AGB 2010
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit Ihrer Buchung/Reiseanmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines Reisevertrages auf Grundlage der Reisebeschreibung und aller ergänzenden Hinweise im Katalog verbindlich an. Mit Ihrer Buchung erkennen Sie für sich und die von Ihnen mit angemeldeten Personen die Reisebedingungen an und treten als deren Vertreter auch in der Folgezeit uns gegenüber auf. 1AVista Reisen versendet eine schriftliche Reisebestätigung/Rechnung. Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Prospekt und aus den Angaben der Reisebestätigung. Bitte lassen Sie sich die Reisebestätigung von Ihrem Reisebüro aushändigen, falls Sie diese nicht direkt von uns erhalten haben. Mit der Reisebestätigung (auch telefonisch) wird der Vertrag für uns verbindlich, wobei wir uns die Korrektur von Irrtümern auf Grund von Druckund Rechenfehlern bis zum Reiseantritt vorbehalten. Die von Ihnen vor Reise geleisteten Zahlungen sind im Falle von Zahlungsunfähigkeiten oder Konkurs von 1AVista Reisen durch Sicherungsschein für Pauschalreisen abgesichert. Den Sicherungsschein erhalten Sie mit der Reisebestätigung/Rechnung.
2. Bezahlung
Mit unserer Reisebestätigung (auch telefonisch) ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises (mind. € 25,- je Person) zu leisten, zuzüglich Versicherungsprämie. Der Restbetrag ist vor dem Reisebeginn fällig. Bitte leisten Sie alle Zahlungen unter Angabe der Buchungs-/Rechnungsnummer an 1AVista Reisen GmbH in Köln, z. B. Konto-Nr. 1900983352 bei der Sparkasse KölnBonn BLZ 37050198, weitere Bankverbindungenvon 1AVista Reisen finden Sie auf der Reisebestätigung.
3. Rücktritt, Rücktrittskosten und Umbuchung
Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist ein Zugang der Rücktrittserklärung bei uns. Wir empfehlen Ihnen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. In jedem Fall des Rücktritts oder Nichtantritts der Reise durch Sie stehen uns folgende pauschale Entschädigungen vom Reisepreis zu: bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises (mindestens € 40,- pro Person), bis 22 Tage vor Reisebeginn 30%, bis 15 Tage 50%, bis 1 Tag vor Reisebeginn 75% und am Abreisetag 80% des Reisepreises. Es ist Ihnen gestattet uns nachzuweisen, dass uns tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall zahlen Sie nur die tatsächlich angefallenen Kosten. Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Reise Rücktrittsversicherung. Werden auf Ihren Wunsch nach Vertragsabschluss Änderungen hinsichtlich Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft oder Flugverbindung vorgenommen (Umbuchung), so erheben wir bis 50 Tage vor Reisebeginn eine Umbuchungsgebühr in Höhe von € 25,- pro Person. Spätere Umbuchungswünsche können, soweit möglich, nur nach Rücktritt und Neubuchung durchgeführt werden. Eine Namensänderung bzw. das Benennen einer Ersatzperson für eine bereits gebuchte Reise ist generell möglich. Die Ersatzperson muss den Erfordernissen der Reise entsprechen und es dürfen keine gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften dem Reiseantritt dieser Person entgegenstehen. In diesem Falle werden Ihnen die anfallenden Mehrkosten zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 25,- in Rechnung gestellt.
4. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nehmen Sie Leistungen in Folge vorzeitiger Rückreise aus nicht von uns zu vertretenden Gründen in Anspruch, besteht kein Recht ihrerseits auf anteilige Rückerstattung. Wir bemühen uns um Erstattung durch die Leistungsträger und bezahlen an Sie tatsächlich ersparte Aufwendungen zurück.
5. Rücktritt durch den Veranstalter, Kündigung
1AVista Reisen kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen – ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört oder sich vertragswidrig verhält. Bis vier Wochen vor Reiseantritt, wenn die Pflicht, die Reise durchzuführen, für 1AVista Reisen nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze bedeuten würde, es sei denn, dass 1AVista Reisen die dazu führenden Umstände zu vertreten hat. Wird die Reise aus diesem Grunde abgesagt, so erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Wird die Durchführung der Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, beeinträchtigt oder gefährdet, so sind Sie und auch wir berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen.
6. Preisänderungen/Leistungen/Sonderwünsche
Kann die Reise durch nach Vertragsabschluss und von 1AVista Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführten Umständen nicht gemäß Vertrag durchgeführt werden, so ist 1AVista Reisen berechtigt, die Leistungen zu ändern, insofern sie nicht erheblich zur Ursprungsbuchung sind, zumutbar sind und den Gesamtzuschnitt der Ursprungsreise nicht beeinträchtigen. Ein Erhöhen der bei Buchung bestätigten Preise im Umfang der Auswirkung pro Person bzw. Sitzplatz behalten wir uns für den Fall einer Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben wie z.B. Flughafen/Hafengebühren oder Änderung der Wechselkurse vor, wenn der Reisetermin mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss liegt. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des Reisepreises, so können Sie kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Erhöhungen ab dem 20. Tag vor Reisebeginn sind nicht zulässig, über etwaige Erhöhungen wird 1AVista Reisen Sie unmittelbar informieren. Für Art und Umfang der Leistungen gelten ausschließlich Preise, Bilder und Beschreibungen der für den Reisezeitraum gültigen Prospekte von 1AVista Reisen. Sonderbedingungen und Sonderwünsche sind nur bei ausdrücklicher Bestätigung durch 1AVista Reisen gültig, Reisebüros/Agenturen sind nicht berechtigt im Namen von 1AVista Reisen weitergehende Leistungen zuzusagen.
7. Haftung
Unsere vertragliche Haftung für Schäden des Reisenden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt soweit
a) ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder
b) soweit wir für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind. Wir haften nicht für Leistungsstörungen, Personen und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Ausstellungs- oder Musical-Besuche, Theater-Besuche, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen von der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich unter der Angabe des Vertragspartners als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Ihr Reisebüro tritt nur als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatz durch den Kunden entgegen zu nehmen. Kein Reisebüro/keine Agentur ist berechtigt über die Reiseausschreibung hinaus abweichende Leistungszusagen im Namen von 1AVista Reisen zu machen.
8. Mitwirkungspflicht, Kündigung durch den Reisenden, Gepäckschäden
Sie sind verpflichtet, bei eventuellen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. entstehenden Schaden gering zu halten. Sämtliche Beanstandungen sind unverzüglich bei dem zuständigen Reiseleiter zu rügen. Vor einer eventuellen Kündigung des Vertrages sind Sie verpflichtet, der 1AVista-Reiseleitung vor Ort eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Schäden am Reisegepäck sind sofort nach Feststellung dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das gleiche gilt für den Verlust von Reisegepäck, gleichzeitig ist vom Beförderungsunternehmen eine schriftliche Bestätigung über die Beschädigung bzw. den Verlust zu fordern. Bedenken Sie bitte, dass Leistungsträger und/oder Reiseleitung am Ort gelegentlich ein eigenes Interesse daran haben uns über nicht eventuelle Leistungsstörungen zu informieren. Der Vortrag einer Mängelrüge im Hotel bzw. bei der ortsansässigen Reiseleitung ersetzt deshalb ausdrücklich nicht die fristgerechte Mängelrüge bei 1AVista Reisen.
9. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Wir stehen dafür ein, Angehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuellen Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Sie sind für die Einhaltung aller für die Durchführung der reisewichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus einer Nicht-Befolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Ihren Lasten, ausgenommen, wenn Sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nicht-Information durch uns bedingt sind.
10. Gerichtsstand
Es wird, soweit nicht zwingende Vorschriften internationaler Abkommen oder europarechtliche Bestimmungen entgegenstehen, die Zuständigkeit deutscher Gerichte nach deutschem Recht vereinbart. Gerichtsstand bei Klagen gegen 1AVista Reisen ist Köln.
11. Veranstalter
1AVista Reisen GmbH · Unter Goldschmied 6 · 50667 Köln
Stand: 08 / 2009
AGB 2012
1. Abschluss eines Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde 1AVista Reisen den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch andere Fernkommunikationsmittel vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, unter Verwendung der von 1AVista Reisen zur Verfügung gestellten Reise- u. Geschäftsbedingungen. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch 1AVista Reisen – unter Einbeziehung der allg. Reise- u. Geschäftsbedingungen - zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird 1AVista Reisen dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von 1AVista Reisen vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme gegenüber 1AVista Reisen erklärt.
2. Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis vor der Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB verlangt werden und erfolgen. Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig zuzüglich Versicherungsprämie. Weitere Zahlungen werden zu vereinbarten Terminen, Restzahlungen sind 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Nummer 7.b) genannten Gründen abgesagt werden kann. Bitte leisten Sie alle Zahlungen mit Angabe der Buchungs-/ Rechnungsnummer nur an 1AVista Reisen GmbH/Köln z.B.: Kto.Nr.:1900983352, Sparkasse KölnBonn BLZ37050198. Weitere Bankverbindungen finden Sie auf jeder Bestätigung/Rechnung von 1AVista Reisen. Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist 1AVista Reisen nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend Nummer 5.1 zu verlangen.
3. Leistungen und Prospektangaben
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt – vorbehaltlich irrtümlicher Druckfehler oder offenen Kalkulationsirrtümer bzw. in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für 1AVista Reisen bindend. 1AVista Reisen behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich informiert wird. Eine vorvertragliche Preisanpassung kann insbesondere aus folgenden Gründen notwendig werden:
a) aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben und Steuern für bestimmte Leistungen, wie z.B. Hafen oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung
des Prospekts,
b) wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen Prospekten der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie von 1AVista Reisen ausdrücklich bestätigt werden. Einzelne Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden, wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Bahn, Ausflüge und sonstige Veranstaltungen, sind keine eigenen Leistungen von 1AVista Reisen.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom 1AVista Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. 1AVista Reisen verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer nachträglichen, erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn 1AVista Reisen eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten.
4.2 1 AVista Reisen bleibt vorbehalten, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben und Steuern für bestimmte Leistungen, wie z.B. Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für 1AVista Reisen vorhersehbar waren: Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann 1AVista Reisen a) bei einer auf den Sitzplatz bzw. Personen bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen. b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze bzw. Personen des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren, gesetzliche Mehrwertsteuer (die im Reisekatalog angegebenen Reisepreise basieren auf einem zur Zeit gültigen Mehrwertsteuersatz von 7 %) gegenüber 1AVista Reisen erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat 1AVista Reisen den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 v. H. ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn 1AVista Reisen eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann.
4.3 Der Reisende hat die unter 4.1 und 4.2 genannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung der Reiseleistung oder des Reisepreises durch 1AVista Reisen bei diesem geltend zu machen. Diesbezüglich wird Schriftform empfohlen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei 1AVista Reisen. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann 1AVista Reisen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. 1AVista Reisen kann diesen Anspruch auch unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie des gewöhnlich möglichen Erwerbs durch etwaige anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen entsprechend der nachfolgenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. In jedem Fall bleibt es den Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass 1AVista Reisen im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind. Bei Flusskreuzfahrten werden bis 30. Tag vor Reiseantritt 30 % des Gesamtpreises, bis 22. Tag vor Reiseantritt 40 % des Gesamtpreises, bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 % des Gesamtpreises, bis 4. Tag vor Reiseantritt 80 % des Gesamtpreises, ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert. Bei Flug- /Pauschalreisen mit Charter- oder Linienfluggesellschaften werden bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Gesamtpreises, bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 % des Gesamtpreises, bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises, bis 4. Tag vor Reiseantritt 75 % des Gesamtpreises, ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert.
5.2 Werden auf Kundenwunsch nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit stehende Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart oder -klasse vorgenommen (Umbuchung), ist 1AVista Reisen berechtigt, entsprechend der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden zu erheben: Flusskreuzfahrten und Flug-/Pauschalreisen mit Charter- oder Linienfluggesellschaften bis 90. Tag vor Reiseantritt 30,00 EUR, bis 50. Tag vor Reiseantritt 60,00 EUR. Änderungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Nummer 5.1 und durch Neuanmeldung durchgeführt werden.
5.3 Bis zum Reisebeginn (unter Berücksichtigung des für die Organisation erforderlichen Zeitraums) kann der Reisende verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. 1AVista Reisen kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Dem Dritten werden die anfallenden Mehrkosten zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 30,00 in Rechnung gestellt. Tritt eine dritte Person in den Vertrag ein, so haften diese und der Reisende (Anmelder) gegenüber 1AVista Reisen als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich 1AVista Reisen bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann.
7. Rücktritt und Kündigung durch 1AVista Reisen
1AVista Reisen kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt 1AVista Reisen deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist 1AVista Reisen verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Kunde zurück.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl 1AVista Reisen als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann 1AVista Reisen für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist 1AVista Reisen verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten den Reisenden zur Last.
9. Haftung
9.1 1AVista Reisen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
(1) Die gewissenhafte Reisevorbereitung
(2) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
(3) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten angegebenen Reiseleistungen, sofern 1AVista Reisen nicht gemäß Nummer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat
(4) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen (siehe Nr. 11)
10. Gewährleistung
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. 1AVista Reisen kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 1AVista Reisen kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet 1AVista Reisen innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, 1AVista Reisen erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von 1AVista Reisen verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet 1AVista Reisen den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen anteiligen Reisepreis, es sei denn, dass die in Anspruch genommenen Leistungen für ihn ohne Interesse waren. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den 1AVista Reisen nicht zu vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung von 1AVista Reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit 1AVista Reisen für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen 1AVista Reisen aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung von 1AVista Reisen bei Sachschäden je Kunde und Reise auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. 11.4 bleibt unberührt, auch soweit die Haftung dort über die vorstehende Beschränkung hinaus geht.
11.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen 1AVista Reisen ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.4 Kommt 1AVista Reisen die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern 1AVista Reisen in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt 1AVista Reisen bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
11.5 Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden (wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Bahn, Ausflüge, Sport- und Kulturveranstaltungen, etc.) haftet 1AVista Reisen nur als Vermittler. Die Haftung für Vermittlungsfehler ist entsprechend den vorstehenden unter 11.1 bis 11.4 genannten Grundsätzen beschränkt.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung mitzuwirken und eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Fehlt eine örtliche Reiseleitung, sind Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen an 1AVista Reisen an dessen Sitz zu richten. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung bzw. Schadensersatz nicht ein.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber 1AVista Reisen geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Abweichend davon sind bei Flugreisen nach dem Montrealer Übereinkommen Gepäckschäden innerhalb von 7 Tagen und Gepäckverspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung schriftlich bei der Fluggesellschaft zu melden.Vertragliche Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c-f BGB mit Ausnahme solcher Ansprüche, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom 1AVista Reisen zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden von 1AVista Reisen oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind, verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem 1AVista Reisen oder dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche schriftlich zurückweist. Andere Ansprüche unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
1AVista Reisen steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. 1AVista Reisen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende 1AVista Reisen beauftragt hat, es sei denn, dass 1AVista Reisen die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von 1AVista Reisen bedingt sind.
15. Versicherungen
Ausgenommen der gesetzlichen Insolvenz-Versicherung, sind in den von 1AVista Reisen angebotenen Reisen keine weiteren Reiseversicherungen, insbesondere keine Rücktrittskosten-Versicherung im Preis enthalten. Wir empfehlen Ihnen jedoch den Abschluss einer Rücktrittskosten-Versicherung sowie weitergehende Versicherungen. Gerne informieren wir Sie. Entsprechende Versicherungsverträge werden erst mit Zahlung der Prämie wirksam.
16. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Nach der EU-VO 2111/2005 ist 1AVista Reisen verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft zu benennen und der Kunde entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft hat 1AVista Reisen den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren. Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten. Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist auf der Internet-Seite des Veranstalters oder unter http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm (den dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen) abrufbar und wird Ihnen vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt.
17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen 1AVista Reisen und dem Reisenden richten sich nach deutschem Recht. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen. Der allgemeine Gerichtsstand für Klagen des Reisenden gegen 1AVista Reisen ist der Sitz von 1AVista Reisen. Für Klagen von 1AVista Reisen gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von 1AVista Reisen maßgebend.
Reiseveranstalter: 1AVista Reisen GmbH, Unter Goldschmied 6, 50667 Köln.
Stand: 06 / 2011