB oder aus wichtigem, TF erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, so haben Sie TF zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von TF verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, TF erkennbares Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
c) Gepäckverlust und Gepäckverspätung
TF empfiehlt, Verlust, Zustellungsverzögerungen oder Beschädigung von aufgegebenem Flugreisegepäck dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Bei sonstigem Verlust, Fehlleitung oder Beschädigung von Gepäck ist die Reiseleitung zu verständigen. Kommen Sie diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen Ihnen Ansprüche insoweit nicht zu.
d) Reiseunterlagen
Sollten Ihnen die Reiseunterlagen spätestens 5 Tage vor Reiseantritt noch nicht zugegangen sein, wenden Sie sich bitte umgehend an TF bzw. Ihr Reisebüro. Falls eine Reise wegen fehlender Reisedokumente nicht angetreten wird, kann TF angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für Aufwendungen gemäß Ziffer 5 verlangen, es sei denn, der Reiseteilnehmer hat das Fehlen der Reisedokumente nicht zu vertreten.
e) Schadensminderungspflicht
Der Reisende hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er TF auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
f) Informationspflichten
Der Reisende ist verpflichtet, TF alle für die Ausstellung von Reiseunterlagen erforderlichen Informationen rechtzeitig, richtig und vollständig zu übermitteln und insbesondere den von TF zu diesem Zweck erstellten Fragebogen auszufüllen. Alle Nachteile, insbesondere die Erhebung von Umbuchungs-, oder Stornogebühren durch die Fluggesellschaft, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschrift erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden.
15. Ausschluss von Ansprüchen, Abtretungsverbot
a) Ansprüche gegen TF wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber Transocean Flussreisen GmbH & Co. KG, Stavendamm 22, 28195 Bremen, erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dieses gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 14, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 und 4 BGB. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust bzw. binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung zu melden.
b) Ohne unsere Zustimmung können Reisende gegen uns gerichtete Ansprüche und Rechte weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen.
16. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
a) Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet TF, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderundsleistungen bei der Buchung zu informieren.
b) Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist TF verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.
c) Sobald TF weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss TF den Kunden informieren.
d) Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss TF den Kunden über den Wechsel informieren. TF muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
e) Die „Black-List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar:
http://air-ban.europa.eu
17. Verjährung
a) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von TF oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TF beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von TF oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TF beruhen.
b) Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
c) Die Verjährung nach Ziffer 17 a) und 17 b) beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
d) Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
18. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen
TF wird Staatsangehörige eines Staates der europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit) vorliegen. Für die Beschaffung und das Mitführen der notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften ist der Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittsentschädigung, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschrift erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn diese Nachteile durch eine schuld hafte Falsch- oder Nichtinformation von TF bedingt sind. Hinsichtlich des zur Einhaltung der Sicherheit und Ordnung gebotenen Verhaltens sind die Anweisungen der leistungsträger von TF zu befolgen. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat, zum Beispiel zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken, eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen. Der Reisende haftet gegenüber TF für alle Folgen und Schäden, insbesondere Strafen, Bußen und Auslagen, die deshalb bezahlt oder hinterlegt werden müssen, weil der Reisende die für die Ein-, Aus- und Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Landes nicht befolgt oder die erforderlichen Urkunden nicht vorgewiesen hatte. Der Reisende ist verpflichtet, Geldbeträge, die TF zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten.
19. Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und TF findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Reisenden gegen TF im Ausland für die Haftung von TF dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisenden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
b) Der Reisende kann TF nur an dessen Sitz in Bremen verklagen. Für Klagen von TF gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von TF maßgebend. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht
- wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisenden und TF anzuwenden sind, etwas anderes zu Gunsten des Reisenden ergibt oder
- wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
20. Allgemeine Bestimmungen
Die Berichtigung von Druckfehlern und offensichtlichen Rechenfehlern bleibt vorbehalten. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Reisebedingungen ungültig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. TF hat für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz sichergestellt, dass Ihnen der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit deswegen Reiseleistungen ausfallen, sowie die insoweit notwendigen Aufwendungen für die Rückreise. Sie haben in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheines einen unmittelbaren Anspruch gegen die Generali Versicherung AG, Adenauerring 7, 81737 München.
Veranstalter:
Transocean Flussreisen GmbH & Co. KG,
Stavendamm 22,28195 Bremen,
Amtsgericht Bremen, HRA 25622 HB
Komplementärin:
Transocean River GmbH, Bremen
Amtsgericht Bremen, HRB 26360 HB
Stand: 08 / 2010
AGB Hochsee bis Dezember 2011
Nachfolgend finden Sie unser „Kleingedrucktes“, das Sie lesen sollten, weil es die vertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen und Transocean Kreuzfahrten GmbH & Co. KG – im Nachfolgenden kurz TK genannt – regelt. Wir bieten unsere Leistungen unter der Bezeichnung Transocean Kreuzfahrten an. Für sämtliche in den TK-Katalogen ausgeschriebenen Reisen zeichnet demnach TK als Veranstalter verantwortlich, gleichviel mit welcher Reederei die Kreuzfahrt durchgeführt wird. Dies gilt auch für kombinierte Reisen mit Flugzeug/Bahn und Schiff, soweit diese Leistungen im Angebotsteil des Prospektes als unsere Reiseleistung verzeichnet sind. Soweit Reiseleistungen, die nicht ausdrücklich Gegenstand der Leistungsbeschreibung im Textteil dieses Kataloges sind, darüber hinaus von Dritten erbracht werden, ist TK lediglich als Vermittler tätig. Für diese fremdvermittelten Leistungen gelten die Formularbedingungen des jeweiligen Veranstalters, nicht aber die nachfolgenden Bedingungen.
1. Reiseanmeldung und Reisebestätigung
Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie TK als Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebotes sind unsere Reiseausschreibung und unsere ergänzenden Informationen für die jeweilige Reise, soweit diese Ihnen vorliegen. Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Beförderungsunternehmen) sind nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über unsere vertraglich zugesagten Leistungen hinaus gehen oder in Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch TK zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Ihnen die schriftliche Reisebestätigung ausgehändigt. Die Bestätigung kann auch über Ihr Reisebüro erfolgen. TK weist darauf hin, dass es erforderlich ist, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages EDV-mäßig zu bearbeiten, zu speichern und weiterzugeben. Ein Reisender, der außer sich selbst auch andere Reiseteilnehmer anmeldet, haftet neben diesen anderen, sofern er ausdrücklich und gesondert erklärt, für die vertraglichen Verpflichtungen aller von ihm angemeldeten Personen einzustehen. Meldet ein Reisender mehrere Personen an, so kommt der Reisevertrag mit jedem einzelnen Reisenden zustande. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt Ihrer Anmeldung ab, so ist dies ein neues Angebot von TK, an das TK sich 10 Tage gebunden hält. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Sie uns innerhalb dieser Frist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklären.
2. Bezahlung
Bei Vertragsabschluss geht Ihnen bzw. Ihrem Reisebüro zusammen mit der Reisebestätigung der Sicherungsschein zu. Mit Erhalt des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung von 10 % (20 % beim „Special Preis“) des Reisepreises zu leisten. Die Restzahlung wird spätestens 3 Wochen vor Antritt der Reise fällig, sobald sichergestellt ist, dass TK nicht von der Reise gemäß Ziffer 7 dieser Bedingungen zurücktritt. Die Reiseunterlagen werden nach Eingang der vollständigen Zahlung des Reisepreises ausgehändigt. Wird die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten bezahlt, so sind wir berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und Ihnen Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten. Achtung: Die Anzahlung und die Restzahlung werden im Direktinkasso abgewickelt, d.h. alle Zahlungen müssen ausschließlich direkt an TK erfolgen. Die entsprechenden Beträge ergeben sich aus Ihrer Reisebestätigung. Eine Zahlung an das vermittelnde Reisebüro erfolgt ausschließlich auf Ihr eigenes Risiko und hat insbesondere keine schuldbefreiende Wirkung, falls das Reisebüro die Zahlung nicht an TK weiterleitet.
3. Leistungen
Der Umfang der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen ergibt sich aus den Programmausschreibungen im Katalog sowie aus den darauf bezugnehmenden Angaben in Ihrer Reisebestätigung. Das gleiche gilt für den von Ihnen zu entrichtenden Reisepreis. Die im Katalog enthaltenen Angaben sind für TK bindend. TK behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen eine Änderung der Katalogangaben (z.B. Reiseroute, Reihenfolge der Häfen, geplante Landausflüge sowie Flugplan) sowie des Reisepreises vorzunehmen, über die TK Sie vor Buchung selbstverständlich informiert. Ihren Wünschen nach Sonderleistungen, die nicht im Katalog ausgedruckt sind, bemüht sich TK nachzukommen. Solche Sonderleistungen sollten Sie sich im eigenen Interesse schriftlich bestätigen lassen. TK ist berechtigt, eine Gebühr von € 25,– pro Person sowie die daraus resultierenden Mehrkosten, die durch die Leistungsträger erhoben werden, zu berechnen.
4. Leistungs- und Preisänderungen
a) Die im Prospekt genannten Reisepreise sind für TK bindend. TK kann jedoch vor Vertragsschluss vom Prospekt abweichende Änderungen der Reisepreise erklären.
b) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von TK nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Bei von TK nicht verschuldeten Umständen, z. B. Hoch- oder Niedrigwasser, widrige Wetterverhältnisse, technische Defekte, behördliche Anordnungen, besondere Gegebenheiten der Schifffahrt und andere von TK nicht zu vertretende Faktoren, ist TK berechtigt, die Fahrpläne umzustellen oder andere Transportmittel einzusetzen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. TK ist verpflichtet, Sie über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung sind Sie berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn TK in der Lage ist, Ihnen eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten. Treten Sie die Reise dennoch in Kenntnis des Umfangs der Leistungsänderung an, so ist eine mit der Änderung begründete Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt oder eine Minderung des Reisepreises ausgeschlossen.
c) TK behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
aa) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten und Versicherungsprämien, so kann TK den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: (I) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann TK von Ihnen den Erhöhungsbetrag verlangen. (II) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze bzw. Betten des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann TK von Ihnen verlangen.
bb) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber TK erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
cc) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für TK verteuert hat.
dd) Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für TK nicht vorhersehbar waren. ee) Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind nicht zulässig. Über Preisänderungen wird TK Sie unverzüglich informieren. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % sind Sie berechtigt, ohne Gebühren von dem Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise aus dem TK-Programm schriftlich zu verlangen, wenn TK in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis anzubieten.
d) Sie haben Ihre unter b) und c) genannten Rechte unverzüglich (d.h. in der Regel innerhalb von 14 Tagen) nach Erhalt der Mitteilung über die Leistungsänderung bzw. die Preiserhöhung TK gegenüber schriftlich geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
a) Vor Reiseantritt können Sie jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Ihre Rücktrittserklärung wird an dem Tag wirksam, an dem sie bei TK unter nachfolgend angegebener Adresse eingeht. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
b) Treten Sie zurück oder treten Sie die Reise nicht an, so verliert TK den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann TK, soweit der Rücktritt nicht von TK zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. TK hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Reisenden wie folgt berechnet: – bis zum 90. Tag vor Reiseantritt 10% des Reisepreises – vom 89. – 30. Tag vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises – vom 29. – 22. Tag vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises – vom 21. – 15. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises – vom 14. – 1. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises – bei Rücktritt am Reisetag oder Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises. – bei Rücktritt von Landausflügen: vom 14. Tag bis zum Reiseantritt 20 % des Ausflugspreises ab Reiseantritt 50 % des Ausflugspreises Es bleibt Ihnen in jedem Fall unbenommen, TK nachzuweisen, dass TK überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von TK geforderte Pauschale. TK behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit TK nachweist, daß ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist TK verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
c) Bei Buchung einer Mehrbettkabine durch gemeinsam Reisende wird bei Rücktritt einer Person bzw. mehrerer Personen bis zum 21. Tag vor Reisebeginn der Preis für die Reisenden entsprechend der im Katalog ausgeschriebenen Kabinenbelegung berechnet. Für die zurücktretende/n Person/en gelten die vorstehend genannten Rücktrittsbedingungen.
d) Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Umbuchungen auf eine Kreuzfahrt aus dem Programm 2010/2011 sind bis zum 90. Tag vor Reisebeginn innerhalb des Preistarifes „Classic Preis“ kostenlos möglich. Für Umbuchungen innerhalb des Preistarifes „Special Preis“ wird bis zum 90. Tag eine Gebühr von € 150,– berechnet. Andere Umbuchungs- und Änderungswünsche bis zum 90. Tag oder Umbuchungs- und Änderungswünsche, die nach dem 90. Tag vor Reisebeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorgenannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden, sofern nicht nur geringfügige Kosten verursacht werden. Für Umbuchungen nach dem 90. Tag vor Reisebeginn, die nur geringfügige Kosten verursachen, wird jedoch eine Umbuchungsgebühr von € 25,– pro Person berechnet.
e) Bis zum Reisebeginn können Sie für sich eine Ersatzperson stellen. Hierzu bedarf es der Mitteilung an TK. Dem Wechsel der Person kann TK widersprechen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen, etwa die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson an Ihre Stelle, so haften Sie sowie die Ersatzperson als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten. TK ist berechtigt, für die Teilnahme der Ersatzperson Mehrkosten in Höhe von mindestens € 25,– zu verlangen. Liegen die genannten wichtigen Gründe vor, so gelten die vorerwähnten Rücktrittsbedingungen.
f) Alle vorgenannten Bedingungen gelten entsprechend auch bei Rücktritt oder Umbuchung von Teilleistungen, die später als 90 Tage vor Reiseantritt erfolgen, wie z.B. Stornierung von An- und Abreisearrangements, Vor- und Nachprogrammen, Garagenreservierungen etc. Die genannten Prozentsätze beziehen sich in einem solchen Fall auf den Preis der jeweiligen Teilleistung.
6. Reiseversicherungen
Nicht eingeschlossen sind in Ihrem Reisepreis eine Reiserücktritt-Versicherung (Versicherung zur Erstattung von Stornokosten bei Nichtantritt der Reise aus versichertem Grund) und eine Reiseabbruch-Versicherung (Versicherung, die den Wert nicht in Anspruch genommener Leistungen erstattet, wenn die Reise aus versicherten Grund abgebrochen wird). TK empfiehlt dringend den Abschluss dieser Versicherungen direkt bei Buchung Ihrer Reise. Ein späterer Abschluss der Reiserücktritt-Versicherung ist nur bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich. Die Reiserücktritt-Versicherung kann nur für alle in einer Reiseanmeldung aufgeführten Reiseteilnehmer gemeinsam abgeschlossen werden. Darüber hinaus empfiehlt TK Ihnen den Abschluss folgender Versicherungen: Reisegepäck-Versicherung, Reise-Unfallversicherung, Reise-Krankenversicherung, Reisehaftpflicht-Versicherung. TK bzw. wir beraten Sie gern.
7. Rücktritt und Kündigung durch TK
a) Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl TK kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn TK
aa) in der jeweiligen Reiseausschreibung bzw. in diesen Reisebedingungen die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
bb) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung hinweist.
cc) die Mindesteilnehmerzahl von 150 nicht erreicht. Ein Rücktritt ist spätestens am 21. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Reisenden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat TK unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhalten Sie auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
b) Kündigung oder Ausschluss aus verhaltensbedingten Gründen TK kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, oder den Reisenden von der Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen ausschliessen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von TK die Durchführung der Reise nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages bzw. der Ausschluss von der Teilnahme gerechtfertigt ist. Darüber hinaus ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn der Reisende nach dem Urteil des Kapitäns wegen Krankheit, Gebrechens oder einem anderen Grund reiseunfähig ist, auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist, oder aufgrund falscher Angaben gebucht wurde. TK behält auch im Falle der Kündigung den Anspruch auf den Reisepreis. TK muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich eventueller Erstattungen durch die Leistungsträger. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisende selbst.
8. Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verwiesen, die wie folgt lautet: "§ 651 j (1) Wird die Reise in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.“ (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651 e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen, die Ihnen ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen, die Ihnen zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen) nicht in Anspruch, so wird sich TK bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Einen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises haben Sie nicht. Diese Verpflichtung von TK entfällt, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen gegenstehen. Sie benötigen bei nicht in Anspruch genommenen Leistungen die Bestätigung hierüber von der TK Reiseleitung oder dem Leistungsträger. TK behält sich vor, eine Bearbeitungsgebühr von Pauschal € 25,– für zusätzliche Mühen und Kosten einzubehalten.
10. Haftung
a) TK haftet aa) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, bb) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von TK ursächlich geworden ist.
b) Als Veranstalter haftet TK nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittel werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von TK sind. Fremdvermittelt werden z.B. Flüge, Sportveranstaltungen, Besichtigungen, Führungen etc. An diesen Sonderleistungen beteiligen Sie sich auf eigene Gefahr. TK haftet daher nicht für die Erbringung der Sonderleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Bestimmungen des vermittelten Vertragspartners, die TK Ihnen auf Wunsch gern zugänglich macht.
c) Sofern TK in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet TK nach den für diese geltenden Bestimmungen.
11. Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung von TK für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist insgesamt auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, 1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2. soweit TK als Reiseveranstalter für einen Ihnen entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Die deliktische Haftung von TK für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
c) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Abkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann TK sich als Reiseveranstalter Ihnen gegenüber hierauf berufen, dass z.B. die Leistungsträger nicht für Verspätungen von Flugzeugen, Zügen, Bussen und Schiffen haften, so dass auch TK nicht für das Nichterreichen von Anschlüssen einzutreten hat. Soweit TK vertraglicher oder ausführender Beförderer im Hinblick auf die Schiffspassage ist oder als solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen wird, haftet TK nach den besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften (u.a. 2. Seerechtsänderungsgesetz, insbesondere Anlage zu § 664 HGB, und Binnenschifffahrtsgesetz). Im Schadensfalle trägt der Reisende einen Selbstbehalt von € 30,– bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck bzw. € 306,– bei Beschädigung eines KFZ. Soweit TK im Flugförderungsbereich vertraglicher oder ausführender Luftfrachtführer ist oder als solcher nach internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften angesehen wird, haftet TK nach den besonderen gesetzlichen oder in internationalen Abkommen geregelten Vorschriften (u.a. Luftverkehrsgesetz, Warschauer Abkommen mit Haager Protokoll und Abkommen von Guadalajara, Montrealer Übereinkommen).
12. Einreden und Beschränkungen der Bediensteten und Beauftragten
Wird ein Bediensteter oder Beauftragter von TK wegen eines Schadens, der im Zusammenhang mit der Beförderung entstanden ist, in Anspruch genommen, so kann er sich, sofern er beweist, dass er in Ausübung seiner Verrichtungen gehandelt hat, auf die Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesen Reisebedingungen für TK gelten.
13. Ärztliche Leistungen
Die Leistungen des Schiffsarztes sind nicht Bestandteil des Reisevertrages.
14. Obliegenheiten des Reisenden
a) Mängelanzeige Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Sie sind aber verpflichtet, TK einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlassen Sie dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Sie sind verpflichtet, Ihre Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung an Bord zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dieses möglich ist. Die Reiseleitung ist jedoch nicht befugt, Ihre Ansprüche anzuerkennen. Für den Fall, dass die Reiseleitung wider Erwarten nicht erreichbar sein sollte, wenden Sie sich direkt an Transocean Kreuzfahrten GmbH & Co. KG, Stavendamm 22, 28195 Bremen.
b) Fristsetzung für Kündigung Wollen Sie den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, TK erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, so haben Sie TK zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von TK verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, TK erkennbares Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
c) Gepäckverlust und Gepäckverspätung TK empfiehlt, Verlust, Zustellungsverzögerungen oder Beschädigung von aufgegebenen Flugreisegepäck dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Bei sonstigem Verlust, Fehlleitung oder Beschädigung von Gepäck ist die Reiseleitung zu verständigen. Kommen Sie diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen Ihnen Ansprüche insoweit nicht zu.
d) Reiseunterlagen Sollten Ihnen die Reiseunterlagen spätestens 5 Tage vor Reiseantritt noch nicht zugegangen sein, wenden Sie sich bitte umgehend an TK bzw. Ihr Reisebüro. Falls eine Reise wegen fehlender Reisedokumente nicht angetreten wird, kann TK angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für Aufwendungen gemäß Ziffer 5 verlangen, es sei denn, der Reiseteilnehmer hat das Fehlen der Reisedokumente nicht zu vertreten.
e) Schadensminderungspflicht Der Reisende hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er TK auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
f) Informationspflichten Der Reisende ist verpflichtet, TK alle für die Ausstellung von Reiseunterlagen erforderlichen Informationen rechtzeitig, richtig und vollständig zu übermitteln und insbesondere den von TK zu diesem Zweck erstellten Fragebogen auszufüllen. Alle Nachteile, insbesondere die Erhebung von Umbuchungs-, oder Stornogebühren durch die Fluggesellschaft, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschrift erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden.
15. Ausschluss von Ansprüchen, Abtretungsverbot
a) Ansprüche gegen TK wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber Transocean Kreuzfahrten GmbH & Co. KG, Stavendamm 22, 28195 Bremen, erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dieses gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 14 c, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
b) Ohne unsere Zustimmung können Reisende gegen uns gerichtete Ansprüche und Rechte weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen.
16. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
a) Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet TK, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
b) Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist TK verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.
c) Sobald TK weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss TK den Kunden informieren.
d) Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss TK den Kunden über den Wechsel informieren. TK muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
e) Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://air-ban.europa.eu
17. Verjährung
a) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von TK oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TK beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von TK oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TK beruhen.
b) Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
c) Die Verjährung nach Ziffer 17a und 17b beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
d) Schweben zwischen dem Reisenden und TK Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründeten Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
18. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen
TK wird Staatsangehörige eines Staates der europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit) vorliegen. Für die Beschaffung und das Mitführen der notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften ist der Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittsentschädigung, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschrift erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn diese Nachteile durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von TK bedingt sind. Hinsichtlich des zur Einhaltung der Sicherheit und Ordnung gebotenen Verhaltens sind die Anweisungen der Leistungsträger von TK zu befolgen. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat, zum Beispiel zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken, eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen. Der Reisende haftet TK für alle Folgen und Schäden, insbesondere Strafen, Bußen und Auslagen, die deshalb bezahlt oder hinterlegt werden müssen, weil der Reisende die für die Ein-, Aus- und Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Landes nicht befolgt oder die erforderlichen Urkunden nicht vorgewiesen hatte. Der Reisende ist verpflichtet, Geldbeträge, die TK zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten.
19. Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und TK findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Reisenden gegen TK im Ausland für die Haftung von TK dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisenden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
b) Der Reisende kann TK nur an dessen Sitz in Bremen verklagen. Für Klagen von TK gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von TK maßgebend. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht - wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisenden und TK anzuwenden sind, etwas anderes zu Gunsten des Reisenden ergibt oder - wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
20. Allgemeine Bestimmungen
Die Berichtigung von Druckfehlern und offensichtlichen Rechenfehlern bleibt vorbehalten. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Reisebedingungen ungültig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. TK hat für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz sichergestellt, dass Ihnen der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit deswegen Reiseleistungen ausfallen, sowie die insoweit notwendigen Aufwendungen für die Rückreise. Sie haben in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheines einen unmittelbaren Anspruch gegen die Generali Versicherung AG, Adenauerring 7, 81737 München.
Veranstalter: Transocean Kreuzfahrten GmbH & Co. KG, Stavendamm 22, 28195 Bremen
Stand: 08 / 2010
AGB Hochsee Dezember 2011 bis März 2012
Reisebedingungen
Nachfolgend finden Sie unser „Kleingedrucktes“, das Sie lesen sollten, weil es die vertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen und Transocean Kreuzfahrten GmbH & Co. KG – im Nachfolgenden kurz TK genannt – regelt. Wir bieten unsere Leistungen unter der Bezeichnung Transocean Kreuzfahrten an. Für sämtliche in den TK-Katalogen ausgeschriebenen Reisen zeichnet demnach TK als Veranstalter verantwortlich, gleichviel mit welcher Reederei die Kreuzfahrt durchgeführt wird. Dies gilt auch für kombinierte Reisen mit Flugzeug/Bahn und Schiff, soweit diese Leistungen im Angebotsteil des Prospektes als unsere Reiseleistung verzeichnet sind. Soweit Reiseleistungen, die nicht ausdrücklich Gegenstand der Leistungsbeschreibung im Textteil dieses Kataloges sind, darüber hinaus von Dritten erbracht werden, ist TK lediglich als Vermittler tätig. Für diese fremdvermittelten Leistungen gelten die Formularbedingungen des jeweiligen Veranstalters, nicht aber die nachfolgenden Bedingungen.
1. Reiseanmeldung und Reisebestätigung
Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie TK als Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses
Angebotes sind unsere Reiseausschreibung und unsere ergänzenden Informationen für die jeweilige Reise, soweit diese Ihnen vorliegen.
Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Beförderungsunternehmen) sind nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu
treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über unsere vertraglich zugesagten Leistungen hinaus gehen oder in Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch TK zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Ihnen die schriftliche Reisebestätigung ausgehändigt. Die Bestätigung kann auch durch Ihr Reisebüro erfolgen. TK weist darauf hin, dass es erforderlich ist, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages EDV-mäßig zu bearbeiten, zu speichern und weiterzugeben. Ein Reisender, der außer sich selbst auch andere Reiseteilnehmer anmeldet, haftet neben diesen anderen, sofern er ausdrücklich und gesondert erklärt, für die vertraglichen Verpflichtungen aller von ihm angemeldeten Personen einzustehen. Meldet ein Reisender mehrere Personen an, so kommt der Reisevertrag mit jedem einzelnen Reisenden zustande. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt Ihrer Anmeldung ab, so ist dies ein neues Angebot von TK, an das TK sich 10 Tage gebunden hält. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Sie uns innerhalb dieser Frist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklären.
2. Bezahlung
Bei Vertragsabschluss geht Ihnen, bzw. Ihrem Reisebüro zusammen mit der Reisebestätigung der Sicherungsschein zu. Mit Erhalt des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung von 10% des Reisepreises zu leisten. Die Restzahlung wird spätestens 3 Wochen vor Antritt der Reise fällig, sobald sichergestellt ist, dass TK nicht von der Reise gemäß Ziffer 7 dieser Bedingungen zurücktritt. Die Reiseunterlagen werden nach Eingang der vollständigen Zahlung des Reisepreises ausgehändigt. Wird die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten bezahlt, so sind wir berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und Ihnen Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten. Achtung: Die Anzahlung und die Restzahlung werden im Direktinkasso abgewickelt, d.h. alle Zahlungen müssen ausschließlich direkt an TK erfolgen. Die entsprechenden Beträge ergeben sich aus Ihrer Reisebestätigung. Eine Zahlung an das vermittelnde Reisebüro erfolgt ausschließlich auf Ihr eigenes Risiko und hat insbesondere keine schuldbefreiende Wirkung, falls das Reisebüro die Zahlung nicht an TK weiterleitet.
3. Leistungen
Der Umfang der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen ergibt sich aus den Programmausschreibungen im Katalog sowie aus den darauf bezugnehmenden Angaben in Ihrer Reisebestätigung. Das gleiche gilt für den von Ihnen zu entrichtenden Reisepreis. Die im Katalog enthaltenden Angaben sind für TK bindend. TK behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen eine Änderung der Katalogangaben (z.B. Reiseroute, Reihenfolge der Häfen, geplante Landausflüge sowie Flugplan) sowie des Reisepreises vorzunehmen, über die TK Sie vor Buchung selbstverständlich informiert. Ihren Wünschen nach Sonderleistungen, die nicht im Katalog ausgedruckt sind, bemüht sich TK nachzukommen. Solche Sonderleistungen sollten Sie sich im eigenen Interesse schriftlich bestätigen lassen. TK ist berechtigt, eine Gebühr von E 25,– pro Person sowie die daraus resultierenden Mehrkosten, die durch die Leistungsträger erhoben werden, zu berechnen.
4. Leistungs- und Preisänderungen
a) Die im Prospekt genannten Reisepreise sind für TK bindend. TK kann jedoch vor Vertragsschluss vom Prospekt abweichende Änderungen der Reisepreise erklären.
b) Änderungen oder Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von TK nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Bei von TK nicht verschuldeten Umständen, z. B. Hochoder Niedrigwasser, widrige Wetterverhältnisse, technische Defekte, behördliche Anordnungen, besondere Gegebenheiten der Schifffahrt und andere von TK nicht zu vertretende Faktoren, ist TK berechtigt, die Fahrpläne umzustellen oder andere Transportmittel einzusetzen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. TK ist verpflichtet, Sie über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung sind Sie berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn TK in der Lage ist, Ihnen eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten. Treten Sie die Reise dennoch in Kenntnis des Umfangs der Leistungsänderung
an, so ist eine mit der Änderung begründete Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt oder eine Minderung des Reisepreises ausgeschlossen.
c) TK behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
aa) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten und Versicherungsprämien, so kann TK den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
(I) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann TK von Ihnen den Erhöhungsbetrag verlangen.
(II) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze bzw. Betten des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann TK von Ihnen verlangen.
bb) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber TK erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
cc) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für TK verteuert hat.
dd) Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für TK nicht vorhersehbar waren.
ee) Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind nicht zulässig. Über Preisänderungen wird TK Sie unverzüglich informieren. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % sind Sie berechtigt, ohne Gebühren von dem Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise aus dem TK-Programm schriftlich zu verlangen, wenn TK in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis anzubieten.
d) Sie haben Ihre unter b) und c) genannten Rechte unverzüglich (d.h. in der Regel innerhalb von 14 Tagen) nach Erhalt der Mitteilung über die Leistungsänderung bzw. die Preiserhöhung TK gegenüber schriftlich geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
a) Vor Reiseantritt können Sie jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Ihre Rücktrittserklärung wird an dem Tag wirksam, an dem sie bei TK unter nachfolgend angegebener Adresse eingeht. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
b) Treten Sie zurück oder treten Sie die Reise nicht an, so verliert TK den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann TK, soweit der Rücktritt nicht von TK zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. TK hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Reisenden wie folgt berechnet:
– bis zum 90. Tag vor Reiseantritt 10% des Reisepreises
– vom 89. – 30. Tag vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises
– vom 29. – 22. Tag vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises
– vom 21. – 15. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises
– vom 14. – 1. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises
– bei Rücktritt am Reisetag oder Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises.
– bei Rücktritt von Landausflügen:
vom 14. Tag bis zum Reiseantritt 20 % des Ausflugspreises
ab Reiseantritt 50 % des Ausflugspreises
Es bleibt Ihnen in jedem Fall unbenommen, TK nachzuweisen, dass TK überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von TK geforderte Pauschale. TK behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit TK nachweist, daß ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist TK verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung
der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
c) Bei Buchung einer Mehrbettkabine durch gemeinsam Reisende wird bei Rücktritt einer Person bzw. mehrerer Personen bis zum 21. Tag vor Reisebeginn der Preis für die übrigen Reisenden entsprechend der im Katalog ausgeschriebenen Kabinenbelegung berechnet. Für die zurücktretende/n Person/en gelten die vorstehend genannten Rücktrittsbedingungen.
d) Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Umbuchungen auf eine Kreuzfahrt aus dem Programm Dez. 2011 bis März 2012 sind bis zum 90. Tag vor Reisebeginn innerhalb des Preistarifes „Classic Preis“ kostenlos möglich. Für Umbuchungen innerhalb des Preistarifes „Special Preis“ wird bis zum 90. Tag eine Gebühr von E 150,– berechnet. Andere Umbuchungs- und Änderungswünsche bis zum 90. Tag oder Umbuchungs- und Änderungswünsche, die nach dem 90. Tag vor Reisebeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorgenannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden, sofern nicht nur geringfügige Kosten verursacht werden.
Für Umbuchungen nach dem 90. Tag vor Reisebeginn, die nur geringfügige Kosten verursachen, wird jedoch eine Umbuchungsgebühr von E 25,– pro Person berechnet.
e) Bis zum Reisebeginn können Sie für sich eine Ersatzperson stellen. Hierzu bedarf es der Mitteilung an TK. Dem Wechsel der Person kann TK widersprechen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen, etwa die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson an Ihre Stelle, so haften Sie sowie die Ersatzperson als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten. TK ist berechtigt, für die Teilnahme der Ersatzperson Mehrkosten in Höhe von mindestens E 25,– zu verlangen. Liegen die genannten wichtigen Gründe vor, so gelten die vorerwähnten Rücktrittsbedingungen.
f) Alle vorgenannten Bedingungen gelten entsprechend auch bei Rücktritt oder Umbuchung von Teilleistungen, die später als 90 Tage vor Reiseantritt erfolgen, wie z.B. Stornierung von An- und Abreisearrangements, Vor- und Nachprogrammen, Garagenreservierungen etc. Die genannten Prozentsätze beziehen sich in einem solchen Fall auf den Preis der jeweiligen Teilleistung.
6. Reiseversicherungen
Nicht eingeschlossen sind in Ihrem Reisepreis eine Reiserücktritt- Versicherung (Versicherung zur Erstattung von Stornokosten bei Nichtantritt der Reise aus versichertem Grund) und eine Reiseabbruch- Versicherung (Versicherung, die den Wert nicht in Anspruch genommener Leistungen erstattet, wenn die Reise aus versichertem Grund abgebrochen wird). TK empfiehlt dringend den Abschluss dieser Versicherungen direkt bei Buchung Ihrer Reise. Ein späterer Abschluss der Reiserücktritt-Versicherung ist nur bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich. Die Reiserücktritt-Versicherung kann nur für alle in einer Reiseanmeldung aufgeführten Reiseteilnehmer gemeinsam abgeschlossen werden. Darüber hinaus empfiehlt TK Ihnen den Abschluss folgender Versicherungen: Reisegepäck-Versicherung, Reise-Unfallversicherung, Reise-Krankenversicherung, Reisehaftpflicht-Versicherung. TK bzw. Ihr Reisebüro berät Sie gern.
7. Rücktritt und Kündigung durch TK
a) Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl TK kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn TK
aa) in der jeweiligen Reiseausschreibung bzw. in diesen Reisebedingungen die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
bb) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung hinweist.
cc) die Mindesteilnehmerzahl von 150 nicht erreicht. Ein Rücktritt ist spätestens am 21. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Reisenden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat TK unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhalten Sie auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
b) Kündigung oder Ausschluss aus verhaltensbedingten Gründen TK kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, oder den Reisenden von der Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen ausschliessen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von TK die Durchführung der Reise nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages bzw. der Ausschluss von der Teilnahme gerechtfertigt ist. Darüber hinaus ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn der Reisende nach dem Urteil des Kapitäns wegen Krankheit, Gebrechens oder einem anderen Grund reiseunfähig ist, auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist, oder aufgrund falscher Angaben gebucht wurde. TK behält auch im Falle der Kündigung den Anspruch auf den Reisepreis. TK muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich eventueller Erstattungen durch die Leistungsträger. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisende selbst.
8. Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verwiesen, die wie folgt lautet: „§ 651 j (1) Wird die Reise in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.“ (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651 e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen, die Ihnen ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen, die Ihnen zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen) nicht in Anspruch, so wird sich TK bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Einen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises haben Sie nicht. Diese Verpflichtung von TK entfällt, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen gegenstehen. Sie benötigen bei nicht in Anspruch genommenen Leistungen die Bestätigung hierüber von der TK Reiseleitung oder dem Leistungsträger. TK behält sich vor, eine Bearbeitungsgebühr von pauschal E 25,– für zusätzliche Mühen und Kosten einzubehalten.
10. Haftung
a) TK haftet als Veranstalter
aa) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
bb) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von TK ursächlich geworden ist.
b) Als Veranstalter haftet TK nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von TK sind. Fremdvermittelt werden z.B. Flüge, Sportveranstaltungen, Besichtigungen, Führungen etc. An diesen Sonderleistungen beteiligen Sie sich auf eigene Gefahr. TK haftet daher nicht für die Erbringung der Sonderleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Bestimmungen des vermittelten Vertragspartners, die TK Ihnen auf Wunsch gern zugänglich macht.
c) Sofern TK in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet TK nach den für diese geltenden Bestimmungen.
11. Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung von TK für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist insgesamt auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit TK als Reiseveranstalter für einen Ihnen entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Die deliktische Haftung von TK für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
c) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Abkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann TK sich als Reiseveranstalter Ihnen gegenüber hierauf berufen, dass z.B. die Leistungsträger nicht für Verspätungen von Flugzeugen, Zügen, Bussen und Schiffen haften, so dass auch TK nicht für das Nichterreichen von Anschlüssen einzutreten hat. Soweit TK vertraglicher oder ausführender Beförderer im Hinblick auf die Schiffspassage ist oder als solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen wird, haftet TK nach den besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften (u.a. 2. Seerechtsänderungsgesetz, insbesondere Anlage zu § 664 HGB, und Binnenschifffahrtsgesetz). Im Schadensfalle trägt der Reisende einen Selbstbehalt von E 30,– bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck bzw. E 306,– bei Beschädigung eines KFZ. Soweit TK im Flugförderungsbereich vertraglicher oder ausführender Luftfrachtführer ist oder als solcher nach internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften angesehen wird, haftet TK nach den besonderen gesetzlichen oder in internationalen Abkommen geregelten Vorschriften (u.a. Luftverkehrsgesetz, Warschauer Abkommen mit Haager Protokoll und Abkommen von Guadalajara, Montrealer Übereinkommen).
12. Einreden und Beschränkungen der Bediensteten und Beauftragten
Wird ein Bediensteter oder Beauftragter von TK wegen eines Schadens, der im Zusammenhang mit der Beförderung entstanden ist, in Anspruch genommen, so kann er sich, sofern er beweist, dass er in Ausübung seiner Verrichtungen gehandelt hat, auf die Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesen Reisebedingungen für TK gelten.
13. Ärztliche Leistungen
Die Leistungen des Schiffsarztes sind nicht Bestandteil des Reisevertrages.
14. Obliegenheiten des Reisenden
a) Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Sie sind aber verpflichtet, TK einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlassen Sie dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Sie sind verpflichtet, Ihre Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung an Bord zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dieses möglich ist. Die Reiseleitung ist jedoch nicht befugt, Ihre Ansprüche anzuerkennen. Für den Fall, dass die Reiseleitung wider Erwarten nicht erreichbar sein sollte, wenden Sie sich direkt an Transocean Kreuzfahrten GmbH & Co. KG, Stavendamm 22, 28195 Bremen.
b) Fristsetzung für Kündigung
Wollen Sie den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, TK erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, so haben Sie TK zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von TK verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, TK erkennbares Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
c) Gepäckverlust und Gepäckverspätung
TK empfiehlt, Verlust, Zustellungsverzögerungen oder Beschädigung von aufgegebenen Flugreisegepäck dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige
ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Bei sonstigem Verlust, Fehlleitung oder Beschädigung von Gepäck ist die Reiseleitung
zu verständigen. Kommen Sie diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen Ihnen Ansprüche insoweit nicht zu.
d) Reiseunterlagen
Sollten Ihnen die Reiseunterlagen spätestens 5 Tage vor Reiseantritt noch nicht zugegangen sein, wenden Sie sich bitte umgehend an TK bzw. Ihr Reisebüro. Falls eine Reise wegen fehlender Reisedokumente nicht angetreten wird, kann TK angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für Aufwendungen gemäß Ziffer 5 verlangen, es sei denn, der Reiseteilnehmer hat das Fehlen der Reisedokumente nicht zu vertreten.
e) Schadensminderungspflicht
Der Reisende hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er TK auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
f) Informationspflichten
Der Reisende ist verpflichtet, TK alle für die Ausstellung von Reiseunterlagen erforderlichen Informationen rechtzeitig, richtig und vollständig zu übermitteln und insbesondere den von TK zu diesem Zweck erstellten Fragebogen auszufüllen. Alle Nachteile, insbesondere die Erhebung von Umbuchungs-, oder Stornogebühren durch die Fluggesellschaft, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschrift erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden.
15. Ausschluss von Ansprüchen, Abtretungsverbot
a) Ansprüche gegen TK wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber Transocean Kreuzfahrten GmbH & Co. KG, Stavendamm 22, 28195 Bremen, erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dieses gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 14 c, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
b) Ohne unsere Zustimmung können Reisende gegen uns gerichtete Ansprüche und Rechte weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen.
16. Informationspflichten über die Identitätdes ausführenden Luftfahrtunternehmens
a) Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet TK, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
b) Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist TK verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.
c) Sobald TK weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss TK den Kunden informieren.
d) Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss TK den Kunden über den Wechsel informieren. TK muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
e) Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: http:// air-ban.europa.eu
17. Verjährung
a) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von TK oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TK beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von TK oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TK beruhen.
b) Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
c) Die Verjährung nach Ziffer 17a und 17b beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
d) Schweben zwischen dem Reisenden und TK Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründeden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder TK die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
18. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen
TK wird Staatsangehörige eines Staates der europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit) vorliegen.
Für die Beschaffung und das Mitführen der notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften ist der Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittsentschädigung, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschrift erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn diese Nachteile durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von TK bedingt sind. Hinsichtlich des zur Einhaltung der Sicherheit und Ordnung gebotenen Verhaltens sind die Anweisungen der Leistungsträger von TK zu befolgen. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher
Rat, zum Beispiel zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken, eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen. Der Reisende haftet gegenüber TK für alle Folgen und Schäden, insbesondere Strafen, Bußen und Auslagen, die deshalb bezahlt oder hinterlegt werden müssen, weil der Reisende die für die Ein-, Aus- und Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Landes nicht befolgt oder die erforderlichen Urkunden nicht vorgewiesen hatte. Der Reisende ist verpflichtet, Geldbeträge, die TK zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten.
19. Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und TK findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Reisenden gegen TK im Ausland für die Haftung von TK dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisenden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
b) Der Reisende kann TK nur an dessen Sitz in Bremen verklagen. Für Klagen von TK gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von TK maßgebend. Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht
- wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisenden und TK anzuwenden sind, etwas anderes zu Gunsten des Reisenden ergibt oder
- wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
20. Allgemeine Bestimmungen
Die Berichtigung von Druckfehlern und offensichtlichen Rechenfehlern bleibt vorbehalten. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Reisebedingungen ungültig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. TK hat für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz sichergestellt, dass Ihnen der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit deswegen Reiseleistungen ausfallen, sowie die insoweit notwendigen Aufwendungen für die Rückreise. Sie haben in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheines einen unmittelbaren Anspruch gegen die Generali Versicherung AG, Adenauerring 7, 81737 München.
Veranstalter: Transocean Kreuzfahrten GmbH & Co. KG,
Stavendamm 22, 28195 Bremen,
Amtsgericht Bremen, HRA 25546 HB
Komplementärin:
Premicon Line GmbH, Bremen
Amtsgericht Bremen, HRB 26607 HB
Stand: 12/2010
AGB Fluss März 2012 bis Januar 2013
Reisebedingungen
Nachfolgend finden Sie unser "Kleingedrucktes" das Sie lesen sollten, weil es die vertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen und Transocean Flussreisen GmbH & Co. KG - im Nachfolgenden kurz TF genannt - regelt. Wir bieten unsere Leistungen unter der Bezeichnung Transocean Flussreisen an. Für sämtliche in den TF-Katalogen ausgeschriebenen Reisen zeichnet demnach TF als Veranstalter verantwortlich, gleichviel mit welcher Reederei die Kreuzfahrt durchgeführt wird. Dies gilt auch für kombinierte Reisen mit Flugzeug/Bahn und Schiff, soweit diese Leistungen im Angebotsteil des Prospektes als unsere Reiseleistung verzeichnet sind. Soweit Reiseleistungen, die nicht ausdrücklich Gegenstand der Leistungsbeschreibung im Textteil dieses Kataloges sind, darüber hinaus von Dritten erbracht werden, ist TF lediglich als Vermittler tätig. Für diese fremdvermittelten Leistungen gelten die Formularbedingungen des jeweiligen Veranstalters, nicht aber die nachfolgenden Bedingungen.
1. Reiseanmeldung und Reisebestätigung
Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie TF als Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebotes sind unsere Reiseausschreibung und unsere ergänzenden Informationen für die jeweilige Reise, soweit diese Ihnen vorliegen. Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Beförderungsunternehmen) sind nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über unsere vertraglich zugesagten Leistungen hinaus gehen oder in Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch TF zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Ihnen die schriftliche Reisebestätigung ausgehändigt. Die Bestätigung kann auch über Ihr Reisebüro erfolgen. TF weist darauf hin, dass es erforderlich ist, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages EDV-mäßig zu bearbeiten, zu speichern und weiterzugeben. Ein Reisender, der außer sich selbst auch andere Reiseteilnehmer anmeldet, haftet neben diesen anderen, sofern er ausdrücklich und gesondert erklärt, für die vertraglichen Verpflichtungen aller von ihm angemeldeten Personen einzustehen. Meldet ein Reisender mehrere Personen an, so kommt der Reisevertrag mit jedem einzelnen Reisenden zustande. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt Ihrer Anmeldung ab, so ist dies ein neues Angebot von TF, an das TF sich 10 Tage gebunden hält. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Sie uns innerhalb dieser Frist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklären.
2. Bezahlung
Bei Vertragsabschluss geht Ihnen bzw. Ihrem Reisebüro zusammen mit der Reisebestätigung der Sicherungsschein zu. Mit Erhalt des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung von 10% des Reisepreises zu leisten. Die Restzahlung wird spätestens 3 Wochen vor Antritt der Reise fällig, sobald sichergestellt ist, dass TF nicht von der Reise gemäß Ziffer 6 dieser Bedingungen zurücktritt. Die Reiseunterlagen werden nach Eingang der vollständigen Zahlung des Reisepreises ausgehändigt. Wird die Anzahlung und/oder die Restzahlung trotz Fälligkeit nicht bezahlt, so sind wir berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und Ihnen Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 zu belasten.
Achtung:
Die Anzahlung und die Restzahlung werden im Direktinkasso abgewickelt, d.h. alle Zahlungen müssen ausschließlich direkt an TF erfolgen. Die entsprechenden Beträge ergeben sich aus Ihrer Reisebestätigung. Eine Zahlung an das vermittelnde Reisebüro erfolgt ausschließlich auf Ihr eigenes Risiko und hat insbesondere keine schuldbefreiende Wirkung, falls das Reisebüro die Zahlung nicht
an TF weiterleitet.
3. Leistungs- und Preisänderungen
a) Der Reisepreis und der Umfang der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen ergibt sich aus den Programmausschreibungen im Katalog sowie aus den darauf bezugnehmenden Angaben in Ihrer Reisebestätigung. Die im Katalog enthaltenen Angaben sind für TF bindend. TF behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen eine Änderung der Katalogangaben (z.B. Reiseroute, Reihenfolge der Häfen, geplante Landausflüge sowie Flugplan) sowie des Reisepreises vorzunehmen, über die TF Sie vor Buchung selbstverständlich informiert. Ihren Wünschen nach Sonderleistungen, die nicht im Katalog ausgedruckt sind, bemüht sich TF nachzukommen. Solche Sonderleistungen sollten Sie sich im eigenen Interesse schriftlich bestätigen lassen. TF ist berechtigt, eine Gebühr von € 25,- pro Person sowie die daraus resultierenden Mehrkosten, die durch die Leistungsträger erhoben werden, zu berechnen.
b) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von TF nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Bei von TF nicht verschuldeten Umständen, z. B. Hoch- oder Niedrigwasser, widrige Wetterverhältnisse, technische Defekte, behördliche Anordnungen, besondere Gegebenheiten der Schifffahrt und andere von TF nicht zu vertretende Faktoren, ist TF berechtigt, die Fahrpläne umzustellen oder andere Transportmittel einzusetzen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. TF ist verpflichtet, Sie über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung sind Sie berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn TF in der Lage ist, Ihnen eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten. Sie haben diese Rechte unverzüglich (d.h. in der Regel innerhalb von 14 Tage) nach Erhalt der Mitteilung über die Leistungsänderung TF gegenüber schriftlich geltend zu machen. Treten Sie die Reise dennoch in Kenntnis des Umfangs der Leistungsänderung an, so ist eine mit der Änderung begründete Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt oder eine Minderung des Reisepreises ausgeschlossen.
c) TF behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
aa) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten und Versicherungsprämien, so kann TF den Reisepreis nach Maßgabe der nach folgenden Berechnung erhöhen:
(I.) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann TF von Ihnen den Erhöhungsbetrag verlangen.
(11.) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze bzw. Betten des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann TF von Ihnen verlangen.
bb) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber TF erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
cc) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für TF verteuert hat.
dd) Eine Erhöhung nach Maßgabe der vorstehenden Absätze aa) bis cc) ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für TF nicht vorhersehbar waren.
ee) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat TF Sie unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind nicht zulässig. Über Preisänderungen wird TF Sie unverzüglich informieren. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % sind Sie berechtigt, ohne Gebühren von dem Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn TF in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für Sie aus seinem Angebot anzubieten. Sie haben diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung von TF über die Preiserhöhung TF gegenüber geltend zu machen.
4. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
a) Vor Reiseantritt können Sie jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Ihre Rücktrittserklärung wird an dem Tag wirksam, an dem sie bei TF unter nachfolgend angegebener Adresse eingeht. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
b) Treten Sie zurück oder treten Sie die Reise nicht an, so verliert TF den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann TF, soweit der Rücktritt nicht von TF zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. TF hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Reisenden wie folgt berechnet:
- bis zum 90. Tag vor Reiseantritt 10% des Reisepreises
- vom 89. - 30. Tag vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises
- vom 29. - 22. Tag vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises
- vom 21. -15. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises
- vom 14. -1. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises
- bei Rücktritt am Reisetag oder Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises.
- bei Rücktritt von Landausflügen: vom 14. Tag bis zum Reiseantritt 20% des Ausflugspreises ab Reiseantritt 50 % des Ausflugspreises
Es bleibt Ihnen in jedem Fall unbenommen, TF nachzuweisen, dass TF überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von TF geforderte Pauschale. TF behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist TF verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
c) Bei Buchung einer Mehrbettkabine durch gemeinsam Reisende wird bei Rücktritt einer Person bzw. mehrerer Personen bis zum 21. Tag vor Reisebeginn der Preis für die Reisenden entsprechend der im Katalog ausgeschriebenen Kabinenbelegung berechnet. Für die zurücktretende/n Person/en gelten die vorstehend genannten Rücktrittsbedingungen.
d) Ihr gesetzliches Recht, gemäß § 651 b BGB eine Ersatzperson zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt. Dem Wechsel der Person kann TF widersprechen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen, etwa die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Liegen die genannten wichtigen Gründe vor, so gelten die vorerwähnten Rücktrittsbedingungen. Tritt eine Ersatzperson an Ihre Stelle, so haften Sie sowie die Ersatzperson als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten. TF ist berechtigt, für die Teilnahme der Ersatzperson Mehrkosten in Höhe von mindestens € 25.- zu verlangen.
e) Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Umbuchungen auf eine Kreuzfahrt aus dem Programm März 2012 bis Januar 2013 sind bis zum 90. Tag vor Reisebeginn kostenlos möglich. Andere Umbuchungswünsche bis zum 90. Tag oder Umbuchungswünsche, die nach dem 90. Tag vor Reisebeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorgenannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden, sofern nicht nur geringfügige Kosten verursacht werden. Für Umbuchungen nach dem 90. Tag vor Reisebeginn, die nur geringfügige Kosten verursachen, wird jedoch eine Umbuchungsgebühr von € 25.- pro Person berechnet.
f) Alle vorgenannten Bedingungen gelten entsprechend auch bei Rücktritt oder Umbuchung von Teilleistungen, die später als 90 Tage vor Reiseantritt erfolgen, wie z. B. Stornierung von An- und Abreisearrangements, Vor- und Nachprogrammen, Garagenreservierungen etc. Die genannten Prozentsätze beziehen sich in einem solchen Fall auf den Preis der jeweiligen Teilleistung.
5. Reiseversicherungen
Nicht eingeschlossen sind in Ihrem Reisepreis eine Reiserücktritt-Versicherung (Versicherung zur Erstattung von Stornokosten bei Nichtantritt der Reise) und eine Reiseabbruch-Versicherung (Versicherung, die den Wert nicht in Anspruch genommener Leistungen erstattet, wenn die Reise abgebrochen wird). TF empfiehlt dringend den Abschluss dieser Versicherungen direkt bei Buchung Ihrer Reise. Ein späterer Abschluss der Reiserücktritt-Versicherung ist nur bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich. Die Reiserücktritt-Versicherung kann nur für alle in einer Reiseanmeldung aufgeführten Reiseteilnehmer gemeinsam abgeschlossen werden. Darüber hinaus empfiehlt TF Ihnen den Abschluss folgender Versicherungen: Reisegepäck-Versicherung, Reise-Unfallversicherung, Reise-Krankenversicherung, Reisehaftpflicht-Versicherung. TF bzw. Ihr Reisebüro berät Sie gern.
6. Rücktritt und Kündigung durch TF
a) Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl TF kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn TF
aa) in der jeweiligen Reiseausschreibung bzw. in diesen Reisebedingungen die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
bb) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung hinweist.
cc) die folgenden Mindestteilnehmerzahlen für Flussreisen nicht erreicht
MS/SANS SOUCI 50;MS/MARIBELLE 100; MS/ANDREY RUBLEV 30; TC/BELLEVUE 120; MS/BELVEDERE 100
Ein Rücktritt ist spätestens am 21. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Reisenden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat TF unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhalten Sie auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
b) Kündigung oder Ausschluss aus verhaltensbedingten Gründen TF kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, oder den Reisenden von der Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen ausschließen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von TF die Durchführung der Reise nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages bzw. der Ausschluss von der Teilnahme gerechtfertigt ist. Darüber hinaus ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn der Reisende nach dem Urteil des Kapitäns wegen Krankheit, Gebrechens oder einem anderen Grund reiseunfähig ist, auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist, oder aufgrund falscher Angaben gebucht wurde. TF behält auch im Falle der Kündigung den Anspruch auf den Reisepreis. TF muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich eventueller Erstattungen durch die Leistungsträger. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisende selbst.
7. Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verwiesen, die wie folgt lautet:
,,§651j (1) Wird die Reise in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des §651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last"
8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen. die Ihnen ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen, die Ihnen zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen) nicht in Anspruch, so wird sich TF bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Einen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises haben Sie nicht. Diese Verpflichtung von TF entfällt, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
9. Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung von TF für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist insgesamt auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit TF als Reiseveranstalter für einen Ihnen entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Die deliktische Haftung von TF für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
c) Als Veranstalter haftet TF nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von TF sind. Fremdvermittelt werden z.B. Flüge, Sportveranstaltungen, Besichtigungen, Führungen etc. An diesen Sonderleistungen beteiligen Sie sich auf eigene Gefahr. TF haftet daher nicht für die Erbringung der Sonderleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Bestimmungen des vermittelten Vertragspartners, die TF Ihnen auf Wunsch gern zugänglich macht.
d) TF haftet als Veranstalter
aa) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
bb) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von TF ursächlich geworden ist.
e) Gelten für eine von einem leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Abkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann TF sich als Reiseveranstalter Ihnen gegenüber hierauf berufen, dass z.B. die Leistungsträger nicht für Verspätungen von Flugzeugen, Zügen, Bussen und Schiffen haften, so dass auch TF nicht für das Nichterreichen von Anschlüssen einzutreten hat. Soweit TF vertraglicher oder ausführender Beförderer im Hinblick auf die Schiffspassage ist oder als solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen wird, haftet TF nach den besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften (u.a. 2. Seerechtsänderungsgesetz, insbesondere Anlage zu §664 HGB, und Binnenschifffahrtsgesetz). Im Schadensfalle trägt der Reisende einen Selbstbehalt von € 30,- bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck. Soweit TF im Flugbeförderungsbereich vertraglicher oder ausführender Luftfrachtführer ist oder als solcher nach internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften angesehen wird, haftet TF nach den besonderen gesetzlichen oder in internationalen Abkommen geregelten Vorschriften (u.a. Luftverkehrsgesetz, Warschauer Abkommen mit Haager Protokoll und Abkommen von Guadalajara, Montrealer Übereinkommen).
10. Einreden und Beschränkungen der Bediensteten und Beauftragten
Wird ein Bediensteter oder Beauftragter von TF wegen eines Schadens, der im Zusammenhang mit der Beförderung entstanden ist, in Anspruch genommen, so kann er sich, sofern er beweist, dass er in Ausübung seiner Verrichtungen gehandelt hat. auf die Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesen Reisebedingungen für TF gelten.
11. Ärztliche Leistungen
Die Leistungen des Schiffsarztes sind nicht Bestandteil des Reisevertrages.
12. Obliegenheiten des Reisenden
a) Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Sie sind aber verpflichtet, TF einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlassen Sie dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Sie sind verpflichtet, Ihre Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung an Bord zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dieses möglich ist. Die Reiseleitung ist jedoch nicht befugt, Ihre Ansprüche anzuerkennen. Für den Fall, dass die Reiseleitung wider Erwarten nicht erreichbar sein sollte, wenden Sie sich direkt an Transocean Flussreisen GmbH & Co. KG, Stavendamm 22, 28195 Bremen.
b) Fristsetzung für Kündigung
Wollen Sie den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in §651c BGB bezeichneten Art nach §651 e BGB oder aus wichtigem, TF erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, so haben Sie TF zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von TF verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, TF erkennbares Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
c) Gepäckverlust und Gepäckverspätung
TF empfiehlt, Verlust, Zustellungsverzögerungen oder Beschädigung von aufgegebenem Flugreisegepäck dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Bei sonstigem Verlust, Fehlleitung oder Beschädigung von Gepäck ist die Reiseleitung zu verständigen. Kommen Sie diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen Ihnen Ansprüche insoweit nicht zu.
d) Reiseunterlagen
Sollten Ihnen die Reiseunterlagen spätestens 5 Tage vor Reiseantritt noch nicht zugegangen sein, wenden Sie sich bitte umgehend an TF bzw. Ihr Reisebüro. Falls eine Reise wegen fehlender Reisedokumente nicht angetreten wird, kann TF angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für Aufwendungen gemäß Ziffer 4 verlangen, es sei denn, der Reiseteilnehmer hat das Fehlen der Reisedokumente nicht zu vertreten.
e) Schadensminderungspflicht
Der Reisende hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er TF auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
f) Informationspflichten
Der Reisende ist verpflichtet, TF alle für die Ausstellung von Reiseunterlagen erforderlichen Informationen rechtzeitig, richtig und vollständig zu übermitteln und insbesondere den von TF zu diesem Zweck erstellten Fragebogen auszufüllen. Alle Nachteile, insbesondere die Erhebung von Umbuchungs-, oder Stornogebühren durch die Fluggesellschaft, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschrift erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden.
13. Ausschluss von Ansprüchen, Abtretungsverbot
a) Ansprüche gegen TF wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber Transocean Flussreisen GmbH & Co. KG, Stavendamm 22, 28195 Bremen, erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dieses gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 12 c, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 und 4 BGB. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust bzw. binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung zu melden.
b) Ohne unsere Zustimmung können Reisende gegen uns gerichtete Ansprüche und Rechte weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen.
14. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
a) Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet TF, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderundsleistungen bei der Buchung zu informieren.
b) Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist TF verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.
c) Sobald TF weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss TF den Kunden informieren.
d) Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss TF den Kunden über den Wechsel informieren. TF muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
e) Die „Black-List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar:
http://air-ban.europa.eu
15. Verjährung
a) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von TF oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TF beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von TF oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TF beruhen.
b) Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
c) Die Verjährung nach Ziffer 17 a) und 17 b) beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
d) Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
16. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen
TF wird Staatsangehörige eines Staates der europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit) vorliegen. Für die Beschaffung und das Mitführen der notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften ist der Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittsentschädigung, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschrift erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn diese Nachteile durch eine schuld hafte Falsch- oder Nichtinformation von TF bedingt sind. Hinsichtlich des zur Einhaltung der Sicherheit und Ordnung gebotenen Verhaltens sind die Anweisungen der leistungsträger von TF zu befolgen. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat, zum Beispiel zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken, eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen. Der Reisende haftet gegenüber TF für alle Folgen und Schäden, insbesondere Strafen, Bußen und Auslagen, die deshalb bezahlt oder hinterlegt werden müssen, weil der Reisende die für die Ein-, Aus- und Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Landes nicht befolgt oder die erforderlichen Urkunden nicht vorgewiesen hatte. Der Reisende ist verpflichtet, Geldbeträge, die TF zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten.
17. Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und TF findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Reisenden gegen TF im Ausland für die Haftung von TF dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisenden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
b) Der Reisende kann TF nur an dessen Sitz in Bremen verklagen. Für Klagen von TF gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von TF maßgebend. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht
- wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisenden und TF anzuwenden sind, etwas anderes zu Gunsten des Reisenden ergibt oder
- wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
18. Allgemeine Bestimmungen
Die Berichtigung von Druckfehlern und offensichtlichen Rechenfehlern bleibt vorbehalten. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Reisebedingungen ungültig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. TF hat für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz sichergestellt, dass Ihnen der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit deswegen Reiseleistungen ausfallen, sowie die insoweit notwendigen Aufwendungen für die Rückreise. Sie haben in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheines einen unmittelbaren Anspruch gegen die Generali Versicherung AG, Adenauerring 7, 81737 München.
Veranstalter:
Transocean Flussreisen GmbH & Co. KG,
Stavendamm 22,28195 Bremen,
Amtsgericht Bremen, HRA 25622 HB
Komplementärin:
Transocean River GmbH, Bremen
Amtsgericht Bremen, HRB 26360 HB
Stand: 07/2011