

Verehrter Reisegast,
bitte beachten Sie unsere allgemeinen Reisebedingungen, die das Vertragsverhältnis
zwischen Ihnen und Schlienz-Reisen regeln und die Sie mit Ihrer Buchung anerkennen.
1. Abschluss des Reisevertrages
a) Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters
(Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden,
Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Bei Vertragsschluss
oder unverzüglich da nach wird dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung
ausgehändigt. Dazu ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, wenn es sich
um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt.
b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser
Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen
zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung
bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
c) Telefonisch nimmt der Reiseveranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich
hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag
durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende unverzüglich unterschrieben
an den Veranstalter zurückzuleiten hat, und die Reisebestätigung geschlossen wird.
Sendet der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist
von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, so kann der Reiseveranstalter
von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung
wiederum unterlässt, die Reiseanmeldung unterschrieben an ihn weiterzuleiten.
Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben
hier von unberührt. Für Buchungen mittels T-Online, Internet etc. gilt das unter
Ziffer 1.c) Ausgeführte entsprechend.
d) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt
in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage
gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann. Für die
Annahme wird die rechtzeitige Rücksendung der unterschriebenen Reiseanmeldung
empfohlen.
e) Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den
sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist der Reiseveranstalter
lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche
Haftung - außer bei Körperschäden – als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag
betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht
oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich
nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl.
§§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1.
sinngemäß.
2. Zahlung
a) Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach
Aushändigung des Sicherungsscheines unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen
zu leisten.
b) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises zu zahlen.
c) Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen, - bei Reisen mit
einer Mindestteilnehmerzahl nach Zoff. 11. allerdings frühestens zwei Wochen -
vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen,
soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder
Beförderungsschein), zu zahlen.
d) Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten
den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen
Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich
und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
e) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht,
wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt
und der Reisepreis € 75,- nicht übersteigt.
3. Leistungen
a) Prospekt- und Katalogangaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter
behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und
nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt-
und Preisangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich
informiert wird.
b) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen,
insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. Ziffer 3. c) ist
zu beachten.
c) Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder vereinbarte
Sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere in die
Reisebestätigung aufgenommen werden. Auf Ziffer 1. a) dieser Bedingungen wird
Bezug genommen.
4. Preisänderungen
a) Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen
bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss
konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die
betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten
Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung
ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet
auf den Reisepreis auswirkt.
b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin
verlangt werden. Eine nach Ziffer 4. a) zulässige Preisänderung hat der Reiseveranstalter
dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises
kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer
anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten.
d) Die Rechte nach Ziffer 4.c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung
des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Leistungsänderungen
a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit
die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Ge samt zu schnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter
dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der
Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Ziffer 4.c) gilt entsprechend.
d) Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere
Minderung, Schadensersatz) unberührt.
6. Rücktritt des Kunden
Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt,
d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich
vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert
und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und
gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt.
Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugang der Rücktrittserklärung des
Kunden wie folgt berechnet:
a) Busreisen
Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, pauschal
folgende Entschädigungen zu zahlen:
Erfolgt der Rücktritt:
bis 28 Tage vor Reisebeginn 15 % des Gesamtreisepreises,
bis 21 Tage vor Reisebeginn 20 % des Gesamtreisepreises,
bis 14 Tage vor Reisebeginn 35 % des Gesamtreisepreises,
bis 7 Tage vor Reisebeginn 50 % des Gesamtreisepreises,
bis 3 Tage vor Reisebeginn 65 % des Gesamtreisepreises,
bis 1 Tag vor Reisebeginn 75 % des Gesamtreisepreises,
und bei Nichtantritt der Reise fallen 90% des Gesamtreisepreises an.
b) Schiffsreisen
Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, pauschal
folgende Entschädigungen zu zahlen: Erfolgt der Rücktritt:
bis 45 Tage vor Reisebeginn 30 % des Gesamtreisepreises,
bis 30 Tage vor Reisebeginn 50 % des Gesamtreisepreises,
bis 15 Tage vor Reisebeginn 60 % des Gesamtreisepreises,
bis 1 Tag vor Reisebeginn 80 % des Gesamtreisepreises, ab dem Tag des Reiseantritts
bzw . bei Nichtantritt der Reise werden 90 % Stornierungsgebühren berechnet.
c) Flugreisen
Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, pauschal
folgende Entschädigungen zu zahlen:
Erfolgt der Rücktritt:
bis 45 Tage vor Reisebeginn 20 % des Gesamtreisepreises,
bis 30 Tage vor Reisebeginn 35 % des Gesamtreisepreises,
bis 15 Tage vor Reisebeginn 50 % des Gesamtreisepreises,
bis 1 Tag vor Reisebeginn 75 % des Gesamtreisepreises,
ab dem Tag des Reiseantritts bzw . bei Nichtantritt der Reise
werden 90 % Stornierungsgebühren berechnet.
d) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung
beim Reiseveranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche
Rücktritt empfohlen.
e) Eintrittskarten für Veranstaltungen aller Art, die nicht in einem Pauschalpreis
enthalten sind und auf Wunsch des Reisenden separat gebucht werden, können - mit
oder ohne Verbindung einer veranstaltungsspezifischen weiteren Leistung nicht
zurückgenommen werden und müssen voll bezahlt werden.
f) Im Reisepreis ist eine Reiserücktrittskostenversicherung nicht eingeschlossen.
Wir empfehlen dem Reisenden dringend den Abschluss einer solchen Versicherung
bzw. eines speziell auf seine Bedürfnisse abgestimmten Reiseschutzpaketes.
g) Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen,
dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden
ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann
der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen ein Bearbeitungsentgelt
von € 15,- verlangen, soweit er nach entsprechender Information des Reisenden
nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis
unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie
dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung
erwerben kann.
8. Ersatzreisende
a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen,
sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Reiseveranstalter
der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht.
b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner
für den Reisepreis.
c) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner
für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert
auf € 15,-.
9. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden
liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern
die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung
der nicht in Anspruch genommener Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn
völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche
oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende
trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den
Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt
auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter
steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen
und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben.
Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
11. Mindestteilnehmerzahl
a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der
Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist
(spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter
erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt
wird.
b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 11. a)
unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis
zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen
Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
d) Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 11.c) unverzüglich nach Zugang der
Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 11. c) Gebrauch, so
ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
12. Kündigung infolge höherer Gewalt
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht
vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen
(Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung
von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung
des Reisevertrages.
b) Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu
erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung
verlangen. c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung
verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat
er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die
übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
13. Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die
Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen
Ersatzleistung.
b) Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises nach § 638 Abs. 3 BGB
verlangen, wenn er den oder die Reisemängel beim Reiseleiter, oder falls dieser
nicht erreichbar ist, beim Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche
Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen.
Die Telefon und Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt
der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung
des Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als die geminderte Vergütung gezahlt,
so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. Die §§ 346 Abs. 1, 347 Abs.
1 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.
c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der
vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch
selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert
oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende
eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, kann
der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch
ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend,
wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Reiseveranstalter
erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur
Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen.
Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis
und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638
Abs. 3 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen
für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die
Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch
für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand,
den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
14. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um
eventuelle Schäden gering zu halten. Auf die Ziffern 10. und 13. wird Bezug genommen.
15. Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird, oder
bb) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale
Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein
Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem
Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen
berufen.
c) Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist
Ziffer 1.e) dieser Bedingungen zu beachten.
d) Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus
unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis € 4000,-. Übersteigt der dreifache
Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem
und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der
Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
16. Ausschlussfrist und Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB
hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung
der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser
Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte
Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b) Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 16. a) verjähren grundsätzlich
in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung,
dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels
an den Reiseveranstalter durch den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren
die in Ziffer 16. a) betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.
c) Im übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels,
die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
17. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
a) Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der
Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt
oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen
insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige
Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft
etc. gelten.
b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter
hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht
der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen
etc. verpflichtet hat.
c) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise
Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind
(z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht
kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen.
Insofern gelten die Ziffern 6. (Rücktritt des Kunden) und 9. (Reiseabbruch) entsprechend.
18. Gerichtsstand
a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz
maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des
Reisevertrages im übrigen.
Reiseveranstalter:
Omnibus Schlienz Reisebüro GmbH & Co.KG
Martinstr. 14, 73728 Esslingen
Stand: 11 / 2008
